Fachbereichsarbeit von Daniel Lackner - oeppi
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Privatvermögen der einzelnen Mitglieder angesehen und ist somit an diese in gleichen<br />
Teilen zu verteilen.<br />
3.1.5.1. Gründungsvertrag<br />
Eine EWIV hat so wie schon die Kapitalgesellschaften einen Gesellschaftsvertrag (hier oft<br />
auch Gründungsvertrag genannt) abzuschließen. Dieser muss dieselben Aspekte enthalten,<br />
wie bei anderen Unternehmen. Grundsätzlich hat jedes Mitglied eine Stimme, doch<br />
können im Gründungsvertrag für manche Mitglieder mehr Stimmen festgesetzt werden.<br />
Anders als bei den Kapitalgesellschaften muss hier der Sitz des Unternehmens nicht in<br />
Österreich, sondern innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums sein.<br />
3.1.5.2. Leitung<br />
In einer solchen Gesellschaft muss es mindestens zwei Organe geben: Gemeinschaftlich<br />
handelnde Mitglieder und den oder die Geschäftsführer. Der Geschäftsführer, welcher<br />
entweder <strong>von</strong> den Mitgliedern gewählt wird oder im Gründungsvertrag festgelegt ist,<br />
vertritt das Unternehmen. Weiters ist er zur Buchführung und Jahresabschlussaufstellung<br />
verpflichtet. 1<br />
3.1.6. Verein<br />
„Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer<br />
angelegter, auf Grund <strong>von</strong> Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens<br />
zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks.<br />
Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit.“ 2<br />
Ein Verein wird prinzipiell nicht als Unternehmen angesehen. Wenn ein Verein jedoch<br />
gegründet wird, um wirtschaftliche Ziele zu verfolgen, kann er natürlich ein Unternehmen<br />
betreiben. Dank seiner Rechtspersönlichkeit kann ein Verein auch selbst Gesellschafter<br />
werden, trotzdem darf er nicht darauf ausgerichtet sein, Gewinn zu erzielen. Ein derartiger<br />
Zusammenschluss wird natürlich nicht ins Firmenbuch eingetragen, sondern wird nur bei<br />
der Bezirksverwaltungsbehörde, wo das Vereinsregister geführt wird, gemeldet.<br />
Außerdem kann ein Verein durch Zweigstellen oder Zweigvereinen gestützt werden.<br />
Zweigstellen (auch Sektionen genannt) organisieren sich zwar selbst und können<br />
differente Ziele haben, sind aber rechtlich an den Hauptverein gebunden. Zweigvereine<br />
verfolgen dasselbe Ziel wie der Hauptverein und akzeptieren dieselben Statuten.<br />
1 Vgl. Weilinger, 2006, S. 731 ff.<br />
2 Weilinger, 2006, S. 713.<br />
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