Leitlinien für die gesundheitliche Eignung - Bundesministerium für ...
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Allgemeiner Teil<br />
2.4.2 Vorlage des ärztlichen Gutachtens durch den Antragsteller<br />
Der Antragsteller muss der Behörde ein ärztliches Gutachten vorlegen, aus dem hervorgeht,<br />
dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist (§ 8 Abs 1 FSG).<br />
Für <strong>die</strong> Vorlage des Gutachtens ist der Antragsteller somit selbst verantwortlich. Die Möglichkeit<br />
zur zwangsweisen Vorführung des Antragsstellers beim Arzt sieht das Gesetz nicht<br />
vor. Dies führt insofern zu einer Verwaltungsvereinfachung, da <strong>die</strong> Behörden nicht mit der<br />
Terminzuweisung und -evidenthaltung befasst werden. 28<br />
2.4.3 Zuständigkeit<br />
Für <strong>die</strong> im Führerscheingesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts<br />
anderes bestimmt ist, in erster Instanz <strong>die</strong> Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde,<br />
<strong>für</strong> das <strong>die</strong> Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, <strong>die</strong><br />
Landespolizeidirektion zuständig (§ 35 Abs 1 FSG).<br />
2.4.4 Rechtsschutz<br />
Gegen das amtsärztliche Gutachten und dessen Teilbefunde (fachärztliche oder verkehrspsychologische<br />
Stellungnahme) kann kein eigenständiges Rechtsmittel erhoben werden.<br />
Es ist ein Teil des Ermittlungsverfahrens und kann nur bekämpft werden, indem der Bescheid<br />
über <strong>die</strong> <strong>Eignung</strong> zum Lenken angefochten wird.<br />
2.5 Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder<br />
<strong>gesundheitliche</strong>r <strong>Eignung</strong><br />
2.5.1 Allgemeines<br />
Ist der Führerscheinwerber laut ärztlicher Untersuchung gesundheitlich geeignet und hat<br />
– wie es in der Regel ist – eine unbefristete Lenkberechtigung bekommen, wird er sich – nach<br />
der derzeitigen gesetzlichen Lage – in den meisten Fällen als Kraftfahrer in seinem weiteren<br />
Leben keiner ärztlichen Überprüfung unterziehen müssen; 29 es sei denn, er fällt besonders auf,<br />
sodass <strong>die</strong> Behörde Bedenken hinsichtlich seiner Fahrtauglichkeit bekommt. 30 Den Führerscheinbesitzer<br />
selbst trifft grundsätzlich über eine ihm bekannte <strong>gesundheitliche</strong> Einschränkung,<br />
<strong>die</strong> seine Fahrtüchtigkeit schmälert, keine Meldepflicht gegenüber der Führerscheinbehörde.<br />
Die Entziehung (aber auch <strong>die</strong> Einschränkung und <strong>die</strong> Befristung) der Lenkberechtigung<br />
kommt nur dann in Betracht, wenn sich seit ihrer Erteilung <strong>die</strong> Umstände unter anderem in<br />
Bezug auf <strong>die</strong> bei der Erteilung angenommene geistige oder körperliche <strong>Eignung</strong> entscheidend<br />
geändert haben. 31<br />
Ist <strong>die</strong> Behörde darüber im Zweifel, ob <strong>die</strong> Voraussetzungen der <strong>gesundheitliche</strong>n <strong>Eignung</strong><br />
noch gegeben sind, muss sie ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten darüber einho<br />
28 4<br />
Grundtner/Pürstl, FSG (2010) § 8 Anm 1.<br />
29<br />
Gilt nicht bei C/CE/C1/C1E- und D/DE/D1/D1E-Lenkern, <strong>die</strong> in regelmäßigen Abständen ein ärztliches Gutachten<br />
vorzulegen haben.<br />
30<br />
Trippel, Die ärztliche Schweigepflicht und das Kraftfahrrecht, ZVR 1998, 357.<br />
31<br />
VwGH 13.8.2003, 2001/11/0183.<br />
26