ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi
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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />
Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />
Mitverkaufsrecht: Erwerber verpflichtet sich beim Erwerb von Anteilen auch die Anteile der<br />
übrigen Gesellschafter zu denselben Konditionen zu erwerben.<br />
Umgekehrtes Aufgriffsrecht: Eine Ausgestaltung des Mitverkaufsrechts, wobei die<br />
Gesellschafter anstelle des Verkaufes der eigenen Anteile, das Recht haben die Anteile des<br />
veräußerungswilligen Gesellschafters selbst zu denselben Bedingungen zu erwerben.<br />
Mitverkaufspflicht (drag along right): Wenn ein Gesellschafter (idR der<br />
Mehrheitsgesellschafter) verkaufen will, müssen auch die anderen Gesellschafter zu denselben<br />
Konditionen „mitziehen“. Damit wird dem Erwerber die Möglichkeit des Erwerbs der<br />
vollständigen Kontrolle anzubieten (positiver Einfluss auf Nachfrage <strong>und</strong> Preisbildung)<br />
Verbriefung: des Geschäftsanteils ist verboten <strong>und</strong> wirkungslos. Möglich ist die Ausstellung einer<br />
Beweisurk<strong>und</strong>e. Wesentlicher Unterschied zur Aktie.<br />
Splittung: Teilabtretung von Geschäftsanteilen unter Leben ist nur dann möglich, wenn dies im<br />
GVertrag vorgesehen ist oder durch Satzungsänderung (3/4 Mehrheit). Es besteht jedoch die<br />
Möglichkeit des Miteigentums am gesamten Anteil. Im Erbfall kann der Anteil geteilt werden<br />
(sofern nicht im GVertrag ausgeschlossen).<br />
Erwerb eigener Anteile: Zwecks Kapitalerhaltung ist es gds verboten <strong>und</strong> wirkungslos, dass die<br />
Gesellschaft eigene Geschäftsanteile erwirbt. Das Gesetz macht eine Ausnahme <strong>und</strong> zwei<br />
weitere haben sich in der Lit herausgebildet: Im Exekutionsweg zur Hereinbringung eigener<br />
Forderungen der Gesellschaft zulässig (Anteil selbst zu erwerben u dann zu veräußern, um<br />
Gesellschaft finanziell besser zu stellen). Weiters wenn Stammeinlagen völlig aufgebracht<br />
worden ist <strong>und</strong> Erwerb unentgeltlich stattfindet. Und ebenso entgeltlich, wenn die finanziellen<br />
Mittel aus dem verteilungsfähigen Gewinn stammen.<br />
o Gesellschafter: Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt jener als Gesellschafter, der im FB als solcher<br />
aufscheint. Anmeldung ist von den GFs vorzunehmen. Dem Gesellschafter bleibt die Möglichkeit, die<br />
Gesellschaft auf Durchführung der Anmeldung zu klagen.<br />
o Verbotene Einlagenrückgewähr: Gesellschafter einer GmbH haben nur Anspruch auf den Bilanzgewinn<br />
<strong>und</strong> den anteiligen Liquidationserlös. Darüber hinausgehende Mittelrückflüsse sind aufgr<strong>und</strong> des<br />
strengen Kapitalerhaltungsgr<strong>und</strong>satzes nur sehr eingeschränkt zulässig: Nur bei angemessenem<br />
Entgelt für wiederkehrende (nicht in Geld bestehende) Leistungen des Gesellschafter, bei Rückzahlung<br />
von Nachschüssen <strong>und</strong> bei Kapitalherabsetzung. Ansonsten gilt das Verbot der Einlagenrückgewähr,<br />
ob nun offen oder durch verdeckte Gewinnausschüttung.<br />
persönlicher Anwendungsbereich: umfasst Zuwendungen an ihre unmittelbaren Gesellschafter,<br />
mittelbar beteiligte Gesellschafter sowie an sonstige verb<strong>und</strong>ene Unternehmen (wie etwa<br />
Schwestergesellschaften) oder sonst an Gesellschaften, die wirtschaftlich dem Gesellschafter<br />
zuzurechnen sind, sowie Leistungen an einen Dritten.<br />
Rechtfolgen einer verbotenen Einlagenrückgewähr: Der Gesellschaft steht ein<br />
Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter, der die verbotene Leistung erhalten hat <strong>und</strong> die<br />
GF haften in Folge für den von der Gesellschaft erlittenen Schaden. Subsidiär kann bei „Abgang<br />
vom Stammkapital“ (Unterbilanz) die anteilige Ausfallshaftung der Mitgesellschafter eingreifen.<br />
Nach hA ist davon auszugehen, dass gegen das Verbot verstoßende RG oder Beschlüsse nichtig<br />
sind.<br />
o Eigenkapitalersatzrecht: §§ 1 ff EKEG. Die Gesellschafter haben die Wahl ob sie die Gesellschaft mit<br />
Eigen‐ (Einlage/Zuschuss) oder Fremdmittel (Darlehen) finanzieren. Eigenmittel sind im Konkurs nicht<br />
rückforderbar, Fremdmittel, die im Konkurs angemeldet werden, können zumindest idH der<br />
Konkursquote zurückfließen (Letzteres für Gesellschaft günstiger). Diese gds Finanzierungsfreiheit wird<br />
im Fall der Kreditgewährung durch einen Gesellschafter in einer Krise (s. unten) an die Gesellschaft<br />
anders behandelt <strong>und</strong> als Eigenkapital eingestuft. Folgen: Auszahlungssperre (Kredit ist nicht<br />
rückforderbar), Rückgewähranspruch (bei Verletzung gegen Auszahlungssperre ist der Gesellschaft die<br />
Geldmittel zurück zu erstatten), im Konkurs werden Ansprüche aus Eigenkapital als nachrangige<br />
Insolvenzforderungen behandelt. Ausgleichsverfahren wurde mit IRÄG 2010 aufgehoben, um<br />
Doppelgleisigkeit zwischen Konkurs <strong>und</strong> Ausgleich zu beseitigen. Vom EKEG sind die in § 4<br />
November 2010 Seite 33 von 49