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Kapitel 3: Ärztliche Versorgung - Bundesärztekammer

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<strong>Ärztliche</strong> <strong>Versorgung</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Sofern die in § 140 b Abs. 1 SGB V genannten Leistungserbringer nicht einzeln als Vertragspartner<br />

auftreten, sondern sich zu kooperativen Gemeinschaften zusammenschließen,<br />

stehen grundsätzlich sämtliche Rechts- und Gesellschaftsformen zur Verfügung,<br />

insbesondere Personengesellschaften und juristische Personen des Privatrechts,<br />

einschließlich Kapitalgesellschaften und Vereine (siehe Gesetzesbegründung). Für Ärztinnen<br />

und Ärzte sowie Angehörige anderer Heilberufe gelten wegen der besonderen<br />

beruflichen Situation allerdings die speziellen Regelungen der jeweiligen Heilberufsgesetze<br />

und Berufsordnungen. Gegenstand des Integrationsvertrages ist die Vereinbarung<br />

eines <strong>Versorgung</strong>sauftrages unter den Beteiligten. Dieser muss entsprechend dem<br />

Zweck der integrierten <strong>Versorgung</strong> entweder sektorübergreifend oder interdisziplinärfachübergreifend<br />

ausgestaltet sein. In den Verträgen müssen sich die Vertragspartner<br />

der Krankenkassen zu einer qualitätsgesicherten, wirksamen, ausreichenden, zweckmäßigen<br />

und wirtschaftlichen <strong>Versorgung</strong> verpflichten (§ 140 b Abs. 3 SGB V).<br />

Die Initiative zu einem Integrationsversorgungsvertrag kann von den Kostenträgern als<br />

auch von den Leistungsanbietern ausgehen. Die Parteien können die Leistungserbringung<br />

abweichend von den Vorschriften des Leistungsrechts autonom vereinbaren. Dies dient dem<br />

Ziel, den Vertragspartnern weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten für innovative Konzepte<br />

einzuräumen. Insbesondere ist es auch möglich, dass Leistungen erbracht werden, die vom<br />

Zulassungs- oder Ermächtigungsstatus des jeweiligen Leistungserbringers nicht gedeckt<br />

sind. Dies ist allerdings nur insoweit zulässig, als die in einem Integrationsvertrag eingebrachten<br />

Zulassungsbereiche dies ermöglichen. Nicht zulässig ist daher beispielsweise die<br />

Erbringung ambulanter fachärztlicher Leistungen, wenn der Integrationsvertrag von einem<br />

Krankenhaus gemeinsam mit Hausärztinnen und -ärzten abgeschlossen wurde.<br />

Für den Abschluss der Integrationsverträge gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Seitens<br />

der teilnahmewilligen Leistungserbringer besteht grundsätzlich kein Anspruch auf<br />

Abschluss oder Beteiligung an einem Integrationsvertrag. Vielmehr liegt es im Ermessen<br />

der Krankenkasse, einen Antrag auf Abschluss eines Integrationsvertrages zu befürworten<br />

oder abzulehnen. Die Teilnahme an einem Integrationsvertrag richtet sich ausschließlich<br />

nach Artikel 12 Grundgesetz (Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit) i. V. m.<br />

Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (Gleichheit vor dem Gesetz), wobei die Krankenkassen<br />

lediglich zu beachten haben, dass die Auswahl der Vertragspartner auf sachgerechten<br />

materiellen Auswahlkriterien beruht. Das Gebot der Wahrung der Chancengleichheit<br />

im Wettbewerb wird von den Krankenkassen bereits dann nicht verletzt, wenn Leistungserbringer<br />

nach den sachlichen Kriterien von Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit<br />

und Zuverlässigkeit beim Vertragsabschluss berücksichtigt werden.<br />

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber nunmehr in § 140 b Abs. 5 SGB V klargestellt, dass ein<br />

Beitritt Dritter zu bereits abgeschlossenen Verträgen nur mit Zustimmung aller Vertragspartner<br />

zulässig ist. Damit hat er die bisher für zulässig erachtete uneingeschränkte Beitrittsmöglichkeit<br />

sowohl von Krankenkassen als auch von Leistungserbringern beseitigt,<br />

die regelmäßig die Gefahr beinhaltete, dass das vertraglich vereinbarte Verhältnis von Leistung<br />

und Vergütung durch den Beitritt Dritter aus dem Gleichgewicht gebracht wurde.<br />

Eine weitere Fortentwicklung haben die gesetzlichen Regelungen zur integrierten bzw.<br />

sektorübergreifenden <strong>Versorgung</strong> durch das zum 01.04.2007 in Kraft getretene GKV-<br />

Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) erfahren. Zu den Einzelregelungen sei auf<br />

die Ausführungen im Abschnitt 3.4.1 des Tätigkeitsberichtes 2007 verwiesen.<br />

3<br />

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