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GemenGeninfo - Junglinster

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Kommunale Wohnungsbeihilfen 2/3<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

Eine finanzielle Beihilfe wird bei Investitionen betreffend Häuser mit energetisch hoher Leistung<br />

sowie bei technischen Maßnahmen betreffend die Erzeugung und Rückgewinnung von Energie<br />

Privatleuten, die eine Energieberatung in Anspruch nehmen, gewährt.<br />

Die Beihilfe wird der natürlichen Person, welche die Investitionen, in einem ordnungsgemäß vom<br />

Bürgermeister genehmigten und sich auf dem Gebiet der Gemeinde <strong>Junglinster</strong> befindlichen Haus,<br />

durchführt, gewährt.<br />

Der Zuschuss ist auf 50% der staatlichen Beteiligung begrenzt. Jedoch kann der Betrag des<br />

genehmigten Zuschusses in keinem Fall die vom Antragsteller getätigte Ausgabe abzüglich des<br />

Betrages des staatlichen Zuschusses übersteigen.<br />

Um in den Genuss des Zuschusses zu kommen, muss der Antragsteller ein ordnungsgemäß<br />

ausgefülltes Antragsformular, samt Kopie, welche Auskunft über den Betrag der erhaltenen<br />

staatlichen Förderung gibt, einreichen.<br />

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 4) und 6) des großherzoglichen Reglements vom 21.<br />

Dezember 2007, welches eine Beihilferegelung für natürliche Personen betreffend die Förderung der<br />

rationalen Energienutzung und die Erschließung erneuerbarer Energien einführt, ist die<br />

Inanspruchnahme einer Energieberatung an die Durchführung einer unter Artikel 4,5 und 7 bis 12<br />

dieses Reglements aufgeführten Maßnahme gebunden und nur eine einzige Beratung pro Objekt<br />

wird begünstigt.<br />

Der Zuschuss muss zurückerstattet werden falls er durch Angabe falscher Daten gewährt wurde.<br />

In Frage kommen die Dienstleistungen, bei denen das Rechnungsdatum zwischen dem 1. Januar<br />

2008 und dem 31. Dezember 2012 inklusive liegt. Die Anfragen zum Erhalt einer finanziellen<br />

Unterstützung müssen vor dem 1. März, anschließend an das Jahr in dem die Dienstleistung<br />

erbracht wurde, eingereicht werden.<br />

Die Gemeinde behält sich das Recht vor die Angaben zu überprüfen sowie zusätzliche Unterlagen zu<br />

verlangen.<br />

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