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Frauenförderplan 2010-2012 - Bezirksregierung Münster

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Das Land Nordrhein-Westfalen ist sich als Arbeitgeber und Dienstherr seiner besonderen Verantwortung<br />

für die Belange schwerbehinderter Menschen bewusst und wird dem Verfassungsauftrag<br />

des Artikels 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz sowie den Anforderungen des § 2 des<br />

Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen in besonderer Weise gerecht. Im Sinne von<br />

§ 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Kapitel IX soll bei den vorgesehenen Maßnahmen die spezifische<br />

Problemsituation behinderter Frauen gesehen und deren besonderen Bedürfnissen Rechnung<br />

getragen werden.<br />

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