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BürgerInfo GAP

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Der Landkreis und seine Aufgaben<br />

DER LANDKREIS UND SEINE AUFGABEN<br />

Jeder Bürger kennt seinen Landkreis und fühlt sich dort<br />

daheim. Dennoch fragen sich viele Bürger, welche Auf -<br />

gaben ein Landkreis überhaupt hat. Schon allein die<br />

Doppelfunktion des Landratsamtes ist nicht jedem gleich<br />

verständlich. So ist das Landratsamt Behörde der kommunalen<br />

Gebietskörperschaft Landkreis Garmisch-Parten -<br />

kirchen und zugleich untere Verwaltungsbehörde des<br />

Freistaates Bayern.<br />

Im Folgenden möchten wir Licht ins Dunkel bringen<br />

und die Aufgaben des Landkreises erklären.<br />

Zunächst ist es wichtig, die Gebietsabgrenzungen im<br />

kommunalen Bereich zu kennen. Hier gibt es im Freistaat<br />

Bayern drei Ebenen:<br />

1. Kreisangehörige Gemeinden einschließlich der Verwaltungsgemeinschaften<br />

2. Landkreise und kreisfreie Städte<br />

3. Bezirke<br />

Im direkten Zusammenhang mit diesen Gebiets -<br />

abgrenzungen sind die Aufgaben und Zuständigkeiten der<br />

kommunalen Gebietskörperschaften zu sehen. Gesetzlich<br />

geregelt sind diese in der Gemeindeordnung, in der Landkreisordnung<br />

und in der Bezirksordnung. Maßstab für den<br />

Gesetzgeber ist es, die Aufgaben der jeweiligen Gebietskörperschaften<br />

im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und<br />

Verwaltungskraft sowie darüber hinaus unter dem<br />

Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit sinnvoll und damit<br />

möglichst bürgernah anzusiedeln. So steht in Artikel 1 der<br />

Landkreisordnung für den Freistaat Bayern: „Die Land -<br />

kreise sind Gebietskörperschaften mit dem Recht, überörtliche<br />

Angelegenheiten, deren Bedeutung über das Kreisgebiet<br />

nicht hinausgeht, im Rahmen der Gesetze zu ordnen<br />

und zu verwalten. Ihr Gebiet bildet zugleich den<br />

Bereich der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde.“<br />

Im Freistaat Bayern sind die Landkreise demnach für<br />

folgende vier Aufgabenbereiche zuständig:<br />

– Ergänzungs- und Ausgleichsfunktionen für die<br />

Gemeinden<br />

– Freiwillige Leistungen und Pflichtaufgaben im Rahmen<br />

der Selbstverwaltung<br />

– Übertragene Aufgaben des Staates<br />

– Staatliche Verwaltungsaufgaben<br />

Der Landkreis unterstützt die Gemeinden<br />

Die Gemeinde ist für alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft<br />

zuständig. Typische Gemeindeaufgaben sind die<br />

Ausstellung von Ausweisen und Pässen, das Einwohnermeldewesen,<br />

der Bau und die Unterhaltung von Ab -<br />

wasserbeseitigungsanlagen, Sportplätzen und Freibädern.<br />

Was nicht überall örtlich erledigt werden kann, weil es die<br />

Leistungskraft kreisangehöriger Gemeinden übersteigt, ist<br />

im Prinzip eine Aufgabe des Landkreises. Hier spricht man<br />

von der Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion des Landkreises<br />

für die Gemeinden.<br />

Die Pflicht und Kür im eigenen Wirkungskreis<br />

des Landkreises<br />

Der eigene Wirkungskreis umfasst die Selbstverwaltung<br />

des Landkreises. Hier handelt der Landkreis im Rahmen<br />

der geltenden Gesetze nach eigenem Ermessen. Unterschieden<br />

wird dabei zwischen den freiwilligen Leistungen<br />

und Pflichtaufgaben des Landkreises. So kann der Landkreis<br />

bei den freiwilligen Leistungen frei entscheiden, ob<br />

und wie er eine Leistung erbringen möchte, wohingegen<br />

der Landkreis bei den Pflichtaufgaben lediglich darüber<br />

entscheiden kann, wie er die vorgegeben Pflichtaufgaben<br />

erbringen möchte.<br />

Nach Artikel 51 der Landkreisordnung sollen die Landkreise<br />

im eigenen Wirkungskreis ganz allgemein „in den<br />

Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen<br />

schaffen, die für das wirtschaftliche, soziale und<br />

kulturelle Wohl ihrer Einwohner nach den Verhältnissen<br />

des Kreisgebiets erforderlich sind“. Als Pflichtaufgaben<br />

sind in der Landkreisordnung ausdrücklich genannt:<br />

„Maßnahmen auf den Gebieten der Straßenverwaltung,<br />

der Feuersicherheit, des Gesundheitswesens sowie der<br />

öffentlichen Fürsorge und Wohlfahrtspflege.“ Im Einzelnen<br />

zählen dazu:<br />

– die Sachaufwandsträgerschaft für weiterführende und<br />

berufsbildende Schulen sowie der Förderschulen<br />

– die Sozial- und Jugendhilfe<br />

– die Einrichtung und der Unterhalt von Krankenhäusern<br />

– der Bau und Unterhalt von Kreisstraßen<br />

– der öffentliche Personennahverkehr<br />

– die Abfallwirtschaft<br />

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