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ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

Mitverkaufsrecht: Erwerber verpflichtet sich beim Erwerb von Anteilen auch die Anteile der<br />

übrigen Gesellschafter zu denselben Konditionen zu erwerben.<br />

Umgekehrtes Aufgriffsrecht: Eine Ausgestaltung des Mitverkaufsrechts, wobei die<br />

Gesellschafter anstelle des Verkaufes der eigenen Anteile, das Recht haben die Anteile des<br />

veräußerungswilligen Gesellschafters selbst zu denselben Bedingungen zu erwerben.<br />

Mitverkaufspflicht (drag along right): Wenn ein Gesellschafter (idR der<br />

Mehrheitsgesellschafter) verkaufen will, müssen auch die anderen Gesellschafter zu denselben<br />

Konditionen „mitziehen“. Damit wird dem Erwerber die Möglichkeit des Erwerbs der<br />

vollständigen Kontrolle anzubieten (positiver Einfluss auf Nachfrage <strong>und</strong> Preisbildung)<br />

Verbriefung: des Geschäftsanteils ist verboten <strong>und</strong> wirkungslos. Möglich ist die Ausstellung einer<br />

Beweisurk<strong>und</strong>e. Wesentlicher Unterschied zur Aktie.<br />

Splittung: Teilabtretung von Geschäftsanteilen unter Leben ist nur dann möglich, wenn dies im<br />

GVertrag vorgesehen ist oder durch Satzungsänderung (3/4 Mehrheit). Es besteht jedoch die<br />

Möglichkeit des Miteigentums am gesamten Anteil. Im Erbfall kann der Anteil geteilt werden<br />

(sofern nicht im GVertrag ausgeschlossen).<br />

Erwerb eigener Anteile: Zwecks Kapitalerhaltung ist es gds verboten <strong>und</strong> wirkungslos, dass die<br />

Gesellschaft eigene Geschäftsanteile erwirbt. Das Gesetz macht eine Ausnahme <strong>und</strong> zwei<br />

weitere haben sich in der Lit herausgebildet: Im Exekutionsweg zur Hereinbringung eigener<br />

Forderungen der Gesellschaft zulässig (Anteil selbst zu erwerben u dann zu veräußern, um<br />

Gesellschaft finanziell besser zu stellen). Weiters wenn Stammeinlagen völlig aufgebracht<br />

worden ist <strong>und</strong> Erwerb unentgeltlich stattfindet. Und ebenso entgeltlich, wenn die finanziellen<br />

Mittel aus dem verteilungsfähigen Gewinn stammen.<br />

o Gesellschafter: Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt jener als Gesellschafter, der im FB als solcher<br />

aufscheint. Anmeldung ist von den GFs vorzunehmen. Dem Gesellschafter bleibt die Möglichkeit, die<br />

Gesellschaft auf Durchführung der Anmeldung zu klagen.<br />

o Verbotene Einlagenrückgewähr: Gesellschafter einer GmbH haben nur Anspruch auf den Bilanzgewinn<br />

<strong>und</strong> den anteiligen Liquidationserlös. Darüber hinausgehende Mittelrückflüsse sind aufgr<strong>und</strong> des<br />

strengen Kapitalerhaltungsgr<strong>und</strong>satzes nur sehr eingeschränkt zulässig: Nur bei angemessenem<br />

Entgelt für wiederkehrende (nicht in Geld bestehende) Leistungen des Gesellschafter, bei Rückzahlung<br />

von Nachschüssen <strong>und</strong> bei Kapitalherabsetzung. Ansonsten gilt das Verbot der Einlagenrückgewähr,<br />

ob nun offen oder durch verdeckte Gewinnausschüttung.<br />

persönlicher Anwendungsbereich: umfasst Zuwendungen an ihre unmittelbaren Gesellschafter,<br />

mittelbar beteiligte Gesellschafter sowie an sonstige verb<strong>und</strong>ene Unternehmen (wie etwa<br />

Schwestergesellschaften) oder sonst an Gesellschaften, die wirtschaftlich dem Gesellschafter<br />

zuzurechnen sind, sowie Leistungen an einen Dritten.<br />

Rechtfolgen einer verbotenen Einlagenrückgewähr: Der Gesellschaft steht ein<br />

Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter, der die verbotene Leistung erhalten hat <strong>und</strong> die<br />

GF haften in Folge für den von der Gesellschaft erlittenen Schaden. Subsidiär kann bei „Abgang<br />

vom Stammkapital“ (Unterbilanz) die anteilige Ausfallshaftung der Mitgesellschafter eingreifen.<br />

Nach hA ist davon auszugehen, dass gegen das Verbot verstoßende RG oder Beschlüsse nichtig<br />

sind.<br />

o Eigenkapitalersatzrecht: §§ 1 ff EKEG. Die Gesellschafter haben die Wahl ob sie die Gesellschaft mit<br />

Eigen‐ (Einlage/Zuschuss) oder Fremdmittel (Darlehen) finanzieren. Eigenmittel sind im Konkurs nicht<br />

rückforderbar, Fremdmittel, die im Konkurs angemeldet werden, können zumindest idH der<br />

Konkursquote zurückfließen (Letzteres für Gesellschaft günstiger). Diese gds Finanzierungsfreiheit wird<br />

im Fall der Kreditgewährung durch einen Gesellschafter in einer Krise (s. unten) an die Gesellschaft<br />

anders behandelt <strong>und</strong> als Eigenkapital eingestuft. Folgen: Auszahlungssperre (Kredit ist nicht<br />

rückforderbar), Rückgewähranspruch (bei Verletzung gegen Auszahlungssperre ist der Gesellschaft die<br />

Geldmittel zurück zu erstatten), im Konkurs werden Ansprüche aus Eigenkapital als nachrangige<br />

Insolvenzforderungen behandelt. Ausgleichsverfahren wurde mit IRÄG 2010 aufgehoben, um<br />

Doppelgleisigkeit zwischen Konkurs <strong>und</strong> Ausgleich zu beseitigen. Vom EKEG sind die in § 4<br />

November 2010 Seite 33 von 49

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