Leitlinien für die gesundheitliche Eignung - Bundesministerium für ...
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2.8.5.3 Verständlichkeit<br />
Allgemeiner Teil<br />
Die Gutachten sind, soweit es <strong>die</strong> Terminologie der einzelnen Fachdisziplinen zulässt, in<br />
allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Eine Vereinfachung der Darstellung ist zulässig,<br />
um sowohl der Behörde als auch dem Betroffenen zu ermöglichen, das Gutachten zu verstehen.<br />
2.8.5.4 Empfehlungen<br />
Werden in einem Gutachten <strong>Eignung</strong>smängel festgestellt oder nicht ausgeräumt, soll<br />
dem Klienten eine Empfehlung iS einer orientierenden Hilfestellung gegeben werden. Darin<br />
können Wege aufgezeigt werden, wie der Untersuchte seine jeweiligen Fahreignungsdefizite<br />
beheben kann (zB Nachschulung, Therapie oder sonstige Verhaltensmodifikationen). Das<br />
Gutachten kann auch den Hinweis enthalten, dass Empfehlungen mündlich abgegeben wurden.<br />
71<br />
2.8.5.5 Klarheit, Präzision, Objektivität, Nachvollziehbarkeit<br />
Pauschale Hinweise auf den gegenwärtigen fachlichen Wissensstand sowie <strong>die</strong> „gängige<br />
verkehrsmedizinische Praxis“ reichen – sofern <strong>die</strong>ser nicht näher dargelegt und in Beziehung<br />
gebracht wird – <strong>für</strong> eine vom amtsärztlichen Sachverständigen als notwendig erachtete Befristung<br />
samt Kontroll- und Nachuntersuchung nicht. 72<br />
Der Amtsarzt hat sich mit dem Inhalt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme<br />
ebenso wie mit den sonstigen Befunden in der Begründung seines Gutachtens entsprechend<br />
auseinander zu setzen. 73<br />
Der VwGH vertritt <strong>die</strong> Auffassung, dass im Einzelfall nachvollziehbar sein muss, warum<br />
Testergebnisse außerhalb der Norm liegen. Das Gutachten muss klar, präzise, objektiv<br />
und nachvollziehbar sein, um der Behörde ihre Aufgabe über <strong>die</strong> Fahrtauglichkeit des<br />
Führerscheinwerbers bzw -besitzers verbindlich abzusprechen, zu erleichtern.<br />
Liegen Anzeichen gemäß § 17 FSG-GV vor, ist jedenfalls eine Verkehrspsychologische<br />
Stellungnahme zu verlangen.<br />
Der Verzicht auf <strong>die</strong> Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme als maßgebliche<br />
Entscheidungsgrundlage <strong>für</strong> das vom Amtsarzt zu erstellende Gutachten stellt eine<br />
Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, welche den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit<br />
belastet. 74<br />
Insbesondere muss im Gutachten ersichtlich sein, auf welchem Weg der Verfasser des<br />
Befundes zu bestimmten Schlussfolgerungen gelangt ist und welche Werte <strong>die</strong> einzelnen<br />
Tests ergeben haben. 75<br />
71<br />
Schubert/Mattern, Beurteilungskriterien, 44 ff.<br />
72<br />
VwGH 20.4.2004, 2003/11/0315. Vgl auch Führerscheingesetz-Durchführungserlass zu § 8 Abs 3 FSG.<br />
73<br />
VwGH 20.2.2001, 2000/11/0287.<br />
74<br />
VwGH 23.5.2003, 2003/11/0059.<br />
75<br />
VwGH 28.3.1984, 82/11/0145.<br />
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