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Leitlinien für die gesundheitliche Eignung - Bundesministerium für ...

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Allgemeiner Teil<br />

Verschlechterung der Krankheit gerechnet werden muss. 18 Eine Nachuntersuchung muss somit<br />

dann vorgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass sich eine Krankheit verschlechtern<br />

wird und <strong>die</strong>se Verschlechterung <strong>die</strong> „Fahrtüchtigkeit“ des Führerscheinbesitzers<br />

beeinträchtigen wird. Dh es muss nachvollziehbar festgestellt worden sein (konkrete<br />

Sachverhaltsfeststellungen, <strong>die</strong> auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhen),<br />

dass <strong>die</strong> <strong>gesundheitliche</strong> <strong>Eignung</strong> zwar noch in ausreichendem Maß <strong>für</strong> eine bestimmte Zeit<br />

vorhanden ist, dass aber eine <strong>gesundheitliche</strong> Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft<br />

mit einer <strong>die</strong> <strong>Eignung</strong> zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden<br />

Verschlechterung gerechnet werden muss. 19<br />

Bei beantragter Verlängerung der Lenkberechtigung wird <strong>die</strong> amtsärztliche Nachuntersuchung<br />

– normalerweise mit Einholung einer oder mehrerer fachärztlicher Stellungnahmen<br />

– durch den Amtsarzt durchgeführt und liefert <strong>die</strong> Grundlage des vom Amtsarzt verfassten<br />

Gutachtens darüber, ob der Besitzer einer Lenkberechtigung weiterhin dazu geeignet ist,<br />

ein Kraftfahrzeug zu lenken oder nicht.<br />

Eine solche Nachuntersuchung umfasst daher sowohl das Aktenstudium als auch <strong>die</strong><br />

Beurteilung allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen sowie<br />

gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt und hat sich auf <strong>die</strong> <strong>gesundheitliche</strong>n Mängel zu<br />

beschränken, auf Grund derer <strong>die</strong> Nachuntersuchung vorgeschrieben wurde, es sei denn, dass<br />

anlässlich der Nachuntersuchung andere Auffälligkeiten auftreten (§ 1 Z 4 FSG-GV).<br />

2.3.5 Ärztliche Kontrolluntersuchung<br />

Unter ärztlichen Kontrolluntersuchungen sind entsprechende Befunde – zB quartalsweise<br />

zu erbringende 20 – zu verstehen, <strong>die</strong> innerhalb der Frist, <strong>für</strong> <strong>die</strong> eine Lenkberechtigung<br />

erteilt worden ist, vorzulegen sind, um zu überprüfen, ob es zu einer <strong>die</strong> <strong>Eignung</strong> zum Lenken<br />

von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung einer<br />

Erkrankung gekommen ist. Gemäß § 1 Z 5 FSG-GV ist <strong>die</strong> ärztliche Kontrolluntersuchung<br />

also „Grundlage <strong>für</strong> eine fachärztliche Stellungnahme..., <strong>die</strong> im Hinblick auf eine Befristung<br />

der Lenkberechtigung regelmäßig durchzuführen ist und <strong>für</strong> <strong>die</strong> amtsärztliche Nachuntersuchung<br />

erforderlich ist“.<br />

Ärztliche Kontrolluntersuchungen werden als Auflage (bis 1.10.2002: Bedingung)<br />

durch <strong>die</strong> Behörde vorgeschrieben (Eintragung des Zahlencodes 104 in den Führerschein);<br />

sie sind im Hinblick auf eine Befristung der Lenkberechtigung regelmäßig bzw in klar definierten<br />

Zeitabständen durchzuführen und im Hinblick auf <strong>die</strong> Nachuntersuchung erforderlich.<br />

Ein ärztliches Gutachten, welches Kontrolluntersuchungen <strong>für</strong> erforderlich erachtet, hat daher<br />

<strong>die</strong> vorgeschlagenen Zeitabstände <strong>für</strong> <strong>die</strong>se Untersuchungen nachvollziehbar zu begründen. 21<br />

Seit 1.10.2011 dürfen Kontrolluntersuchungen niemals alleine, sondern immer nur in<br />

Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung<br />

bei Ablauf <strong>die</strong>ser Befristung verfügt werden (§ 2 Abs 1 letzter Satz FSG-GV).<br />

Damit ist <strong>die</strong> Judikatur obsolet, wonach ärztliche Kontrolluntersuchungen auch ohne Befristung<br />

möglich und Befristungen (Nachuntersuchungen) im Zuge von Kontrolluntersuchungen<br />

18 Vgl dazu aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu dem mit § 8 Abs 3 Z 2 FSG im Wesentlichen inhaltsgleichen<br />

§ 69 Abs. 1 lit. b KFG 1967 <strong>die</strong> Erkenntnisse vom 15.12.1995, 95/11/0318, und vom 21.1.1997,<br />

96/11/0267, jeweils mwN. Ebenso VwGH 18.1.2000, 99/11/0266; VwGH 29.9.2005, 2005/11/0120; VwGH<br />

15.9.2009, 2007/11/0043. Im Detail siehe unten.<br />

19 So auch jüngst VwGH 20.3.2012, 2009/11/0119 (mwN).<br />

20 Siehe Klarstellung in VwGH 20.5.2008, 2005/11/0091. Dabei ging es um <strong>die</strong> Vorlage von „CD-Tect-Werten“.<br />

21 VwGH 24.4.2007, 2006/11/0090 (Kontrolluntersuchungen iSd § 14 Abs 5 FSG-GV).<br />

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