Leitlinien für die gesundheitliche Eignung - Bundesministerium für ...
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Allgemeiner Teil<br />
len und – sofern <strong>die</strong> Erteilungsvoraussetzungen der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben<br />
sind – <strong>die</strong>se einschränken oder entziehen (§ 24 Abs 4 FSG).<br />
Anlass <strong>für</strong> Zweifel der Behörde an der <strong>gesundheitliche</strong>n <strong>Eignung</strong> des Führerscheinbesitzers<br />
kann zB <strong>die</strong> Neuausstellung des Führerscheins nach Ablauf der 15-jährigen Gültigkeit<br />
des Dokuments, im Falle eines Fotoaustausches oder des Verlusts oder ein schwerwiegender<br />
Verkehrsunfall oder -verstoß sein.<br />
Zuständig ist <strong>die</strong> Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Besitzer der Lenkberechtigung<br />
seinen ordentlichen Wohnsitz hat.<br />
Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich nach herrschender Rechtsprechung<br />
nicht um eine Strafe, sondern um eine Schutzmaßnahme im primären Interesse anderer<br />
Personen. Für <strong>die</strong> Erlassung einer Aufforderung der Behörde sich ärztlich untersuchen zu<br />
lassen, genügen begründete Bedenken gegen <strong>die</strong> <strong>gesundheitliche</strong> <strong>Eignung</strong> der betreffenden<br />
Person zum Lenken von Kfz. 32<br />
2.5.2 Verfahrensablauf<br />
Die Einleitung eines Entziehungsverfahrens wegen mangelnder <strong>gesundheitliche</strong>r <strong>Eignung</strong><br />
kann, sofern von Seiten der Behörde Bedenken bestehen, ob <strong>die</strong> Voraussetzungen der<br />
<strong>gesundheitliche</strong>n <strong>Eignung</strong> noch gegeben sind, entweder anlässlich der Entziehung aus einem<br />
sonstigen Grund – zB wegen Verkehrsunzuverlässigkeit oder mangelnder fachlicher Befähigung<br />
des Lenkers – oder, ein entsprechender Verdacht ebenfalls vorausgesetzt, bei aufrechter,<br />
nicht entzogener Lenkberechtigung erfolgen.<br />
Es ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über <strong>die</strong> <strong>gesundheitliche</strong> <strong>Eignung</strong><br />
einzuholen, 33 in dessen Rahmen auch <strong>die</strong> Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder<br />
einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet werden kann. Die Partei hat <strong>die</strong><br />
Kosten der Stellungnahme selbst zu tragen.<br />
Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung der von der Behörde in Bescheidform getätigten<br />
Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen oder <strong>die</strong> erforderlichen Befunde zu<br />
erbringen, keine Folge, ist ihm <strong>die</strong> Lenkberechtigung zu entziehen, bis er der entsprechenden<br />
Aufforderung nachgekommen ist (§ 24 Abs 3 und 4 FSG).<br />
Wird der Führerscheinbesitzer durch <strong>die</strong> Führerscheinbehörde zu einer Untersuchung<br />
beim Amtsarzt bestellt, trifft ihn <strong>die</strong> Pflicht, wahrheitsgemäß über seinen Gesundheitszustand<br />
Auskunft zu geben. Die Wahrheitspflicht gegenüber dem untersuchenden Arzt trifft den Betroffenen<br />
auch bei der Kontrolluntersuchung und der amtsärztlichen Nachuntersuchung.<br />
Nach Vorliegen des Gutachtens des Amtsarztes hat <strong>die</strong> Behörde zu beurteilen, ob der<br />
Besitzer der Lenkberechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist.<br />
Erachtet sie das Gutachten <strong>für</strong> unvollständig oder unschlüssig, hat sie den Amtsarzt zur Ergänzung<br />
der Begründung oder zur Aufklärung von Widersprüchen aufzufordern. 34<br />
Nachdem das amtsärztliche Gutachten erstellt wurde, muss <strong>die</strong> Behörde über <strong>die</strong> Entziehung<br />
oder Einschränkung der Lenkberechtigung aufgrund mangelnder <strong>gesundheitliche</strong>r <strong>Eignung</strong><br />
entscheiden.<br />
32 Frank, Die Entziehung der Lenkberechtigung als Nebenstrafe – Die fehlende Nebenstrafe, ZVR 2000, 326.<br />
33 Vor Entziehung wegen mangelnder <strong>gesundheitliche</strong>r <strong>Eignung</strong> soll stets ein ärztliches Gutachten erforderlich<br />
sein, da es grundsätzlich nicht anders qualifizierten Personen überlassen bleiben kann, zu beurteilen, ob Voraussetzungen<br />
„noch“ vorliegen, als denjenigen, <strong>die</strong> bei Erteilung zu beurteilen hatten, ob <strong>die</strong>se Voraussetzungen<br />
vorliegen (ErläutRV KFG-Stammfassung, 186 BlgNR 11. GP. 112).<br />
34 VwGH, 20.2.2001, 2000/11/0287.<br />
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