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Leitlinien für die gesundheitliche Eignung - Bundesministerium für ...

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Klasse BE<br />

Klasse C1<br />

Klasse C1E<br />

Klasse C<br />

Klasse CE<br />

Klasse D1<br />

Klasse D1E<br />

Klasse D<br />

Allgemeiner Teil<br />

� Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer<br />

höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg (falls bei der<br />

Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist)<br />

� Kraftwagen, bei denen <strong>die</strong> höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg<br />

aber nicht mehr als 7500 kg beträgt und <strong>die</strong> nicht unter <strong>die</strong> Klasse D1 oder D<br />

fallen;<br />

� Zugfahrzeug der Klasse C1 und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer<br />

höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern <strong>die</strong> höchste zulässige<br />

Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt<br />

(falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist)<br />

� Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer<br />

höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, sofern <strong>die</strong> höchste<br />

zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt<br />

(falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist)<br />

� Kraftwagen, bei denen <strong>die</strong> höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg<br />

beträgt und <strong>die</strong> nicht unter <strong>die</strong> Klasse D1 oder D fallen,<br />

� Sonderkraftfahrzeuge, sowie unter bestimmten Bedingungen auch unbesetzte<br />

Fahrzeuge der Klassen D1 und D<br />

� Zugfahrzeug der Klasse C und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer<br />

höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (falls bei der Genehmigung<br />

der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist)<br />

� Kraftwagen mit mehr als acht aber nicht mehr als 16 Plätzen <strong>für</strong> beförderte<br />

Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten Gesamtlänge von acht<br />

Metern;<br />

� Zugfahrzeug der Klasse D1 und einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen<br />

Gesamtmasse von mehr als 750 kg (falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge<br />

nichts anderes festgelegt worden ist)<br />

� Kraftwagen mit mehr als acht Plätzen <strong>für</strong> beförderte Personen außer dem Lenkerplatz<br />

� Sonderkraftfahrzeuge<br />

� Zugfahrzeug der Klasse D und einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen<br />

Klasse DE Gesamtmasse von mehr als 750 kg (falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge<br />

nichts anderes festgelegt worden ist)<br />

Klasse F � Zugmaschinen, Motorkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen udgl.<br />

2.2 Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erteilung einer Lenkberechtigung<br />

Die Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erteilung der Lenkberechtigung sind in den §§ 3 ff FSG<br />

normiert:<br />

� Mindestalter � § 6 FSG<br />

� Verkehrszuverlässigkeit � § 7 FSG<br />

� Gesundheitliche <strong>Eignung</strong> � §§ 8 f FSG; FSG-GV<br />

� Fachliche Befähigung � §§ 10 ff FSG, FSG-PV<br />

� Lebensrettende Sofortmaßnahmen, Erste Hilfe � § 3 Abs 1 Z 5 FSG, § 6 FSG-DV<br />

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