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Leitlinien für die gesundheitliche Eignung - Bundesministerium für ...

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2.8 Das Gutachten<br />

Allgemeiner Teil<br />

2.8.1 Ziel des Gutachtens<br />

Der zur Gutachtenserstellung berufene Arzt hat <strong>die</strong> Aufgabe, den Gesundheitszustand<br />

des Führerscheinwerbers bzw -besitzers festzustellen und eine Prognose darüber abzugeben,<br />

ob und inwieweit eine <strong>gesundheitliche</strong> Beeinträchtigung des Untersuchten Auswirkungen auf<br />

sein Fahrverhalten hat. Der Arzt hat also <strong>die</strong> objektive Gefährdung der Verkehrsicherheit<br />

durch <strong>die</strong> jeweilige <strong>gesundheitliche</strong> Beeinträchtigung zu beurteilen. Das Gutachten hat auch<br />

darzulegen, ob und warum im konkreten Fall mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes<br />

des Betroffenen in einem solchen Ausmaß zu rechnen ist, ob und warum <strong>die</strong> <strong>Eignung</strong><br />

zum Lenken von Kraftfahrzeugen bedingt oder beschränkt gegeben bzw ausgeschlossen<br />

ist.<br />

Das Ärztliche Gutachten hat gemäß § 2 Abs 1 FSG-GV gegebenenfalls auszusprechen,<br />

- ob und nach welchen Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich<br />

ist;<br />

- ob und nach welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen (durch einen<br />

Facharzt) erforderlich sind;<br />

- ob <strong>die</strong> Verwendung eines Körperersatzstückes oder Behelfes unumgänglich notwendig<br />

ist, um das sichere Lenker eines Kfz zu gewährleisten;<br />

- ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen<br />

Beschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist.<br />

Das Gutachten darf nicht vom Hausarzt erstattet werden 68 und im Zeitpunkt der Entscheidung<br />

über <strong>die</strong> Erteilung der Lenkberechtigung nicht älter als 18 Monate sein.<br />

Eine Übermittlung eines Gutachtens durch E-Mail ist nur zulässig, wenn das Gutachten<br />

bzw der Befund durch entsprechende Verschlüsselung geschützt wird. Dasselbe gilt auch<br />

<strong>für</strong> verkehrspsychologische Untersuchungen. 69<br />

2.8.2 Die ärztliche Untersuchung<br />

Die ärztliche Untersuchung ist in der Regel mit einem Arzt <strong>für</strong> Allgemeinmedizin üblicherweise<br />

zur Verfügung stehenden Untersuchungsbehelfen durchzuführen. Die Untersuchung<br />

umfasst gem § 3 Abs 2 FSG-GV jedenfalls:<br />

1.) <strong>die</strong> Erhebung der Krankheitsgeschichte, bezogen auf <strong>die</strong> <strong>gesundheitliche</strong> <strong>Eignung</strong><br />

zum Lenken von Kraftfahrzeugen;<br />

2.) den Gesamteindruck – zusammengesetzt aus Motorik, Mimik, Gestik, Koordination<br />

und Sprachvermögen;<br />

3.) <strong>die</strong> Größe und das Gewicht;<br />

4.) eine Sehschärfekontrolle ohne Sehbehelf sowie eine grobe Überprüfung des Gesichtsfeldes;<br />

falls <strong>die</strong> angegebenen Mindestsehschärfen unterschritten werden,<br />

zusätzlich eine Sehschärfekontrolle mit Sehbehelf. Bei Brillenträgern der Gruppe<br />

68 Gemäß § 22 Abs 3 FSG-GV darf es sich nicht um den Arzt handeln, der <strong>die</strong> Person in den letzten 5 Jahren vor<br />

der Untersuchung regelmäßig betreut hat (außer im Vertretungsfall). S.o.<br />

69 Führerscheingesetz-Durchführungserlass zu § 8 Abs 2 FSG.<br />

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