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Leitlinien für die gesundheitliche Eignung - Bundesministerium für ...

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Allgemeiner Teil<br />

gleich aufgebaut sind, wurden <strong>für</strong> 7 verschiedene medizinische Fachrichtungen entwickelt 12<br />

und in der Zwischenzeit ergänzt.<br />

Bei der fachärztlichen Stellungnahme handelt es sich um ein von einem Facharzt des<br />

entsprechenden Sonderfaches abgegebenes Gutachten, das das Krankheitsbild zu beschreiben<br />

(Statusdiagnose) und auch <strong>die</strong> Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen<br />

hat.<br />

2.3.3 Verkehrspsychologische Untersuchung (VPU)<br />

2.3.3.1 Allgemeines<br />

Das Vorliegen der psychologischen <strong>Eignung</strong> wird durch verkehrspsychologische Untersuchungsstellen<br />

bei folgenden Lenkern – teilweise obligatorisch – untersucht (vgl § 17 FSG­<br />

GV) und im Anschluss daran ein Gutachten in Form einer Verkehrspsychologischen Stellungnahme<br />

erstellt:<br />

- Lenker mit erhöhter Verantwortlichkeit, nämlich bei Bewerbern um eine vorgezogene<br />

Lenkberechtigung der Klasse B 13 sowie der Klasse D, bei Bewerbern,<br />

<strong>die</strong> 5-mal den theoretischen Teil der Fahrprüfung oder 4-mal den praktischen Teil<br />

nicht bestanden haben und bei denen aufgrund einer ergänzenden amtsärztlichen<br />

Untersuchung Zweifel an deren kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, insb an<br />

der Intelligenz und am Erinnerungsvermögen bestehen.<br />

- Verkehrsauffällige Lenker (zB bei Verursachung von Verkehrsunfällen oder Begehung<br />

von Verkehrsverstößen, bei 3-maliger Entziehung der Lenkberechtigung<br />

innerhalb von 5 Jahren, alkoholisierte oder suchtmittelbeeinträchtigte Lenker).<br />

Gem § 17 Abs 2 FSG-GV ist <strong>die</strong> Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme<br />

im Hinblick auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn auf Grund der ärztlichen Untersuchung<br />

geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu<br />

vermuten ist; hierbei ist auch <strong>die</strong> Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen.<br />

Laut VwGH ist jedoch der Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme<br />

nur dann zulässig, wenn – iSd § 24 Abs 4 FSG – begründete Bedenken an der<br />

kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit (oder an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung)<br />

dargelegt werden. Bloße Hinweise der Führerscheinbehörde auf ein <strong>die</strong>sbezügliches „Verlangen“<br />

des Amtsarztes reichen <strong>für</strong> solche Bedenken nicht. 14<br />

Die Verkehrspsychologische Untersuchung kann bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung<br />

der Klasse D und bei Bewerbern um eine vorgezogene Lenkberechtigung der Klasse B<br />

durch eine positive Kurzuntersuchung (Screening) abgekürzt werden. Ergibt das Screening<br />

jedoch einen Verdacht auf Mängel in der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder auf<br />

das Vorliegen mangelnder Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, ist eine volle Verkehrspsychologische<br />

Untersuchung durchzuführen (§ 18 Abs 4 FSG-GV).<br />

In § 20 FSG-GV wird geregelt, welche Personen als Verkehrspsychologen tätig werden<br />

dürfen, worin ihre Ausbildung zu bestehen hat und wer zur Ausbildung von Verkehrspsychologen<br />

befugt ist. Verkehrspsychologen sind insbesondere auch zur Weiterbildung und dazu<br />

verpflichtet, sich jährlich einer Supervision zu unterziehen.<br />

12 Führerscheingesetz-Durchführungserlass zu § 8 Abs 2 FSG.<br />

13 Es sei denn, der oder <strong>die</strong> Erziehungsberechtigte(n) bestätigen das Vorhandensein der nötigen geistigen Reife<br />

und sozialen Verantwortung des Bewerbers (§ 17 Abs 3 Z 2 FSG-GV).<br />

14 VwGH 24.4.2012, 2008/11/0066.<br />

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