Leitlinien für die gesundheitliche Eignung - Bundesministerium für ...
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3.8 Psychische Krankheiten und Behinderungen<br />
a) § 13 FSG-GV (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung)<br />
Die <strong>gesundheitliche</strong> <strong>Eignung</strong> im Detail | Psychische Krankheiten und Behinderungen<br />
Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, <strong>die</strong><br />
eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der<br />
<strong>die</strong> psychische <strong>Eignung</strong> zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, <strong>die</strong> <strong>die</strong><br />
kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit 130 mitbeurteilt.<br />
(2) Personen, bei denen<br />
1. eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung,<br />
2. eine erhebliche geistige Behinderung,<br />
3. ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozeß oder<br />
4. eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen<br />
werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der <strong>die</strong> kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird,<br />
<strong>die</strong> <strong>Eignung</strong> bestätigt.<br />
b) Übersicht<br />
� Psychische Krankheiten und Behinderungen im Sinne des § 13 FSG-GV schließen nicht schlechthin <strong>die</strong> <strong>Eignung</strong> zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus, sondern nur dann,<br />
wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten, von Einfluss sein könnten (VwGH 24.08.1999, 99/11/0149). Ob <strong>die</strong> festgestellte<br />
psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat der Amtsarzt bei Erstattung des Gutachtens gemäß § 8 Abs. 2 FSG 1997 unter Berücksichtigung<br />
der psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen (VwGH 2.3.2010, 2008/11/0001). 131<br />
� Von Wahnideen gekennzeichnete psychische Störungen können Auswirkungen auf <strong>die</strong> <strong>gesundheitliche</strong> <strong>Eignung</strong> zum Lenken von Kraftfahrzeugen haben (VwGH 28.05.2002,<br />
2001/11/0067).<br />
130 Kommentar: Die Mitbeurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit im Rahmen fachärztlicher Stellungnahmen erfordert Präzisierungen und Mindeststandards hinsichtlich der zu<br />
überprüfenden Dimensionen, zu verwendenden Verfahren und deren Verkehrsrelevanz, etc. analog zur den Anforderungen bei VPUs.<br />
131 Bei einer allfälligen Neigung einer Person, „massive Aversionen gegen Personen zu entwickeln, <strong>die</strong> ihr Unrecht zugefügt hätten“, ist ein Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen<br />
ebenso wenig zu sehen wie bei Auseinandersetzungen mit dem Bürgermeister ihrer Heimatgemeinde oder ihrem geschiedenen Ehegatten, auch wenn <strong>die</strong> jeweiligen „Anlässe nicht schlüssig<br />
nachvollzogen“ werden können. Auf allfällige Auffälligkeiten im Persönlichkeitsbild, <strong>die</strong> den Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der <strong>die</strong> <strong>Eignung</strong> zum Lenken von Kraftfahrzeugen<br />
einschränken oder ausschließen würde, erwecken, wäre im Übrigen in der gemäß § 3 Abs 3 FSG-GV 1997 einzuholenden fachärztlichen Stellungnahme einzugehen und <strong>die</strong>se wäre vom amtsärztlichen<br />
Sachverständigen im Rahmen seiner Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen (VwGH 21.2.2006, 2005/11/0209).<br />
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