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Leitlinien für die gesundheitliche Eignung - Bundesministerium für ...

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Allgemeiner Teil<br />

2.4.2 Vorlage des ärztlichen Gutachtens durch den Antragsteller<br />

Der Antragsteller muss der Behörde ein ärztliches Gutachten vorlegen, aus dem hervorgeht,<br />

dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist (§ 8 Abs 1 FSG).<br />

Für <strong>die</strong> Vorlage des Gutachtens ist der Antragsteller somit selbst verantwortlich. Die Möglichkeit<br />

zur zwangsweisen Vorführung des Antragsstellers beim Arzt sieht das Gesetz nicht<br />

vor. Dies führt insofern zu einer Verwaltungsvereinfachung, da <strong>die</strong> Behörden nicht mit der<br />

Terminzuweisung und -evidenthaltung befasst werden. 28<br />

2.4.3 Zuständigkeit<br />

Für <strong>die</strong> im Führerscheingesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts<br />

anderes bestimmt ist, in erster Instanz <strong>die</strong> Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde,<br />

<strong>für</strong> das <strong>die</strong> Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, <strong>die</strong><br />

Landespolizeidirektion zuständig (§ 35 Abs 1 FSG).<br />

2.4.4 Rechtsschutz<br />

Gegen das amtsärztliche Gutachten und dessen Teilbefunde (fachärztliche oder verkehrspsychologische<br />

Stellungnahme) kann kein eigenständiges Rechtsmittel erhoben werden.<br />

Es ist ein Teil des Ermittlungsverfahrens und kann nur bekämpft werden, indem der Bescheid<br />

über <strong>die</strong> <strong>Eignung</strong> zum Lenken angefochten wird.<br />

2.5 Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder<br />

<strong>gesundheitliche</strong>r <strong>Eignung</strong><br />

2.5.1 Allgemeines<br />

Ist der Führerscheinwerber laut ärztlicher Untersuchung gesundheitlich geeignet und hat<br />

– wie es in der Regel ist – eine unbefristete Lenkberechtigung bekommen, wird er sich – nach<br />

der derzeitigen gesetzlichen Lage – in den meisten Fällen als Kraftfahrer in seinem weiteren<br />

Leben keiner ärztlichen Überprüfung unterziehen müssen; 29 es sei denn, er fällt besonders auf,<br />

sodass <strong>die</strong> Behörde Bedenken hinsichtlich seiner Fahrtauglichkeit bekommt. 30 Den Führerscheinbesitzer<br />

selbst trifft grundsätzlich über eine ihm bekannte <strong>gesundheitliche</strong> Einschränkung,<br />

<strong>die</strong> seine Fahrtüchtigkeit schmälert, keine Meldepflicht gegenüber der Führerscheinbehörde.<br />

Die Entziehung (aber auch <strong>die</strong> Einschränkung und <strong>die</strong> Befristung) der Lenkberechtigung<br />

kommt nur dann in Betracht, wenn sich seit ihrer Erteilung <strong>die</strong> Umstände unter anderem in<br />

Bezug auf <strong>die</strong> bei der Erteilung angenommene geistige oder körperliche <strong>Eignung</strong> entscheidend<br />

geändert haben. 31<br />

Ist <strong>die</strong> Behörde darüber im Zweifel, ob <strong>die</strong> Voraussetzungen der <strong>gesundheitliche</strong>n <strong>Eignung</strong><br />

noch gegeben sind, muss sie ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten darüber einho­<br />

28 4<br />

Grundtner/Pürstl, FSG (2010) § 8 Anm 1.<br />

29<br />

Gilt nicht bei C/CE/C1/C1E- und D/DE/D1/D1E-Lenkern, <strong>die</strong> in regelmäßigen Abständen ein ärztliches Gutachten<br />

vorzulegen haben.<br />

30<br />

Trippel, Die ärztliche Schweigepflicht und das Kraftfahrrecht, ZVR 1998, 357.<br />

31<br />

VwGH 13.8.2003, 2001/11/0183.<br />

26

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