Kapitel 3: Ärztliche Versorgung - Bundesärztekammer
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me der Kosten für die Behandlungspflege durch die Krankenkassen für Personengruppen<br />
mit besonders hohem <strong>Versorgung</strong>sbedarf geregelt. Zudem ist die Einbeziehung der<br />
Pflege in die integrierte <strong>Versorgung</strong> vorgesehen. Dem entspricht, dass im SGB XI<br />
(Gesetzliche Pflegeversicherung) der durchgängige Verweis auf die medizinische Rehabilitation<br />
angelegt ist. Hierdurch ist zu erwarten, dass es künftig auch im Bereich der<br />
Pflege zur Umsetzung des bestehenden Vorrangs der Rehabilitation vor Pflege und<br />
dementsprechend zur Anwendung von Assessments bei der Bestimmung der Pflegestufen<br />
nach dem SGV XI kommen wird.<br />
Insgesamt gibt das GKV-WSG zu erkennen, dass die große Zahl chronisch kranker<br />
Menschen und der demographische Wandel, der mit einem Anstieg chronischer<br />
Erkrankungen verbunden ist, eine stärkere rehabilitative Orientierung des Gesundheitssystems<br />
erfordern wird. Neben der vorerwähnten geriatrischen Rehabilitation und<br />
den sogenannten Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen (§§ 24, 41 SGB V) sind nunmehr<br />
durch eine entsprechende Änderung des § 40 SGB V sämtliche Leistungen von bisher<br />
Ermessens- zu Regel- bzw. Pflichtleistungen bestimmt worden.<br />
Unter der Zielsetzung, Qualitätssicherung auch in stationären Rehabilitationseinrichtungen<br />
stärker zu etablieren, hat das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz mit der Neueinfügung<br />
des § 20 Abs. 2 a SGB IX bestimmt, dass die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger<br />
im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation grundsätzliche<br />
Anforderungen an ein einrichtungsbezogenes Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2<br />
Satz 1 sowie ein einheitliches unabhängiges Zertifizierungsverfahren zu vereinbaren<br />
haben, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen<br />
Abständen nachgewiesen wird. Die für die Wahrnehmung der Interessen der stationären<br />
Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbänden<br />
sowie die Verbände behinderter Menschen einschließlich der Verbände der Wohlfahrtspflege,<br />
der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter<br />
Frauen haben im Rahmen der Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe Gelegenheit zur<br />
Stellungnahme erhalten.<br />
Von besonderer Bedeutung ist vor allem für die Leistungserbringer, dass nach der neuen<br />
gesetzlichen Regelung stationäre Rehabilitationseinrichtungen künftig nur dann als<br />
geeignet anzusehen sind, wenn sie in diesem Sinne zertifiziert sind.<br />
Die Vereinbarung grundsätzlicher Anforderungen an die Qualitätssicherung auf Ebene<br />
der Selbstverwaltung hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Erkenntnis vorgeschrieben,<br />
dass internes Qualitätsmanagement und externe Qualitätssicherung Markenzeichen<br />
einer qualitativ hochwertigen medizinischen Rehabilitation sind. Die Verpflichtung<br />
der Leistungserbringer zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität<br />
ergibt sich aus § 135 a SGB V, wonach sie verpflichtet sind, sich an einrichtungsübergreifenden<br />
Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen sowie ein einrichtungsinternes<br />
Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. Das Ziel des<br />
Gesetzgebers ist es mithin, dass die Qualität der stationären Rehabilitation für alle Vertragseinrichtungen<br />
garantiert werden soll und dass zu diesem Zweck Rehabilitationseinrichtungen<br />
regelmäßig unabhängig zu zertifizieren sind. Für die Zertifizierung sind<br />
gemeinsame Qualitätsstandards der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung<br />
zugrunde zu legen.<br />
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