ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi
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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />
Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />
- Nach § 454 ist ein Investitionskostenersatz normiert. Demnach sind dem geb<strong>und</strong>enen<br />
Unternehmer (in Bezug auf Vertrieb von Waren oder Inanspruchnahme oder Erbringung<br />
von Leistungen beschränkt) <strong>und</strong> dem HV ein Kostenersatz für Investitionen, die dieser<br />
aufgr<strong>und</strong> der vertraglichen Verpflichtung für ein einheitliches Vertriebssystem investiert<br />
hat, zu ersetzen. (Sachaufwendungen, Personalaufwendungen etc.). Der<br />
Investitionskostenersatz entfällt nach dem Vorbild des § 24 HVertrG – siehe<br />
Ausgleichsanspruchs)<br />
ANDERE ABSATZMITTLER<br />
MAKLER<br />
o Begriffsbestimmung: Nach § 1 MaklerG<br />
Wer auf Gr<strong>und</strong> einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber<br />
Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein. Der Makler handelt im<br />
fremden Namen <strong>und</strong> auf fremde Rechnung, es trifft ihn aber keine Bemühungspflicht.<br />
<strong>Handels</strong>makler vermittelt gewerbsmäßig Geschäfte, die Gegenstand des <strong>Handels</strong>verkehrs sind §<br />
19 MaklerG.<br />
Zivilmakler vermittelt Verträge, die nicht Gegenstand des <strong>Handels</strong>verkehrs sind (zB<br />
Liegenschaften) = Immobilienmakler. Er ist kein <strong>Handels</strong>makler <strong>und</strong> muss nicht gewerbsmäßig<br />
tätig sein.<br />
Entgeltanspruch trotz Erfolglosigkeit: § 15 MaklerG kann der Makler eine Entschädigung oder<br />
einen Aufwandsersatz verlangen, der mit der Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision<br />
begrenzt ist. Nur in folgenden Fällen zulässig: Auftraggeber unterlässt ohne beachtenswerten<br />
Gr<strong>und</strong> das Geschäft. Mit dem vermittelten Dritten wird ein zweckgleichwertiges Geschäft<br />
geschlossen. Das Geschäft kommt mit einer anderen Person zustande, weil der Auftraggeber<br />
oder der vermittelte Dritte diesem die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben haben oder das<br />
Geschäft kommt mit dem Dritten nicht zustande, weil ein gesetzliches oder vertragliches<br />
Vorkaufs‐, Wiederkaufs‐ oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.<br />
Bei einem Alleinvermittlungsauftrag können solche Leistung weiteres vereinbart werden, wenn<br />
der Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Gr<strong>und</strong> vorzeitig kündigt oder wenn das<br />
Geschäft vertragswidrig durch Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragen<br />
Maklers oder auf andere Art zustande gekommen ist.<br />
(Gegenüber Verbrauchern ist dieser Entgeltanspruch nur rechtswirksam, wenn er ausdrücklich<br />
<strong>und</strong> schriftlich erfolgt ist)<br />
KOMMISSIONÄR<br />
o Begriffsbestimmung: Nach § 383/1 UGB<br />
Wer Waren oder Wertpapiere für fremde Rechnung (des Kommittenten) im eigenem Namen zum<br />
Kaufen oder Verkaufen übernimmt. Gewerbsmäßigkeit muss nicht vorliegen<br />
(Gelegenheitskommissionär). Im Regelfall werden Preisgrenzen für Verkauf/Einkauf festgesetzt.<br />
Hält der Kommissionär dies nicht ein, so muss der Kommittent, wenn er damit nicht einverstanden<br />
ist, dies unverzüglich erklären, andernfalls gilt das Geschäft in der abgeschlossenen Form.<br />
Kommissionsagent ist mit dem Kauf oder Verkauf von Waren ständig betraut<br />
o Pflichten:<br />
Günstigere Bedingungen: Hat das Geschäft für den Kommittenten so günstig <strong>und</strong> vorteilhaft wie<br />
möglich abzuschließen. Vorteile (insb. bei besserem Ein‐ oder Verkaufspreis) sind dem<br />
Kommittenten weiterzugeben.<br />
Interessenwahrung: Neben den allgemeinen zivilrechtlichen Schutz‐ <strong>und</strong> Sorgfaltspflichten sieht<br />
das UGB noch vor, dass der K die Ausführung des Geschäfts unverzüglich bekannt gibt, Vorteile<br />
durch das Geschäft an den Kommittenten herausgibt. Weiteres Verbot Vorschüsse eigenmächtig<br />
an Dritte zu leisten oder Kredite zu gewähren, Versicherungspflicht, Rechenschaftspflicht.<br />
Weisungsrecht: Kommittent hat zur Konkretisierung der vertraglichen Verpflichtungen ein<br />
Weisungsrecht. Kommissionär trifft eine Warnpflicht, wenn die Weisung den Interessen des<br />
November 2010 Seite 15 von 49