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Kapitel 3: Ärztliche Versorgung - Bundesärztekammer

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<strong>Ärztliche</strong> <strong>Versorgung</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

gere Voraussetzungen an die Opt-Out-Lösungen zu stellen. Danach sollten die wöchentliche<br />

Arbeitszeit nicht mehr als 48 Stunden betragen und nur ausnahmsweise längere<br />

Arbeitszeiten zugelassen werden. Innerhalb eines Siebentagezeitraumes, der auf Basis<br />

einer Periode von drei Monaten berechnet wird, sollten Arbeitnehmer nicht mehr als<br />

60 Stunden arbeiten dürfen, es sei denn, tarifvertraglich wäre eine andere Regelung<br />

getroffen worden. Eine wöchentliche Arbeitszeit bis zu 65 Stunden wäre möglich, wenn<br />

der nicht-aktive Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit gewertet würde.<br />

Nach langwierigen Diskussionen hat sich der EU-Ministerrat für Beschäftigung und<br />

Soziales in seiner Sitzung am 09.06.2008 auf eine Änderung der EU-Arbeitszeitrichtlinie<br />

verständigt. Geeinigt hat sich der Rat darauf, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit<br />

grundsätzlich 48 Stunden beträgt. Davon kann in Ausnahmefällen jedoch abgewichen<br />

werden, so dass unter bestimmten Voraussetzungen Wochenarbeitszeiten bis<br />

zu 65 Stunden möglich sind. Die <strong>Bundesärztekammer</strong> hat in einer Presseerklärung die<br />

Einigung der EU-Arbeitsminister kritisch bewertet. „Die von den Arbeits- und Sozialministern<br />

der Europäischen Union beschlossenen Änderungen der EU-Arbeitszeitrichtlinie<br />

haben einige gravierende Verschlechterungen des Arbeitsschutzes für Krankenhausmitarbeiter<br />

zur Folge. Erstmalig wird der hohe Standard des Schutzes in Europa<br />

gesenkt, um den Klinikarbeitgebern wieder längere Dienstzeiten und mehr<br />

Bereitschaftsdienste zuzugestehen“, so Dr. Frank Ulrich Montgomery, Vizepräsident<br />

der <strong>Bundesärztekammer</strong>, in der Stellungnahme. Bundesarbeitsminister Scholz hat daraufhin<br />

mit seinem Schreiben vom 10.06.2008 gegenüber der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

bekräftigt, dass er nach der Einigung der EU-Arbeitsminister auf Änderungen bei der<br />

EU-Arbeitszeitrichtlinie die Regelungen in deutschen Krankenhäusern möglichst beibehalten<br />

will. „Mein Ziel ist es, die bestehenden, bewährten deutschen Regelungen<br />

weitestgehend beizubehalten. Auch mit der neuen Arbeitszeitrichtlinie kann es dabei<br />

bleiben, dass in Deutschland – anders als in anderen Ländern Europas – Bereitschaftsdienst<br />

als Arbeitszeit gilt. Deutschland hat sich auf europäischer Ebene insbesondere<br />

erfolgreich dafür eingesetzt, dass die auf der Basis des geänderten deutschen Arbeitszeitrechts<br />

abgeschlossenen Tarifverträge bestehen bleiben können“, so Scholz in seinem<br />

Schreiben.<br />

Zwischenzeitlich hat der Ausschuss für Beschäftigung und Soziale Angelegenheiten des<br />

EU-Parlamentes in seiner Sitzung am 05.11.2008 den Bericht des zuständigen spanischen<br />

Parlamentsabgeordneten angenommen, in dem eine Berichtigung des gemeinsamen<br />

Standpunktes des Rates im Hinblick auf die Änderung der Arbeitszeitrichtlinie<br />

gefordert wird. So soll der gesamte Bereitschaftsdienst einschließlich der inaktiven Zeit<br />

als Arbeitszeit angesehen werden. Allerdings sollen inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes<br />

durch Tarifverträge, sonstige Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern<br />

oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Berechnung der in Artikel 6 vorgesehenen<br />

durchschnittlichen Höchstarbeitszeit in Übereinstimmung mit den allgemeinen<br />

Grundsätzen des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit von Arbeitnehmern<br />

besonders gewichtet werden können. Damit hat sich der Ausschuss gegen die<br />

Forderung des Rates gestellt, die inaktive Zeit des Bereitschaftsdienstes nicht als<br />

Arbeitszeit anzusehen. Im Hinblick auf die Opt-Out-Regelung, d. h. die Möglichkeit, die<br />

wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden durch einzelvertragliche Regelungen<br />

zu überschreiten, fordert der Ausschuss – im Gegensatz zum Rat – deren Abschaffung<br />

innerhalb von drei Jahren, nachdem die Richtlinie in Kraft getreten ist. Im Anschluss an<br />

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