ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi
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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />
Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />
FIRMA<br />
Die Firma ist in § 17/1 UGB als der in das Firmenbuch eingetragene Namen eines Unternehmers, unter dem er<br />
seine Geschäfte betreibt definiert. Nur im Firmenbuch eingetragene Unternehmer dürfen eine Firma führen,<br />
nicht eingetragene können nur eine Geschäftsbezeichnung führen. Die Firma dient:<br />
zur Identifizierung des Unternehmensträgers<br />
zur Offenlegung der Handlungsweise<br />
verkörpert uU einen wirtschaftlichen Wert<br />
o Terminologische Unterscheidung:<br />
Personen‐, Sach‐, (neu) Fantasie‐ oder gemischte Firma.<br />
Ursprüngliche (originäre) oder abgeleitete (derivative) Firma.<br />
Originär: wenn Firma seit Anbeginn vom selben Unternehmensträger geführt wird. Derivativ:<br />
wenn Inhaber der Firma nicht der Unternehmensgründer, sondern ein Nachfolger ist.<br />
o Anforderungen an die Firmenbildung:<br />
Einschränkungen finden sich bei bestimmten Berufsgruppen (RA zB dürfen nur Namen eines der<br />
gegenwärtigen oder ehemaligen RA der Gesellschaft enthalten.<br />
Unterscheidungskraft: Kennzeichnung muss eine Unterscheidung ermöglichen. Dient der<br />
Identifikation <strong>und</strong> Individualisierung des Unternehmens. (keine allgemeinen oder nicht<br />
unterscheidungskräftigen Begriffe wie „Creativ GmbH“, „Profi‐Handwerker“. Sonderzeichen<br />
erfüllen idR keine Namensfunktion. Aussprechbarkeit muss gegeben sein, keine sinnlosen<br />
Aneinanderreihungen von Buchstaben etc.)<br />
Gr<strong>und</strong>satz der Firmenwahrheit: Verbot der Irreführung. Die Fa. darf den angesprochenen<br />
Verkehrskreis nicht hinsichtlich der für sie wesentlichen, geschäftlichen Verhältnisse irreführen.<br />
Gefahr der, nicht tatsächliche, Irreführung ist ausreichend. (zB: in ursprüngliche Firma eines<br />
Einzelu. darf der Name einer Person nicht aufgenommen werden „David Beckham Sportartikel<br />
e.U.“)<br />
Zwingende Angabe der korrekten Rechtsform: Einzelunternehmer zB „e.U.“, OG/KG (oder<br />
andere verständliche Abkürzungen), freie Berufe bei OG auch „Partnerschaft“ oder „& Partner“<br />
bei KG „Kommandit‐Partnerschaft“ möglich. Personengesellschaften, bei denen keine Person<br />
haftet (verdeckte Kapitalgesell. GmbH & Co KG) müssen auf diesen Umstand hinweisen.<br />
Gr<strong>und</strong>satz der Firmenausschließlichkeit: im selben Ort oder derselben Gemeinde müssen sich<br />
bereits bestehende Firmen deutlich unterscheiden. (Ausn. Privatstiftungen). Es wird auf den<br />
Eindruck des Firmenkerns bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit im alltäglichen Geschäftsleben<br />
abgestellt. Ort kann mehrere politische (wirtschaftlich eher zusammenhängende) Gemeinden<br />
beinhalten/bedeuten, während größere Stadt <strong>und</strong> unmittelbar benachbarte Gemeinde als<br />
selbstständig gesehen werden könnten.<br />
Prioritätsgr<strong>und</strong>satz: die zuerst bestehende <strong>und</strong> eingetragene Firma wird geschützt.<br />
Gr<strong>und</strong>satz der Firmenkontinuität: Durchbruch des Gr<strong>und</strong>satzes der Firmenwahrheit, um den<br />
wirtschaftlichen Wert der Fa zu erhalten. Bei Änderung des Gesellschafterbestandes (derivative<br />
Fa), darf die Gesellschaft die Fa, mit ausdrücklicher Zustimmung des ausscheidenden<br />
Gesellschafters, behalten, anders bei Neugründung, wo entsprechend der Firmenwahrheit der<br />
Name mit dem Gesellschafter übereinstimmen muss.<br />
o Rechte der Firma:<br />
Anspruch auf Unterlassung: § 37 UGB gewährt Schutz gegen jenen, der eine andere Firma<br />
unbefugt gebraucht (Bedient sich der Firma durch Anmeldung zum FB, Führung der Fa auf<br />
Briefpapier etc.) Anspruchsberechtigt ist der Unternehmensträger <strong>und</strong> Dritte, die durch den<br />
unbefugten Gebrauch beeinträchtigt sind.<br />
Schadenersatzansprüche: aufgr<strong>und</strong> sonstiger Rechtsgr<strong>und</strong>lagen. Nicht durch § 37 UGB gedeckt,<br />
sondern zB UWG, MSchG etc.<br />
Zivilrechtlicher Namensschutz aufgr<strong>und</strong> § 43 ABGB<br />
Sowie andere basierend auf UWG, MSchG, FBG<br />
November 2010 Seite 5 von 49