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Leitlinien für die gesundheitliche Eignung - Bundesministerium für ...

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2.8.5.3 Verständlichkeit<br />

Allgemeiner Teil<br />

Die Gutachten sind, soweit es <strong>die</strong> Terminologie der einzelnen Fachdisziplinen zulässt, in<br />

allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Eine Vereinfachung der Darstellung ist zulässig,<br />

um sowohl der Behörde als auch dem Betroffenen zu ermöglichen, das Gutachten zu verstehen.<br />

2.8.5.4 Empfehlungen<br />

Werden in einem Gutachten <strong>Eignung</strong>smängel festgestellt oder nicht ausgeräumt, soll<br />

dem Klienten eine Empfehlung iS einer orientierenden Hilfestellung gegeben werden. Darin<br />

können Wege aufgezeigt werden, wie der Untersuchte seine jeweiligen Fahreignungsdefizite<br />

beheben kann (zB Nachschulung, Therapie oder sonstige Verhaltensmodifikationen). Das<br />

Gutachten kann auch den Hinweis enthalten, dass Empfehlungen mündlich abgegeben wurden.<br />

71<br />

2.8.5.5 Klarheit, Präzision, Objektivität, Nachvollziehbarkeit<br />

Pauschale Hinweise auf den gegenwärtigen fachlichen Wissensstand sowie <strong>die</strong> „gängige<br />

verkehrsmedizinische Praxis“ reichen – sofern <strong>die</strong>ser nicht näher dargelegt und in Beziehung<br />

gebracht wird – <strong>für</strong> eine vom amtsärztlichen Sachverständigen als notwendig erachtete Befristung<br />

samt Kontroll- und Nachuntersuchung nicht. 72<br />

Der Amtsarzt hat sich mit dem Inhalt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme<br />

ebenso wie mit den sonstigen Befunden in der Begründung seines Gutachtens entsprechend<br />

auseinander zu setzen. 73<br />

Der VwGH vertritt <strong>die</strong> Auffassung, dass im Einzelfall nachvollziehbar sein muss, warum<br />

Testergebnisse außerhalb der Norm liegen. Das Gutachten muss klar, präzise, objektiv<br />

und nachvollziehbar sein, um der Behörde ihre Aufgabe über <strong>die</strong> Fahrtauglichkeit des<br />

Führerscheinwerbers bzw -besitzers verbindlich abzusprechen, zu erleichtern.<br />

Liegen Anzeichen gemäß § 17 FSG-GV vor, ist jedenfalls eine Verkehrspsychologische<br />

Stellungnahme zu verlangen.<br />

Der Verzicht auf <strong>die</strong> Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme als maßgebliche<br />

Entscheidungsgrundlage <strong>für</strong> das vom Amtsarzt zu erstellende Gutachten stellt eine<br />

Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, welche den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit<br />

belastet. 74<br />

Insbesondere muss im Gutachten ersichtlich sein, auf welchem Weg der Verfasser des<br />

Befundes zu bestimmten Schlussfolgerungen gelangt ist und welche Werte <strong>die</strong> einzelnen<br />

Tests ergeben haben. 75<br />

71<br />

Schubert/Mattern, Beurteilungskriterien, 44 ff.<br />

72<br />

VwGH 20.4.2004, 2003/11/0315. Vgl auch Führerscheingesetz-Durchführungserlass zu § 8 Abs 3 FSG.<br />

73<br />

VwGH 20.2.2001, 2000/11/0287.<br />

74<br />

VwGH 23.5.2003, 2003/11/0059.<br />

75<br />

VwGH 28.3.1984, 82/11/0145.<br />

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