ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi
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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />
Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />
Kommittenten zuwiderläuft. Verstoß gegen Weisung kann Schadenersatzansprüche nach sich<br />
ziehen.<br />
Haftung: Schadenersatzansprüche des Kommittenten könnten sich aus dem<br />
Kommissionsvertrag <strong>und</strong>/oder dem Ausführungsgeschäft ergeben – K haftet aus<br />
Vertragsverletzungen aus dem Kommissionsvertrag <strong>und</strong> dessen Durchführung (zB Verlust oder<br />
Beschädigung des Kommissionsgutes) jedoch nicht für die Erfüllung des Ausführungsgeschäfts<br />
durch den Dritten, außer er hat dem ausdrücklich zugesagt oder es besteht hierzu ein<br />
<strong>Handels</strong>brauch, er hat den Dritten nicht zugleich mit der Ausführungsanzeige genannt oder er<br />
hat dem Dritten eigenmächtig einen Vorschuss oder Kredit gewährt.<br />
VERTRAGSHÄNDLER<br />
o Begriffsbestimmung: (gesetzlich nicht geregelt)<br />
Ein Unternehmer, der im Vertriebssystem eines anderen eingegliedert ist <strong>und</strong> damit ständig betraut<br />
ist im eigenen Namen <strong>und</strong> auf eigene Rechnung die Vertragsware in einem bestimmten Gebiet zu<br />
vertreiben oder ihren Absatz zu fördern. (zB KfZ Händler) Der Vertragshändler verwendet dabei die<br />
Firma <strong>und</strong> die Marke des Unternehmers.<br />
FRANCHISENEHMER<br />
o Begriffsbestimmung:<br />
Vertreibt die Vertragsware im eigenen Namen <strong>und</strong> auf eigene Rechnung, wobei die Beziehung zw<br />
Franchisegeber <strong>und</strong> Franchisenehmer enger ist.<br />
VERSICHERUNGAGENT/VERSICHERUNGSMAKLER<br />
Versicherungsagent (Versicherungsvertreter) Versicherungsmakler<br />
- Ständig damit betraut Versicherungsverträge zu - <strong>Handels</strong>makler, der Versicherungsverträge<br />
vermitteln (zum Tätigwerden verpflichtet)<br />
vermittelt, ohne damit ständig betraut zu sein<br />
- Gegenüber Versicherer eine Bemühungspflicht. (nicht zum Tätigwerden verpflichtet)<br />
- HVertrG <strong>und</strong> dessen Vorteile - Bemühungspflicht gegenüber dem K<strong>und</strong>en<br />
(Ausgleichsanspruch) finden Anwendung<br />
- MaklerG findet Anwendung<br />
ÜBERSICHT<br />
Im … Namen Auf … Rechnung Tätigkeitsverpflichtung<br />
<strong>Handels</strong>vertreter Fremden Fremde Ja, ständig betraut<br />
<strong>Handels</strong>makler Fremden Fremde Nein, nicht ständig betraut<br />
Kommissionäre Eigenen Fremde Nein, nicht ständig betraut<br />
Kommissionsagent Eigenen Fremde Ja, ständig betraut<br />
Vertragshändler Eigenen Eigene Ja, ständig betraut<br />
Franchisenehmer Eigenen Eigene Ja, ständig betraut<br />
Transportverträge<br />
SPEDITEUR<br />
o Begriffsbestimmung:<br />
Spediteur ist, wer es übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer oder Verfrachter von<br />
Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) im eigenen Namen zu besorgen. Der<br />
Speditionsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Er ist also für die Organisation der<br />
Güterversendung verantwortlich <strong>und</strong> haftet daher auch nicht für den Besorgungserfolg.<br />
FRACHTFÜHRER<br />
o Begriffsbestimmung:<br />
Derjenige, der die Güterversendung tatsächlich ausführt. Der Frachtvertrag ist ein echter Vertrag<br />
zugunsten Dritter. Der FF schuldet den Erfolg (Lieferung <strong>und</strong> Übergabe an Empfänger).<br />
November 2010 Seite 16 von 49