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Leitlinien für die gesundheitliche Eignung - Bundesministerium für ...

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Allgemeiner Teil<br />

len und – sofern <strong>die</strong> Erteilungsvoraussetzungen der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben<br />

sind – <strong>die</strong>se einschränken oder entziehen (§ 24 Abs 4 FSG).<br />

Anlass <strong>für</strong> Zweifel der Behörde an der <strong>gesundheitliche</strong>n <strong>Eignung</strong> des Führerscheinbesitzers<br />

kann zB <strong>die</strong> Neuausstellung des Führerscheins nach Ablauf der 15-jährigen Gültigkeit<br />

des Dokuments, im Falle eines Fotoaustausches oder des Verlusts oder ein schwerwiegender<br />

Verkehrsunfall oder -verstoß sein.<br />

Zuständig ist <strong>die</strong> Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Besitzer der Lenkberechtigung<br />

seinen ordentlichen Wohnsitz hat.<br />

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich nach herrschender Rechtsprechung<br />

nicht um eine Strafe, sondern um eine Schutzmaßnahme im primären Interesse anderer<br />

Personen. Für <strong>die</strong> Erlassung einer Aufforderung der Behörde sich ärztlich untersuchen zu<br />

lassen, genügen begründete Bedenken gegen <strong>die</strong> <strong>gesundheitliche</strong> <strong>Eignung</strong> der betreffenden<br />

Person zum Lenken von Kfz. 32<br />

2.5.2 Verfahrensablauf<br />

Die Einleitung eines Entziehungsverfahrens wegen mangelnder <strong>gesundheitliche</strong>r <strong>Eignung</strong><br />

kann, sofern von Seiten der Behörde Bedenken bestehen, ob <strong>die</strong> Voraussetzungen der<br />

<strong>gesundheitliche</strong>n <strong>Eignung</strong> noch gegeben sind, entweder anlässlich der Entziehung aus einem<br />

sonstigen Grund – zB wegen Verkehrsunzuverlässigkeit oder mangelnder fachlicher Befähigung<br />

des Lenkers – oder, ein entsprechender Verdacht ebenfalls vorausgesetzt, bei aufrechter,<br />

nicht entzogener Lenkberechtigung erfolgen.<br />

Es ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über <strong>die</strong> <strong>gesundheitliche</strong> <strong>Eignung</strong><br />

einzuholen, 33 in dessen Rahmen auch <strong>die</strong> Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder<br />

einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet werden kann. Die Partei hat <strong>die</strong><br />

Kosten der Stellungnahme selbst zu tragen.<br />

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung der von der Behörde in Bescheidform getätigten<br />

Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen oder <strong>die</strong> erforderlichen Befunde zu<br />

erbringen, keine Folge, ist ihm <strong>die</strong> Lenkberechtigung zu entziehen, bis er der entsprechenden<br />

Aufforderung nachgekommen ist (§ 24 Abs 3 und 4 FSG).<br />

Wird der Führerscheinbesitzer durch <strong>die</strong> Führerscheinbehörde zu einer Untersuchung<br />

beim Amtsarzt bestellt, trifft ihn <strong>die</strong> Pflicht, wahrheitsgemäß über seinen Gesundheitszustand<br />

Auskunft zu geben. Die Wahrheitspflicht gegenüber dem untersuchenden Arzt trifft den Betroffenen<br />

auch bei der Kontrolluntersuchung und der amtsärztlichen Nachuntersuchung.<br />

Nach Vorliegen des Gutachtens des Amtsarztes hat <strong>die</strong> Behörde zu beurteilen, ob der<br />

Besitzer der Lenkberechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist.<br />

Erachtet sie das Gutachten <strong>für</strong> unvollständig oder unschlüssig, hat sie den Amtsarzt zur Ergänzung<br />

der Begründung oder zur Aufklärung von Widersprüchen aufzufordern. 34<br />

Nachdem das amtsärztliche Gutachten erstellt wurde, muss <strong>die</strong> Behörde über <strong>die</strong> Entziehung<br />

oder Einschränkung der Lenkberechtigung aufgrund mangelnder <strong>gesundheitliche</strong>r <strong>Eignung</strong><br />

entscheiden.<br />

32 Frank, Die Entziehung der Lenkberechtigung als Nebenstrafe – Die fehlende Nebenstrafe, ZVR 2000, 326.<br />

33 Vor Entziehung wegen mangelnder <strong>gesundheitliche</strong>r <strong>Eignung</strong> soll stets ein ärztliches Gutachten erforderlich<br />

sein, da es grundsätzlich nicht anders qualifizierten Personen überlassen bleiben kann, zu beurteilen, ob Voraussetzungen<br />

„noch“ vorliegen, als denjenigen, <strong>die</strong> bei Erteilung zu beurteilen hatten, ob <strong>die</strong>se Voraussetzungen<br />

vorliegen (ErläutRV KFG-Stammfassung, 186 BlgNR 11. GP. 112).<br />

34 VwGH, 20.2.2001, 2000/11/0287.<br />

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