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Kapitel 3: Ärztliche Versorgung - Bundesärztekammer

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me der Kosten für die Behandlungspflege durch die Krankenkassen für Personengruppen<br />

mit besonders hohem <strong>Versorgung</strong>sbedarf geregelt. Zudem ist die Einbeziehung der<br />

Pflege in die integrierte <strong>Versorgung</strong> vorgesehen. Dem entspricht, dass im SGB XI<br />

(Gesetzliche Pflegeversicherung) der durchgängige Verweis auf die medizinische Rehabilitation<br />

angelegt ist. Hierdurch ist zu erwarten, dass es künftig auch im Bereich der<br />

Pflege zur Umsetzung des bestehenden Vorrangs der Rehabilitation vor Pflege und<br />

dementsprechend zur Anwendung von Assessments bei der Bestimmung der Pflegestufen<br />

nach dem SGV XI kommen wird.<br />

Insgesamt gibt das GKV-WSG zu erkennen, dass die große Zahl chronisch kranker<br />

Menschen und der demographische Wandel, der mit einem Anstieg chronischer<br />

Erkrankungen verbunden ist, eine stärkere rehabilitative Orientierung des Gesundheitssystems<br />

erfordern wird. Neben der vorerwähnten geriatrischen Rehabilitation und<br />

den sogenannten Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen (§§ 24, 41 SGB V) sind nunmehr<br />

durch eine entsprechende Änderung des § 40 SGB V sämtliche Leistungen von bisher<br />

Ermessens- zu Regel- bzw. Pflichtleistungen bestimmt worden.<br />

Unter der Zielsetzung, Qualitätssicherung auch in stationären Rehabilitationseinrichtungen<br />

stärker zu etablieren, hat das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz mit der Neueinfügung<br />

des § 20 Abs. 2 a SGB IX bestimmt, dass die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger<br />

im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation grundsätzliche<br />

Anforderungen an ein einrichtungsbezogenes Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2<br />

Satz 1 sowie ein einheitliches unabhängiges Zertifizierungsverfahren zu vereinbaren<br />

haben, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen<br />

Abständen nachgewiesen wird. Die für die Wahrnehmung der Interessen der stationären<br />

Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbänden<br />

sowie die Verbände behinderter Menschen einschließlich der Verbände der Wohlfahrtspflege,<br />

der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter<br />

Frauen haben im Rahmen der Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme erhalten.<br />

Von besonderer Bedeutung ist vor allem für die Leistungserbringer, dass nach der neuen<br />

gesetzlichen Regelung stationäre Rehabilitationseinrichtungen künftig nur dann als<br />

geeignet anzusehen sind, wenn sie in diesem Sinne zertifiziert sind.<br />

Die Vereinbarung grundsätzlicher Anforderungen an die Qualitätssicherung auf Ebene<br />

der Selbstverwaltung hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Erkenntnis vorgeschrieben,<br />

dass internes Qualitätsmanagement und externe Qualitätssicherung Markenzeichen<br />

einer qualitativ hochwertigen medizinischen Rehabilitation sind. Die Verpflichtung<br />

der Leistungserbringer zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität<br />

ergibt sich aus § 135 a SGB V, wonach sie verpflichtet sind, sich an einrichtungsübergreifenden<br />

Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen sowie ein einrichtungsinternes<br />

Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. Das Ziel des<br />

Gesetzgebers ist es mithin, dass die Qualität der stationären Rehabilitation für alle Vertragseinrichtungen<br />

garantiert werden soll und dass zu diesem Zweck Rehabilitationseinrichtungen<br />

regelmäßig unabhängig zu zertifizieren sind. Für die Zertifizierung sind<br />

gemeinsame Qualitätsstandards der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung<br />

zugrunde zu legen.<br />

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