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ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

Gründung zum Zwecke der Fortführung eines oder mehrerer Unternehmen, während zw.<br />

Gesellschaftern ein Naheverhältnis besteht, so ist die Hälfteklausel nur auf die Übrigen Einlagen<br />

anzuwenden.<br />

Bei der Gründung muss mindestens ¼ von jeder Bareinlage, mindestens jedoch € 70,‐‐/Bareinlage,<br />

eingezahlt werden, insgesamt nicht weniger als € 17.500,‐‐. (Wenn durch Sachgründung weniger<br />

Bareinlage bestimmt ist, dann jedenfalls die gesamte Bareinlage.)<br />

Sacheinlagen sind sofort <strong>und</strong> zur Gänze einzubringen.<br />

Conslusio: Es sind mindestens € 17.500,‐‐ Bareinlage bei Gründung einer GmbH einzubringen, außer im<br />

Falle des Ausnahmetatbestandes des § 6a GmbHG, oder es ergibt sich ein geringerer Betrag durch<br />

Sachgründung.<br />

o Gründung: Zunächst Gesellschaftsvertrag mit dem Mindestinhalt gem § 4/1 GmbHG (Firma, Sitz,<br />

Unternehmensgegenstand, Stammkapital, Stammeinlagen) in Notariataktsform zu beschließen. Bei einer<br />

Ein‐Personen‐GmbH Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft. Der Betrag, der von den<br />

Gesellschaftern auf das Stammkapital zu leisten ist, ist im Gesellschaftsvertrag festzuhalten. Somit ist die<br />

Vorgesellschaft gegründet.<br />

Organe: die GF sind zu bestellen, die die Eintragung ins FB übernehmen. Ein etwaiger<br />

Aufsichtsrat ist zu bestellen.<br />

Gründungsbericht <strong>und</strong> –prüfung: Bei Sacheinlagen erforderlich. Bei qualifizierter Gründung<br />

(Sacheinlage mehr als die Hälfte des Stammkapitals) ist ein Gründungsbericht aufgr<strong>und</strong> der mit<br />

einer Überbewertung verb<strong>und</strong>enen Gefahr für Gläubiger zu erstellen. Dieser hat Informationen<br />

über die Sachen <strong>und</strong> deren Bewertung zu enthalten. Daran anschließend ist, um sicherzustellen,<br />

dass das Stammkapital auch tatsächlich in der angegebenen Höhe aufgebracht wurde, eine<br />

interne Gründungsprüfung (durch GF) sowie eine externe Gründungsprüfung (durch Experten)<br />

vorzunehmen.<br />

Wurde hingehen nicht mehr als die Hälfte des Stammkapitals durch Sacheinlagen aufgebracht<br />

oder liegt der Tatbestand des § 6a GmbHG vor, ist eine Beschreibung der Sacheinlagen im<br />

Gesellschaftsvertrag ausreichend (einfach Sachgründung)<br />

Steuerrechtliche Vorgaben: Erklärung des FA einzuholen, dass hinsichtlich der<br />

Abgabenentrichtung keinerlei Bedenken bestehen (steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung)<br />

sowie der Antrag auf Bemessung der Gesellschaftssteuer zu bestellen.<br />

Einlagen: Einlagen sind zu leisten (Forderungen gegenüber Dritten sind einlagefähig, sofern sie<br />

einbringlich <strong>und</strong> somit vollwertig sind. Bei Uneinbriglichkeit/Überbewertung der Forderung oder<br />

einer Sache: Einbringender Gesellschafter hat gegenüber der Gesellschaft für die Wertdifferenz<br />

zur Stammeinlage einzustehen. Darüber hinaus fallen anderen Mitgesellschaftern gegenüber der<br />

Gesellschaft eine anteilige Ausfallshaftung (im Verhältnis der Stammeinlage) zu, sofern der<br />

Gesellschafter seiner Einlageverpflichtung nicht nachgekommen ist. Oder auch der GF kann<br />

gegenüber der Gesellschaft persönlich zur Haftung für das fehlende Stammkapital herangezogen<br />

werden, da er zu überprüfen hat, ob die Sacheinlagen richtig bewertet worden sind.)<br />

Behördliche Genehmigungen: falls notwendig (GewO, Bankkonzession etc.)<br />

Firmenbuchanmeldung: Anmeldung zur Eintragung ins FB durch alle GF, mit erforderlichen<br />

Unterlagen (insb. Bestätigungen über Sach‐ <strong>und</strong> Bareinlagen)<br />

Eintragung: FB Gericht prüft Unterlagen, dann wird die GmbH eingetragen <strong>und</strong> bekannt<br />

gemacht.<br />

Mantelgründung: Liegt vor, wenn eine GmbH „auf Vorrat“ gegründet wird. Da in Ö die (Bar‐<br />

)Gründung einer GmbH idR sehr rasch möglich ist, besteht kein allzu großer Bedarf. Es ist<br />

zulässig, wenn dies offen vor sich geht, also der korrekte Zweck angeführt wird. Versteckte<br />

Mantelgründungen sind nicht einzutragen ggf aus dem FB zu löschen.<br />

o Vorgesellschaft: Stadium nach Errichtung der GmbH <strong>und</strong> vor FB Eintragung. Es entsteht eine<br />

Gesamthandgesellschaft sui generis, keine juristische Person, wohl aber rechts‐, handlungs‐ <strong>und</strong><br />

konkursfähig. Es folgt bei Eintragung der GmbH eine automatische Schuldübernahme <strong>und</strong><br />

Vertragsübernahme. Da jedoch nicht die Person des Schuldners wechselt, sondern eigentlich das<br />

Rechtssubjekt nur seine Rechtsform wechselt, spricht man von der Identitätstheorie (keine wirklich<br />

November 2010 Seite 28 von 49

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