ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi
ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi
ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />
Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />
Gründung zum Zwecke der Fortführung eines oder mehrerer Unternehmen, während zw.<br />
Gesellschaftern ein Naheverhältnis besteht, so ist die Hälfteklausel nur auf die Übrigen Einlagen<br />
anzuwenden.<br />
Bei der Gründung muss mindestens ¼ von jeder Bareinlage, mindestens jedoch € 70,‐‐/Bareinlage,<br />
eingezahlt werden, insgesamt nicht weniger als € 17.500,‐‐. (Wenn durch Sachgründung weniger<br />
Bareinlage bestimmt ist, dann jedenfalls die gesamte Bareinlage.)<br />
Sacheinlagen sind sofort <strong>und</strong> zur Gänze einzubringen.<br />
Conslusio: Es sind mindestens € 17.500,‐‐ Bareinlage bei Gründung einer GmbH einzubringen, außer im<br />
Falle des Ausnahmetatbestandes des § 6a GmbHG, oder es ergibt sich ein geringerer Betrag durch<br />
Sachgründung.<br />
o Gründung: Zunächst Gesellschaftsvertrag mit dem Mindestinhalt gem § 4/1 GmbHG (Firma, Sitz,<br />
Unternehmensgegenstand, Stammkapital, Stammeinlagen) in Notariataktsform zu beschließen. Bei einer<br />
Ein‐Personen‐GmbH Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft. Der Betrag, der von den<br />
Gesellschaftern auf das Stammkapital zu leisten ist, ist im Gesellschaftsvertrag festzuhalten. Somit ist die<br />
Vorgesellschaft gegründet.<br />
Organe: die GF sind zu bestellen, die die Eintragung ins FB übernehmen. Ein etwaiger<br />
Aufsichtsrat ist zu bestellen.<br />
Gründungsbericht <strong>und</strong> –prüfung: Bei Sacheinlagen erforderlich. Bei qualifizierter Gründung<br />
(Sacheinlage mehr als die Hälfte des Stammkapitals) ist ein Gründungsbericht aufgr<strong>und</strong> der mit<br />
einer Überbewertung verb<strong>und</strong>enen Gefahr für Gläubiger zu erstellen. Dieser hat Informationen<br />
über die Sachen <strong>und</strong> deren Bewertung zu enthalten. Daran anschließend ist, um sicherzustellen,<br />
dass das Stammkapital auch tatsächlich in der angegebenen Höhe aufgebracht wurde, eine<br />
interne Gründungsprüfung (durch GF) sowie eine externe Gründungsprüfung (durch Experten)<br />
vorzunehmen.<br />
Wurde hingehen nicht mehr als die Hälfte des Stammkapitals durch Sacheinlagen aufgebracht<br />
oder liegt der Tatbestand des § 6a GmbHG vor, ist eine Beschreibung der Sacheinlagen im<br />
Gesellschaftsvertrag ausreichend (einfach Sachgründung)<br />
Steuerrechtliche Vorgaben: Erklärung des FA einzuholen, dass hinsichtlich der<br />
Abgabenentrichtung keinerlei Bedenken bestehen (steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung)<br />
sowie der Antrag auf Bemessung der Gesellschaftssteuer zu bestellen.<br />
Einlagen: Einlagen sind zu leisten (Forderungen gegenüber Dritten sind einlagefähig, sofern sie<br />
einbringlich <strong>und</strong> somit vollwertig sind. Bei Uneinbriglichkeit/Überbewertung der Forderung oder<br />
einer Sache: Einbringender Gesellschafter hat gegenüber der Gesellschaft für die Wertdifferenz<br />
zur Stammeinlage einzustehen. Darüber hinaus fallen anderen Mitgesellschaftern gegenüber der<br />
Gesellschaft eine anteilige Ausfallshaftung (im Verhältnis der Stammeinlage) zu, sofern der<br />
Gesellschafter seiner Einlageverpflichtung nicht nachgekommen ist. Oder auch der GF kann<br />
gegenüber der Gesellschaft persönlich zur Haftung für das fehlende Stammkapital herangezogen<br />
werden, da er zu überprüfen hat, ob die Sacheinlagen richtig bewertet worden sind.)<br />
Behördliche Genehmigungen: falls notwendig (GewO, Bankkonzession etc.)<br />
Firmenbuchanmeldung: Anmeldung zur Eintragung ins FB durch alle GF, mit erforderlichen<br />
Unterlagen (insb. Bestätigungen über Sach‐ <strong>und</strong> Bareinlagen)<br />
Eintragung: FB Gericht prüft Unterlagen, dann wird die GmbH eingetragen <strong>und</strong> bekannt<br />
gemacht.<br />
Mantelgründung: Liegt vor, wenn eine GmbH „auf Vorrat“ gegründet wird. Da in Ö die (Bar‐<br />
)Gründung einer GmbH idR sehr rasch möglich ist, besteht kein allzu großer Bedarf. Es ist<br />
zulässig, wenn dies offen vor sich geht, also der korrekte Zweck angeführt wird. Versteckte<br />
Mantelgründungen sind nicht einzutragen ggf aus dem FB zu löschen.<br />
o Vorgesellschaft: Stadium nach Errichtung der GmbH <strong>und</strong> vor FB Eintragung. Es entsteht eine<br />
Gesamthandgesellschaft sui generis, keine juristische Person, wohl aber rechts‐, handlungs‐ <strong>und</strong><br />
konkursfähig. Es folgt bei Eintragung der GmbH eine automatische Schuldübernahme <strong>und</strong><br />
Vertragsübernahme. Da jedoch nicht die Person des Schuldners wechselt, sondern eigentlich das<br />
Rechtssubjekt nur seine Rechtsform wechselt, spricht man von der Identitätstheorie (keine wirklich<br />
November 2010 Seite 28 von 49