06.10.2013 Aufrufe

ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

- Nach § 454 ist ein Investitionskostenersatz normiert. Demnach sind dem geb<strong>und</strong>enen<br />

Unternehmer (in Bezug auf Vertrieb von Waren oder Inanspruchnahme oder Erbringung<br />

von Leistungen beschränkt) <strong>und</strong> dem HV ein Kostenersatz für Investitionen, die dieser<br />

aufgr<strong>und</strong> der vertraglichen Verpflichtung für ein einheitliches Vertriebssystem investiert<br />

hat, zu ersetzen. (Sachaufwendungen, Personalaufwendungen etc.). Der<br />

Investitionskostenersatz entfällt nach dem Vorbild des § 24 HVertrG – siehe<br />

Ausgleichsanspruchs)<br />

ANDERE ABSATZMITTLER<br />

MAKLER<br />

o Begriffsbestimmung: Nach § 1 MaklerG<br />

Wer auf Gr<strong>und</strong> einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber<br />

Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein. Der Makler handelt im<br />

fremden Namen <strong>und</strong> auf fremde Rechnung, es trifft ihn aber keine Bemühungspflicht.<br />

<strong>Handels</strong>makler vermittelt gewerbsmäßig Geschäfte, die Gegenstand des <strong>Handels</strong>verkehrs sind §<br />

19 MaklerG.<br />

Zivilmakler vermittelt Verträge, die nicht Gegenstand des <strong>Handels</strong>verkehrs sind (zB<br />

Liegenschaften) = Immobilienmakler. Er ist kein <strong>Handels</strong>makler <strong>und</strong> muss nicht gewerbsmäßig<br />

tätig sein.<br />

Entgeltanspruch trotz Erfolglosigkeit: § 15 MaklerG kann der Makler eine Entschädigung oder<br />

einen Aufwandsersatz verlangen, der mit der Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision<br />

begrenzt ist. Nur in folgenden Fällen zulässig: Auftraggeber unterlässt ohne beachtenswerten<br />

Gr<strong>und</strong> das Geschäft. Mit dem vermittelten Dritten wird ein zweckgleichwertiges Geschäft<br />

geschlossen. Das Geschäft kommt mit einer anderen Person zustande, weil der Auftraggeber<br />

oder der vermittelte Dritte diesem die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben haben oder das<br />

Geschäft kommt mit dem Dritten nicht zustande, weil ein gesetzliches oder vertragliches<br />

Vorkaufs‐, Wiederkaufs‐ oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.<br />

Bei einem Alleinvermittlungsauftrag können solche Leistung weiteres vereinbart werden, wenn<br />

der Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Gr<strong>und</strong> vorzeitig kündigt oder wenn das<br />

Geschäft vertragswidrig durch Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragen<br />

Maklers oder auf andere Art zustande gekommen ist.<br />

(Gegenüber Verbrauchern ist dieser Entgeltanspruch nur rechtswirksam, wenn er ausdrücklich<br />

<strong>und</strong> schriftlich erfolgt ist)<br />

KOMMISSIONÄR<br />

o Begriffsbestimmung: Nach § 383/1 UGB<br />

Wer Waren oder Wertpapiere für fremde Rechnung (des Kommittenten) im eigenem Namen zum<br />

Kaufen oder Verkaufen übernimmt. Gewerbsmäßigkeit muss nicht vorliegen<br />

(Gelegenheitskommissionär). Im Regelfall werden Preisgrenzen für Verkauf/Einkauf festgesetzt.<br />

Hält der Kommissionär dies nicht ein, so muss der Kommittent, wenn er damit nicht einverstanden<br />

ist, dies unverzüglich erklären, andernfalls gilt das Geschäft in der abgeschlossenen Form.<br />

Kommissionsagent ist mit dem Kauf oder Verkauf von Waren ständig betraut<br />

o Pflichten:<br />

Günstigere Bedingungen: Hat das Geschäft für den Kommittenten so günstig <strong>und</strong> vorteilhaft wie<br />

möglich abzuschließen. Vorteile (insb. bei besserem Ein‐ oder Verkaufspreis) sind dem<br />

Kommittenten weiterzugeben.<br />

Interessenwahrung: Neben den allgemeinen zivilrechtlichen Schutz‐ <strong>und</strong> Sorgfaltspflichten sieht<br />

das UGB noch vor, dass der K die Ausführung des Geschäfts unverzüglich bekannt gibt, Vorteile<br />

durch das Geschäft an den Kommittenten herausgibt. Weiteres Verbot Vorschüsse eigenmächtig<br />

an Dritte zu leisten oder Kredite zu gewähren, Versicherungspflicht, Rechenschaftspflicht.<br />

Weisungsrecht: Kommittent hat zur Konkretisierung der vertraglichen Verpflichtungen ein<br />

Weisungsrecht. Kommissionär trifft eine Warnpflicht, wenn die Weisung den Interessen des<br />

November 2010 Seite 15 von 49

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!