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ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

Kommittenten zuwiderläuft. Verstoß gegen Weisung kann Schadenersatzansprüche nach sich<br />

ziehen.<br />

Haftung: Schadenersatzansprüche des Kommittenten könnten sich aus dem<br />

Kommissionsvertrag <strong>und</strong>/oder dem Ausführungsgeschäft ergeben – K haftet aus<br />

Vertragsverletzungen aus dem Kommissionsvertrag <strong>und</strong> dessen Durchführung (zB Verlust oder<br />

Beschädigung des Kommissionsgutes) jedoch nicht für die Erfüllung des Ausführungsgeschäfts<br />

durch den Dritten, außer er hat dem ausdrücklich zugesagt oder es besteht hierzu ein<br />

<strong>Handels</strong>brauch, er hat den Dritten nicht zugleich mit der Ausführungsanzeige genannt oder er<br />

hat dem Dritten eigenmächtig einen Vorschuss oder Kredit gewährt.<br />

VERTRAGSHÄNDLER<br />

o Begriffsbestimmung: (gesetzlich nicht geregelt)<br />

Ein Unternehmer, der im Vertriebssystem eines anderen eingegliedert ist <strong>und</strong> damit ständig betraut<br />

ist im eigenen Namen <strong>und</strong> auf eigene Rechnung die Vertragsware in einem bestimmten Gebiet zu<br />

vertreiben oder ihren Absatz zu fördern. (zB KfZ Händler) Der Vertragshändler verwendet dabei die<br />

Firma <strong>und</strong> die Marke des Unternehmers.<br />

FRANCHISENEHMER<br />

o Begriffsbestimmung:<br />

Vertreibt die Vertragsware im eigenen Namen <strong>und</strong> auf eigene Rechnung, wobei die Beziehung zw<br />

Franchisegeber <strong>und</strong> Franchisenehmer enger ist.<br />

VERSICHERUNGAGENT/VERSICHERUNGSMAKLER<br />

Versicherungsagent (Versicherungsvertreter) Versicherungsmakler<br />

- Ständig damit betraut Versicherungsverträge zu - <strong>Handels</strong>makler, der Versicherungsverträge<br />

vermitteln (zum Tätigwerden verpflichtet)<br />

vermittelt, ohne damit ständig betraut zu sein<br />

- Gegenüber Versicherer eine Bemühungspflicht. (nicht zum Tätigwerden verpflichtet)<br />

- HVertrG <strong>und</strong> dessen Vorteile - Bemühungspflicht gegenüber dem K<strong>und</strong>en<br />

(Ausgleichsanspruch) finden Anwendung<br />

- MaklerG findet Anwendung<br />

ÜBERSICHT<br />

Im … Namen Auf … Rechnung Tätigkeitsverpflichtung<br />

<strong>Handels</strong>vertreter Fremden Fremde Ja, ständig betraut<br />

<strong>Handels</strong>makler Fremden Fremde Nein, nicht ständig betraut<br />

Kommissionäre Eigenen Fremde Nein, nicht ständig betraut<br />

Kommissionsagent Eigenen Fremde Ja, ständig betraut<br />

Vertragshändler Eigenen Eigene Ja, ständig betraut<br />

Franchisenehmer Eigenen Eigene Ja, ständig betraut<br />

Transportverträge<br />

SPEDITEUR<br />

o Begriffsbestimmung:<br />

Spediteur ist, wer es übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer oder Verfrachter von<br />

Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) im eigenen Namen zu besorgen. Der<br />

Speditionsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Er ist also für die Organisation der<br />

Güterversendung verantwortlich <strong>und</strong> haftet daher auch nicht für den Besorgungserfolg.<br />

FRACHTFÜHRER<br />

o Begriffsbestimmung:<br />

Derjenige, der die Güterversendung tatsächlich ausführt. Der Frachtvertrag ist ein echter Vertrag<br />

zugunsten Dritter. Der FF schuldet den Erfolg (Lieferung <strong>und</strong> Übergabe an Empfänger).<br />

November 2010 Seite 16 von 49

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