Frauenförderplan 2010-2012 - Bezirksregierung Münster
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Das Land Nordrhein-Westfalen ist sich als Arbeitgeber und Dienstherr seiner besonderen Verantwortung<br />
für die Belange schwerbehinderter Menschen bewusst und wird dem Verfassungsauftrag<br />
des Artikels 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz sowie den Anforderungen des § 2 des<br />
Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen in besonderer Weise gerecht. Im Sinne von<br />
§ 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Kapitel IX soll bei den vorgesehenen Maßnahmen die spezifische<br />
Problemsituation behinderter Frauen gesehen und deren besonderen Bedürfnissen Rechnung<br />
getragen werden.<br />
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