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ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

Rechte: Prüfung der Bücher, Schriften <strong>und</strong> Vermögensgegenstände der Gesellschaft<br />

Pflichten: schriftliche Berichtspflicht über das Ergebnis; Nichtaufnahme von Tatsachen<br />

in den Bericht die erheblichen Nachteil zufügen könnten; unverzügliche<br />

Berichtsvorlage an Vorstand <strong>und</strong> Aufsichtsrat sowie Einreichung zum Firmenbuch<br />

o Hauptversammlung: Versammlung der Aktionäre, bei welcher diese von ihren Mitbestimmungsrechten<br />

<strong>und</strong> übrigen Aktionärsrechten Gebrauchen machen können, daher Einberufungsverfahren sehr detailiert<br />

geregelt. Willensbildung erfolgt durch Beschlüsse. Abstimmungsgegenstand umfasst dabei alle, sehr<br />

weitgehenden, Angelegenheiten im AktG, die der HV zugewiesen sind. Wegen der Kompetenzen wird die<br />

HV oftmals als oberstes Gesellschaftsorgan bezeichnet. Sie kann aber nicht zwingende Kompetenzen<br />

anderer Organe an sich ziehen oder Weisung an diese erteilen, weiters ist sie gds (außer s. unten) nicht in<br />

Geschäftsführungsfragen zuständig.<br />

Nachgründung<br />

Bestellung/Abberufung: von AR‐Mitgliedern, Sonderprüfern, Abwicklern <strong>und</strong> Abschlussprüfern.<br />

Vergütung: Festlegung dessen für die AR‐Mitglieder für das abgelaufene Geschäftsjahr.<br />

Entlastung: Von V‐Mitgliedern, AR <strong>und</strong> Abwicklern.<br />

Geltendmachung von Ersatzansprüche: gegen bestimmte Personen wie Aktionäre,<br />

Organmitglieder etc.<br />

Geschäftsführungsmaßnahmen: freiwillige Kompetenzdelegierung, wenn vom Vorstand oder<br />

nach § 95/5 AktG (Genehmigungskompetenz) vom AR zur Entscheidung vorgelegt wird.<br />

Genehmigungsvorbehalt: unbeschränkte Vertretungsmacht des Vorstandes wird bei Abschluss<br />

eines Pachtvertrages ohne Genehmigung der HV durchbrochen.<br />

Feststellung des Jahresabschlusses: wenn nicht, wie idR, durch Vorstand <strong>und</strong> AR erfolgt ist.<br />

Satzungsänderungen: (ausnahmsweise kann dies bei rein formellen Satzungsänderungen an den<br />

AR übertragen werden) wie auch Kapitalerhöhung, ‐herabsetzung<br />

Auflösung der Gesellschaft: sowie die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft<br />

Vermögensübertragung: mit <strong>und</strong> ohne Gesamtrechtsnachfolge (AktG, SpaltG, UmwG)<br />

Verträge: betreffend Gewinngemeinschaften, Betriebsüberlassung, Betriebsführung für fremde<br />

Rechnung.<br />

Entscheidungen: AR hat die Möglichkeit, Geschäfte, die seiner Zustimmung vorbehalten sind,<br />

der HV zur Entscheidung vorzulegen, unabhängig davon ob der V das Geschäft billigt oder<br />

ablehnt. Treffen AR <strong>und</strong> HV unterschiedliche Entscheidungen, ist der Vorstand an die<br />

Entscheidung der HV geb<strong>und</strong>en.<br />

Rechte: ungeachtet des Stimmrechts (stimmrechtslose Vorzugsaktie) hat jeder A ein<br />

Teilnahmerecht in der H‐Versammlung sowie ein Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand,<br />

Voraussetzung ist, dass die Angelegenheit i Zusammenhang mit dem Verhandlungsgegenstand d<br />

H‐Versammlung steht. Vorstand darf Auskunft nur verweigern, wenn die Angaben geeignet sind,<br />

dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen oder die nationale Sicherheit (B<strong>und</strong>,<br />

Länder, Gemeinden) es erfordert.<br />

Beschlussfassung: Vorstand ist an die Entscheidung der HV geb<strong>und</strong>en! Gesetz gibt kein<br />

Anwesenheitsquorum vor (das gesetzliche Leitbild der AG, sieht zahlreiche, anonyme<br />

Gesellschafter in einem geringen Ausmaß beteiligt, die im U nicht persönlich mitarbeiten wollen,<br />

vielmehr an entsprechenden Dividenden oder Wertsteigerung ihrer Aktien interessiert sind) –<br />

Satzung kann anderwärtig regeln. Konsensquorum gds mit einfacher Mehrheit. Ausnahmsweise<br />

zusätzliche Beschlusserfordernisse im AktG wie zB: Abberufung eines AR‐Mitglieds mit ¾ der<br />

Stimmen, allgemeine Satzungsänderung mit einfacher Mehrheit u ¾ des vertretenen<br />

Gr<strong>und</strong>kapitals, Unternehmensgegenstand Kapitalmehrheit von ¾ (zwingende Untergrenze),<br />

Kapitalerhöhung <strong>und</strong> –herabsetzung (wie Satzungsänderung), Sonderbeschluss aufgr<strong>und</strong> einer<br />

Satzungsänderung zum Nachteil einer bestehenden Aktiengattung (=Stammaktien,<br />

Vorzugsaktien etc.) im Verhältnis zu anderen bestehenden Aktiengattungen – notwendig ist die<br />

Mehrheit, wie bei Satzungsänderung, sämtlicher Aktionäre, sowie selbiges zusätzlich bei den<br />

betroffenen Aktionären. Sind mehrere Gattungen betroffen, sie auch mehrere Sonderbeschlüsse<br />

erforderlich.<br />

November 2010 Seite 43 von 49

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