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ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

o Ö kennt (anders als D) kein kodifiziertes Konzernrecht; Konzernsachverhalte sind punktuell geregelt<br />

o zB § 244 UGB – Konzernrechnungslegung stellt auf Beteiligung nach § 228 UGB <strong>und</strong> die<br />

einheitliche Leitung ab Mehrheit der Stimmrechte vermittelt Beherrschungsmöglichkeit<br />

o Vertragskonzern: bestehen auf Gr<strong>und</strong>lage von Unternehmensverträgen<br />

o „faktischer Konzern“: ohne vertragliche Gr<strong>und</strong>lage, besteht allein aus den tatsächlichen<br />

Einflussverhältnissen (zB Gesellschaft A hält 100% an Gesellschaften B <strong>und</strong> C, daraus folgt die<br />

Beherrschung durch A von B u. C <strong>und</strong> somit die faktische Konzernierung)<br />

o Unterordnungskonzern: eine Obergesellschaft fungiert als Konzernspitze<br />

o Gleichordnungskonzern: es gibt keine Obergesellschaft als Konzernspitze<br />

o Haftung: rechtliche Trennung der Vermögenssphären wenn nicht besondere<br />

Haftungstatbestände (zB Konzerngarantien) vorliegen, dann haftet nur die betreffende einzelne<br />

Gesellschaft keine Durchgriffshaftung der einzelnen Konzerngesellschaften für die<br />

Verbindlichkeiten der jeweils anderen!<br />

o Insolvenz: getrennt über die einzelnen Konzerngesellschaften<br />

Beachte: ob ein Beherrschungsvertrag für eine AG zulässig ist, ist angesichts der Weisungsfreiheit des<br />

Vorstandes zweifelhaft. Bei einer GmbH bestehen keine Bedenken. AG eignet sich daher nur bedingt als<br />

Untergesellschaft in einem Konzern, sinnvoller ist hier die GmbH, bei der den einzelnen Gesellschaftern ein<br />

Weisungsrecht zusteht.<br />

EINFLUSS VON UNIONSRECHT AUF GESELLSCHAFTSRECHT<br />

o (supranationale) Gesellschaftsformen finden ihre Rechtsgr<strong>und</strong>lage im Unionsrecht, durch<br />

entsprechende VO. Harmonisierung durch RL für nationale Kapitalgesellschaftsformen (AG, GmbH)<br />

in weitem Umfang erfolgt. Die Gr<strong>und</strong>freiheiten (im Besonderen NLF) des EG‐Vertrags spielen eine<br />

erhebliche Rolle für nationale Gesellschaften, da sie unmittelbare Wirkung entfalten <strong>und</strong> nationale<br />

Rechtsvorschriften verdrängen (zB durch EuGH Judikatur über NLF die Sitztheorie praktisch außer<br />

Kraft gesetzt. S. unten.)<br />

NLF öffnete den Weg für Mobilität für EU‐Gesellschaften freie Wahl der<br />

Gesellschaftsform innerhalb Europas, Freiheit der Sitzverlegung,<br />

grenzüberschreitende Verschmelzung<br />

Gründung einer Ltd. in England möglich um damit ausschließlich in Ö tätig zu sein <br />

Sitztheorie damit praktisch außer Kraft gesetzt<br />

Kapitalverkehrsfreiheit Sonderrechte des Staates in teilprivatisierten Gesellschaften<br />

können gegen KVF verstoßen (golden shares, Sonderaktien) Höchststimmrecht für<br />

Aktionäre die keine Gebietskörperschaft sind in der Satzung der Verb<strong>und</strong>gesellschaft<br />

vor diesem Hintergr<strong>und</strong> bedenklich<br />

o Leading Cases: Centros, Überseering, Inspire Art, Sevic Systems, Cartesio<br />

KOLLIDIERENDES GESELLSCHAFTSRECHT<br />

o Es gibt gr<strong>und</strong>sätzlich (abgesehen von Zwischenformen) zwei Modelle, welche Rechtsordnung auf<br />

eine Gesellschaft angewendet werden soll<br />

o Gründungstheorie: Gesellschaft untersteht jener Rechtsordnung, nach der sie gegründet wurde<br />

(Satzungssitz). Es kommt nicht auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Schwerpunkt an. (führt zum<br />

„Wettbewerb der Rechtsordnungen“)<br />

o Sitztheorie: Anknüpfung am Sitz der Hauptverwaltung – Verwaltungssitz.<br />

„Scheinauslandsgesellschaften“ werden dadurch nicht als solche anerkannt. Womit die Gesellschaft<br />

nach der RO des gegenwärtigen Sitzes beurteilt wird (Limited Company Englands würde in Ö sich als<br />

Personengesellschaft wiederfinden).<br />

o Österreich folgt(e) der Sitztheorie (§ 10 IPRG), aufgr<strong>und</strong> jüngster EuGH Rsp ist auf Gesellschaften,<br />

die nach einem Recht eines Mitgliedstaates (+ EWR) gegründet wurden die Anwendung der<br />

Sitztheorie nicht mehr zulässig. Daher ist die Gründungstheorie anzuwenden.<br />

November 2010 Seite 19 von 49

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