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Kapitel 3: Ärztliche Versorgung - Bundesärztekammer

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<strong>Ärztliche</strong> <strong>Versorgung</strong><br />

Die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement<br />

sind Anfang 2008 in einem ersten Schritt durch eine Arbeitsgruppe der Bundesarbeitsgemeinschaft<br />

für Rehabilitation bereits erarbeitet, aber noch nicht verabschiedet worden.<br />

Sie werden zudem zu einem späteren Zeitpunkt noch um ein entsprechendes Manual<br />

ergänzt und näher erläutert werden. Als zweiter Schritt ist ferner in einem engen zeitlichen<br />

Rahmen hierzu bis Anfang 2009 – also nach Redaktionsschluss dieses Tätigkeitsberichtes<br />

– ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren zu vereinbaren.<br />

Als Konkretisierung des neu gefassten § 20 SGB IX haben im Frühjahr 2008 die Spitzenverbände<br />

der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich mit den für die Wahrnehmung<br />

der Interessen von Einrichtungen der stationären Vorsorge sowie der ambulanten<br />

und stationären Rehabilitation auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen<br />

eine Vereinbarung zur externen Qualitätssicherung und zum einrichtungsinternen<br />

Qualitätsmanagement in der stationären und ambulanten Rehabilitation und der stationären<br />

Vorsorge nach § 137 d Abs. 1, 2 und 4 SGB V geschlossen. Gemäß des ihr nach<br />

§ 137 d Abs. 4, Satz 2 SGB V zustehenden Stellungnahmerechts hat die <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

mit Schreiben vom 15.05.2008 gegenüber dem hier federführenden Verband<br />

der Angestellten-Krankenkassen e.V. zum Ausdruck gebracht, dass die Vereinbarung<br />

den Versuch darstellt, die Anforderungen in der Vorschrift des § 137 d SGB V in Verbindung<br />

mit § 20 SGB IX zu konkretisieren. Die Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis,<br />

dass die beschriebenen Eckpunkte für einrichtungsinternes Qualitätsmanagement<br />

den dabei hierfür mittlerweile etablierten Standards entsprechen. Die über den Vereinbarungstext<br />

hinausgehende und detailliertere Konkretisierung der Qualitätsmanagementstrukturen<br />

spiegelt über weite Teile Anforderungen wider, wie sie z. B. in DIN ISO<br />

9000:2000 niedergelegt sind. Sollte die Einrichtung eine Zertifizierung anstreben, wird<br />

konsequenterweise in der Vereinbarung auf bereits zur Verfügung stehende Zertifizierungsverfahren<br />

verwiesen. Die Anforderungen an das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement<br />

sind in sich schlüssig, weil sich allenfalls die Frage stellen kann, ob der<br />

Katalog für ambulante oder kleinere stationäre Einrichtungen – im Sinne einer möglichen<br />

Überforderung – angemessen ist. Die gemeinsame Erklärung im Rahmen der<br />

Vereinbarung, welche Sorge tragen soll, dass etablierte und neue Qualitätsmanagementverfahren<br />

gegenseitige Anerkennung finden, ist positiv zu bewerten. Nicht zuletzt<br />

hierdurch wird die Zielsetzung deutlich, den Aufwand zum Nachweis von Qualitätssicherung<br />

bzw. Qualitätsmanagement in überschaubaren Grenzen zu halten.<br />

Der Ausschuss „Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation“ hat in seiner<br />

Sitzung am 11.02.2008 diese Entwicklungen positiv zur Kenntnis genommen, aber auch<br />

auf die Notwendigkeit einer weiteren kritischen Beobachtung und Positionierung der<br />

Ärzteschaft im Bezug auf diese von den Spitzenverbänden der Rehabilitationsträger zu<br />

setzenden Anforderungen an ein einrichtungsbezogenes Qualitätsmanagement sowie<br />

ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren hingewiesen.<br />

3.5.2 Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation – BAR<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Aufgabe der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (Frankfurt am Main) ist es,<br />

die Vielfalt der Initiativen im Bereich der Rehabilitation zu und zu stärken. In der<br />

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation arbeiten die Spitzenorganisationen der<br />

3<br />

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