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ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

FIRMA<br />

Die Firma ist in § 17/1 UGB als der in das Firmenbuch eingetragene Namen eines Unternehmers, unter dem er<br />

seine Geschäfte betreibt definiert. Nur im Firmenbuch eingetragene Unternehmer dürfen eine Firma führen,<br />

nicht eingetragene können nur eine Geschäftsbezeichnung führen. Die Firma dient:<br />

zur Identifizierung des Unternehmensträgers<br />

zur Offenlegung der Handlungsweise<br />

verkörpert uU einen wirtschaftlichen Wert<br />

o Terminologische Unterscheidung:<br />

Personen‐, Sach‐, (neu) Fantasie‐ oder gemischte Firma.<br />

Ursprüngliche (originäre) oder abgeleitete (derivative) Firma.<br />

Originär: wenn Firma seit Anbeginn vom selben Unternehmensträger geführt wird. Derivativ:<br />

wenn Inhaber der Firma nicht der Unternehmensgründer, sondern ein Nachfolger ist.<br />

o Anforderungen an die Firmenbildung:<br />

Einschränkungen finden sich bei bestimmten Berufsgruppen (RA zB dürfen nur Namen eines der<br />

gegenwärtigen oder ehemaligen RA der Gesellschaft enthalten.<br />

Unterscheidungskraft: Kennzeichnung muss eine Unterscheidung ermöglichen. Dient der<br />

Identifikation <strong>und</strong> Individualisierung des Unternehmens. (keine allgemeinen oder nicht<br />

unterscheidungskräftigen Begriffe wie „Creativ GmbH“, „Profi‐Handwerker“. Sonderzeichen<br />

erfüllen idR keine Namensfunktion. Aussprechbarkeit muss gegeben sein, keine sinnlosen<br />

Aneinanderreihungen von Buchstaben etc.)<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Firmenwahrheit: Verbot der Irreführung. Die Fa. darf den angesprochenen<br />

Verkehrskreis nicht hinsichtlich der für sie wesentlichen, geschäftlichen Verhältnisse irreführen.<br />

Gefahr der, nicht tatsächliche, Irreführung ist ausreichend. (zB: in ursprüngliche Firma eines<br />

Einzelu. darf der Name einer Person nicht aufgenommen werden „David Beckham Sportartikel<br />

e.U.“)<br />

Zwingende Angabe der korrekten Rechtsform: Einzelunternehmer zB „e.U.“, OG/KG (oder<br />

andere verständliche Abkürzungen), freie Berufe bei OG auch „Partnerschaft“ oder „& Partner“<br />

bei KG „Kommandit‐Partnerschaft“ möglich. Personengesellschaften, bei denen keine Person<br />

haftet (verdeckte Kapitalgesell. GmbH & Co KG) müssen auf diesen Umstand hinweisen.<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Firmenausschließlichkeit: im selben Ort oder derselben Gemeinde müssen sich<br />

bereits bestehende Firmen deutlich unterscheiden. (Ausn. Privatstiftungen). Es wird auf den<br />

Eindruck des Firmenkerns bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit im alltäglichen Geschäftsleben<br />

abgestellt. Ort kann mehrere politische (wirtschaftlich eher zusammenhängende) Gemeinden<br />

beinhalten/bedeuten, während größere Stadt <strong>und</strong> unmittelbar benachbarte Gemeinde als<br />

selbstständig gesehen werden könnten.<br />

Prioritätsgr<strong>und</strong>satz: die zuerst bestehende <strong>und</strong> eingetragene Firma wird geschützt.<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Firmenkontinuität: Durchbruch des Gr<strong>und</strong>satzes der Firmenwahrheit, um den<br />

wirtschaftlichen Wert der Fa zu erhalten. Bei Änderung des Gesellschafterbestandes (derivative<br />

Fa), darf die Gesellschaft die Fa, mit ausdrücklicher Zustimmung des ausscheidenden<br />

Gesellschafters, behalten, anders bei Neugründung, wo entsprechend der Firmenwahrheit der<br />

Name mit dem Gesellschafter übereinstimmen muss.<br />

o Rechte der Firma:<br />

Anspruch auf Unterlassung: § 37 UGB gewährt Schutz gegen jenen, der eine andere Firma<br />

unbefugt gebraucht (Bedient sich der Firma durch Anmeldung zum FB, Führung der Fa auf<br />

Briefpapier etc.) Anspruchsberechtigt ist der Unternehmensträger <strong>und</strong> Dritte, die durch den<br />

unbefugten Gebrauch beeinträchtigt sind.<br />

Schadenersatzansprüche: aufgr<strong>und</strong> sonstiger Rechtsgr<strong>und</strong>lagen. Nicht durch § 37 UGB gedeckt,<br />

sondern zB UWG, MSchG etc.<br />

Zivilrechtlicher Namensschutz aufgr<strong>und</strong> § 43 ABGB<br />

Sowie andere basierend auf UWG, MSchG, FBG<br />

November 2010 Seite 5 von 49

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