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ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

o Geschäftsbezeichnung (im Gegensatz zur Firma):<br />

Geschäfts‐ oder Etablissementbezeichnungen bezeichnen das Unternehmen, nicht den<br />

Unternehmensträger <strong>und</strong> werden dort eingesetzt, wo die Verwendung der Fa untersagt ist<br />

(nicht eingetragene Unternehmen). Nach UGB keine Regeln für Geschäftsbezeichnung. Nach hA<br />

Verbot der Irreführung (geeignet für Verwechslung oder Mißleitung etc). Die Verwendung eines<br />

Rechtsformzusatzes ist verboten, sowie sind markenrechtliche <strong>und</strong> andere Schutznormen zu<br />

beachten.<br />

o vor 1.1.07 eingetragene OEGs <strong>und</strong> KEGs abgeschafft <strong>und</strong> ex lege OG/KG automatisch umgewandelt.<br />

Rechtsformzusatz von Gesellschaften mussten bis 1.1.10 angepasst werden. Ausdrückliche<br />

Änderung Firmenbuchgericht stellen (keine Kosten), wenn nicht fristgerecht Zwangsstrafe.<br />

Unternehmensübergang:<br />

Ein Unternehmen ist keine juristische Person, sondern Rechtsobjekt, demnach kommt dem Unternehmen<br />

selbst keine Rechtspersönlichkeit zu. Ein Unternehmen besteht aus einer Vielzahl von körperlichen u.<br />

unkörperlichen Sachen. Die hL versteht das U als Gesamtsache (jüngst wird es als Sondervermögen gesehen).<br />

Übergangsmöglichkeiten im Wege der Einzelrechtsnachfolge (Erwerb der Gesamtsache, asset deal), der erb‐<br />

oder gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge oder durch Anteilserwerb (share deal). Das UGB hält<br />

am System der Einzelrechtsnachfolge fest.<br />

ERWERB DER GESAMTSACHE („asset deal“)<br />

Einheitliche Gesamtsache wird im Wege der Einzelrechtsnachfolge von einem Unternehmensträger durch ein<br />

einziges Verpflichtungsgeschäft zum anderen Unternehmensträger übertragen. Sachenrechtlich wird der<br />

jeweilige Modus (Einverleibung ins GB, Tradition, Zession, Registrierungen etc.) für jede einzelne Sache (kein<br />

einziges Verpflichtungsgeschäft) notwendig sein.<br />

ERB‐ ODER GESELLSCHAFTSRECHTLICHE GESAMTRECHTSNACHFOLGE<br />

Erfolgt nur in jenen Fällen, die ausdrücklich normiert sind. Alle unternehmensbezogenen Rechte <strong>und</strong> Pflichten<br />

des Vorgängers gehen uno actu auf den neuen Unternehmensträger über. (ausdrückliche Normierung zB bei<br />

Verschmelzung, Spaltung etc.). Gesamtrechtsnachfolge erfolgt durch ein einziges Verfügungsgeschäft. (Hier<br />

auch Fall des Durchbruchs des gr<strong>und</strong>bücherlichen Eintragungsprinzips: Bei Erben ist die Eintragung im<br />

Gr<strong>und</strong>buch nur mehr deklarativ)<br />

AN<strong>TEIL</strong>SERWERB<br />

Es werden nicht die wie beim Unternehmenskauf die einzelnen Gegenstände erworben, sondern das<br />

Anteilsrecht am Unternehmensträger. Es wechseln lediglich die Gesellschafter durch Erwerb der Anteile, die<br />

das Unternehmen betreibende Gesellschaft (= Unternehmensträger) bleibt gleich.<br />

HAFTUNG VON VERÄUSSERER UND ERWERBER<br />

o § 38 UGB Übernahme & Haftung: regelt die Übernahme der vom Veräußerer begründeten<br />

Rechtsverhältnisse durch den Erwerber <strong>und</strong> die Haftung des Veräußerers ohne Abhängigkeit von der<br />

Firmenfortführung (Kritikpunkt HGB). Der Erwerber haftet gem § 38 Abs 1 UGB für<br />

unternehmensbezogene Verbindlichkeiten unter folgenden Voraussetzungen:<br />

Erwerb eines Unternehmens (nach § 1/2 UGB auszulegen)<br />

Erwerb unter Lebenden: Kauf, Tausch, Schenkungen, Pacht, etc.<br />

Fortführung des Unternehmens: für die Haftung notwendig. Bedeutet dauernde, nach außen<br />

gerichteter Gebrauch.<br />

Kein k<strong>und</strong>gemachter Haftungsausschluss: § 38 UGB ist dispositives Recht, daher Haftung durch<br />

Vereinbarung abänderbar. Gilt zunächst im Innenverhältnis, für Außerverhältnis besondere<br />

Publizität notwendig: Firmenbucheintragung oder Bekanntmachung auf verkehrsübliche Weise.<br />

Publizitätsakt hat in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Unternehmensübernahme<br />

zu erfolgen.<br />

November 2010 Seite 6 von 49

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