Leitlinien für die gesundheitliche Eignung - Bundesministerium für ...
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Allgemeiner Teil<br />
gleich aufgebaut sind, wurden <strong>für</strong> 7 verschiedene medizinische Fachrichtungen entwickelt 12<br />
und in der Zwischenzeit ergänzt.<br />
Bei der fachärztlichen Stellungnahme handelt es sich um ein von einem Facharzt des<br />
entsprechenden Sonderfaches abgegebenes Gutachten, das das Krankheitsbild zu beschreiben<br />
(Statusdiagnose) und auch <strong>die</strong> Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen<br />
hat.<br />
2.3.3 Verkehrspsychologische Untersuchung (VPU)<br />
2.3.3.1 Allgemeines<br />
Das Vorliegen der psychologischen <strong>Eignung</strong> wird durch verkehrspsychologische Untersuchungsstellen<br />
bei folgenden Lenkern – teilweise obligatorisch – untersucht (vgl § 17 FSG<br />
GV) und im Anschluss daran ein Gutachten in Form einer Verkehrspsychologischen Stellungnahme<br />
erstellt:<br />
- Lenker mit erhöhter Verantwortlichkeit, nämlich bei Bewerbern um eine vorgezogene<br />
Lenkberechtigung der Klasse B 13 sowie der Klasse D, bei Bewerbern,<br />
<strong>die</strong> 5-mal den theoretischen Teil der Fahrprüfung oder 4-mal den praktischen Teil<br />
nicht bestanden haben und bei denen aufgrund einer ergänzenden amtsärztlichen<br />
Untersuchung Zweifel an deren kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, insb an<br />
der Intelligenz und am Erinnerungsvermögen bestehen.<br />
- Verkehrsauffällige Lenker (zB bei Verursachung von Verkehrsunfällen oder Begehung<br />
von Verkehrsverstößen, bei 3-maliger Entziehung der Lenkberechtigung<br />
innerhalb von 5 Jahren, alkoholisierte oder suchtmittelbeeinträchtigte Lenker).<br />
Gem § 17 Abs 2 FSG-GV ist <strong>die</strong> Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme<br />
im Hinblick auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn auf Grund der ärztlichen Untersuchung<br />
geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu<br />
vermuten ist; hierbei ist auch <strong>die</strong> Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen.<br />
Laut VwGH ist jedoch der Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme<br />
nur dann zulässig, wenn – iSd § 24 Abs 4 FSG – begründete Bedenken an der<br />
kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit (oder an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung)<br />
dargelegt werden. Bloße Hinweise der Führerscheinbehörde auf ein <strong>die</strong>sbezügliches „Verlangen“<br />
des Amtsarztes reichen <strong>für</strong> solche Bedenken nicht. 14<br />
Die Verkehrspsychologische Untersuchung kann bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung<br />
der Klasse D und bei Bewerbern um eine vorgezogene Lenkberechtigung der Klasse B<br />
durch eine positive Kurzuntersuchung (Screening) abgekürzt werden. Ergibt das Screening<br />
jedoch einen Verdacht auf Mängel in der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder auf<br />
das Vorliegen mangelnder Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, ist eine volle Verkehrspsychologische<br />
Untersuchung durchzuführen (§ 18 Abs 4 FSG-GV).<br />
In § 20 FSG-GV wird geregelt, welche Personen als Verkehrspsychologen tätig werden<br />
dürfen, worin ihre Ausbildung zu bestehen hat und wer zur Ausbildung von Verkehrspsychologen<br />
befugt ist. Verkehrspsychologen sind insbesondere auch zur Weiterbildung und dazu<br />
verpflichtet, sich jährlich einer Supervision zu unterziehen.<br />
12 Führerscheingesetz-Durchführungserlass zu § 8 Abs 2 FSG.<br />
13 Es sei denn, der oder <strong>die</strong> Erziehungsberechtigte(n) bestätigen das Vorhandensein der nötigen geistigen Reife<br />
und sozialen Verantwortung des Bewerbers (§ 17 Abs 3 Z 2 FSG-GV).<br />
14 VwGH 24.4.2012, 2008/11/0066.<br />
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