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Fachbereichsarbeit von Daniel Lackner - oeppi

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Privatvermögen der einzelnen Mitglieder angesehen und ist somit an diese in gleichen<br />

Teilen zu verteilen.<br />

3.1.5.1. Gründungsvertrag<br />

Eine EWIV hat so wie schon die Kapitalgesellschaften einen Gesellschaftsvertrag (hier oft<br />

auch Gründungsvertrag genannt) abzuschließen. Dieser muss dieselben Aspekte enthalten,<br />

wie bei anderen Unternehmen. Grundsätzlich hat jedes Mitglied eine Stimme, doch<br />

können im Gründungsvertrag für manche Mitglieder mehr Stimmen festgesetzt werden.<br />

Anders als bei den Kapitalgesellschaften muss hier der Sitz des Unternehmens nicht in<br />

Österreich, sondern innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums sein.<br />

3.1.5.2. Leitung<br />

In einer solchen Gesellschaft muss es mindestens zwei Organe geben: Gemeinschaftlich<br />

handelnde Mitglieder und den oder die Geschäftsführer. Der Geschäftsführer, welcher<br />

entweder <strong>von</strong> den Mitgliedern gewählt wird oder im Gründungsvertrag festgelegt ist,<br />

vertritt das Unternehmen. Weiters ist er zur Buchführung und Jahresabschlussaufstellung<br />

verpflichtet. 1<br />

3.1.6. Verein<br />

„Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer<br />

angelegter, auf Grund <strong>von</strong> Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens<br />

zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks.<br />

Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit.“ 2<br />

Ein Verein wird prinzipiell nicht als Unternehmen angesehen. Wenn ein Verein jedoch<br />

gegründet wird, um wirtschaftliche Ziele zu verfolgen, kann er natürlich ein Unternehmen<br />

betreiben. Dank seiner Rechtspersönlichkeit kann ein Verein auch selbst Gesellschafter<br />

werden, trotzdem darf er nicht darauf ausgerichtet sein, Gewinn zu erzielen. Ein derartiger<br />

Zusammenschluss wird natürlich nicht ins Firmenbuch eingetragen, sondern wird nur bei<br />

der Bezirksverwaltungsbehörde, wo das Vereinsregister geführt wird, gemeldet.<br />

Außerdem kann ein Verein durch Zweigstellen oder Zweigvereinen gestützt werden.<br />

Zweigstellen (auch Sektionen genannt) organisieren sich zwar selbst und können<br />

differente Ziele haben, sind aber rechtlich an den Hauptverein gebunden. Zweigvereine<br />

verfolgen dasselbe Ziel wie der Hauptverein und akzeptieren dieselben Statuten.<br />

1 Vgl. Weilinger, 2006, S. 731 ff.<br />

2 Weilinger, 2006, S. 713.<br />

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