Kapitel 3: Ärztliche Versorgung - Bundesärztekammer
Kapitel 3: Ärztliche Versorgung - Bundesärztekammer
Kapitel 3: Ärztliche Versorgung - Bundesärztekammer
- Keine Tags gefunden...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Ärztliche</strong> <strong>Versorgung</strong><br />
<strong>Kapitel</strong><br />
gere Voraussetzungen an die Opt-Out-Lösungen zu stellen. Danach sollten die wöchentliche<br />
Arbeitszeit nicht mehr als 48 Stunden betragen und nur ausnahmsweise längere<br />
Arbeitszeiten zugelassen werden. Innerhalb eines Siebentagezeitraumes, der auf Basis<br />
einer Periode von drei Monaten berechnet wird, sollten Arbeitnehmer nicht mehr als<br />
60 Stunden arbeiten dürfen, es sei denn, tarifvertraglich wäre eine andere Regelung<br />
getroffen worden. Eine wöchentliche Arbeitszeit bis zu 65 Stunden wäre möglich, wenn<br />
der nicht-aktive Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit gewertet würde.<br />
Nach langwierigen Diskussionen hat sich der EU-Ministerrat für Beschäftigung und<br />
Soziales in seiner Sitzung am 09.06.2008 auf eine Änderung der EU-Arbeitszeitrichtlinie<br />
verständigt. Geeinigt hat sich der Rat darauf, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit<br />
grundsätzlich 48 Stunden beträgt. Davon kann in Ausnahmefällen jedoch abgewichen<br />
werden, so dass unter bestimmten Voraussetzungen Wochenarbeitszeiten bis<br />
zu 65 Stunden möglich sind. Die <strong>Bundesärztekammer</strong> hat in einer Presseerklärung die<br />
Einigung der EU-Arbeitsminister kritisch bewertet. „Die von den Arbeits- und Sozialministern<br />
der Europäischen Union beschlossenen Änderungen der EU-Arbeitszeitrichtlinie<br />
haben einige gravierende Verschlechterungen des Arbeitsschutzes für Krankenhausmitarbeiter<br />
zur Folge. Erstmalig wird der hohe Standard des Schutzes in Europa<br />
gesenkt, um den Klinikarbeitgebern wieder längere Dienstzeiten und mehr<br />
Bereitschaftsdienste zuzugestehen“, so Dr. Frank Ulrich Montgomery, Vizepräsident<br />
der <strong>Bundesärztekammer</strong>, in der Stellungnahme. Bundesarbeitsminister Scholz hat daraufhin<br />
mit seinem Schreiben vom 10.06.2008 gegenüber der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
bekräftigt, dass er nach der Einigung der EU-Arbeitsminister auf Änderungen bei der<br />
EU-Arbeitszeitrichtlinie die Regelungen in deutschen Krankenhäusern möglichst beibehalten<br />
will. „Mein Ziel ist es, die bestehenden, bewährten deutschen Regelungen<br />
weitestgehend beizubehalten. Auch mit der neuen Arbeitszeitrichtlinie kann es dabei<br />
bleiben, dass in Deutschland – anders als in anderen Ländern Europas – Bereitschaftsdienst<br />
als Arbeitszeit gilt. Deutschland hat sich auf europäischer Ebene insbesondere<br />
erfolgreich dafür eingesetzt, dass die auf der Basis des geänderten deutschen Arbeitszeitrechts<br />
abgeschlossenen Tarifverträge bestehen bleiben können“, so Scholz in seinem<br />
Schreiben.<br />
Zwischenzeitlich hat der Ausschuss für Beschäftigung und Soziale Angelegenheiten des<br />
EU-Parlamentes in seiner Sitzung am 05.11.2008 den Bericht des zuständigen spanischen<br />
Parlamentsabgeordneten angenommen, in dem eine Berichtigung des gemeinsamen<br />
Standpunktes des Rates im Hinblick auf die Änderung der Arbeitszeitrichtlinie<br />
gefordert wird. So soll der gesamte Bereitschaftsdienst einschließlich der inaktiven Zeit<br />
als Arbeitszeit angesehen werden. Allerdings sollen inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes<br />
durch Tarifverträge, sonstige Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern<br />
oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Berechnung der in Artikel 6 vorgesehenen<br />
durchschnittlichen Höchstarbeitszeit in Übereinstimmung mit den allgemeinen<br />
Grundsätzen des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit von Arbeitnehmern<br />
besonders gewichtet werden können. Damit hat sich der Ausschuss gegen die<br />
Forderung des Rates gestellt, die inaktive Zeit des Bereitschaftsdienstes nicht als<br />
Arbeitszeit anzusehen. Im Hinblick auf die Opt-Out-Regelung, d. h. die Möglichkeit, die<br />
wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden durch einzelvertragliche Regelungen<br />
zu überschreiten, fordert der Ausschuss – im Gegensatz zum Rat – deren Abschaffung<br />
innerhalb von drei Jahren, nachdem die Richtlinie in Kraft getreten ist. Im Anschluss an<br />
3<br />
119