Leitlinien für die gesundheitliche Eignung - Bundesministerium für ...
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Klasse BE<br />
Klasse C1<br />
Klasse C1E<br />
Klasse C<br />
Klasse CE<br />
Klasse D1<br />
Klasse D1E<br />
Klasse D<br />
Allgemeiner Teil<br />
� Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer<br />
höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg (falls bei der<br />
Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist)<br />
� Kraftwagen, bei denen <strong>die</strong> höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg<br />
aber nicht mehr als 7500 kg beträgt und <strong>die</strong> nicht unter <strong>die</strong> Klasse D1 oder D<br />
fallen;<br />
� Zugfahrzeug der Klasse C1 und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer<br />
höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern <strong>die</strong> höchste zulässige<br />
Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt<br />
(falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist)<br />
� Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer<br />
höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, sofern <strong>die</strong> höchste<br />
zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt<br />
(falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist)<br />
� Kraftwagen, bei denen <strong>die</strong> höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg<br />
beträgt und <strong>die</strong> nicht unter <strong>die</strong> Klasse D1 oder D fallen,<br />
� Sonderkraftfahrzeuge, sowie unter bestimmten Bedingungen auch unbesetzte<br />
Fahrzeuge der Klassen D1 und D<br />
� Zugfahrzeug der Klasse C und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer<br />
höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (falls bei der Genehmigung<br />
der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist)<br />
� Kraftwagen mit mehr als acht aber nicht mehr als 16 Plätzen <strong>für</strong> beförderte<br />
Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten Gesamtlänge von acht<br />
Metern;<br />
� Zugfahrzeug der Klasse D1 und einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen<br />
Gesamtmasse von mehr als 750 kg (falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge<br />
nichts anderes festgelegt worden ist)<br />
� Kraftwagen mit mehr als acht Plätzen <strong>für</strong> beförderte Personen außer dem Lenkerplatz<br />
� Sonderkraftfahrzeuge<br />
� Zugfahrzeug der Klasse D und einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen<br />
Klasse DE Gesamtmasse von mehr als 750 kg (falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge<br />
nichts anderes festgelegt worden ist)<br />
Klasse F � Zugmaschinen, Motorkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen udgl.<br />
2.2 Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erteilung einer Lenkberechtigung<br />
Die Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erteilung der Lenkberechtigung sind in den §§ 3 ff FSG<br />
normiert:<br />
� Mindestalter � § 6 FSG<br />
� Verkehrszuverlässigkeit � § 7 FSG<br />
� Gesundheitliche <strong>Eignung</strong> � §§ 8 f FSG; FSG-GV<br />
� Fachliche Befähigung � §§ 10 ff FSG, FSG-PV<br />
� Lebensrettende Sofortmaßnahmen, Erste Hilfe � § 3 Abs 1 Z 5 FSG, § 6 FSG-DV<br />
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