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Leitlinien für die gesundheitliche Eignung - Bundesministerium für ...

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Allgemeiner Teil<br />

Exkurs: Zur Frage der aktuellen Fahrtüchtigkeit, dh wie hat sich der einzelne Lenker<br />

im konkreten Falle einer (vorübergehenden) Beeinträchtigung und damit Fahruntauglichkeit<br />

zu verhalten: Gemäß § 58 Abs 1 erster Satz StVO 1960 darf – unbeschadet der Bestimmungen<br />

des § 5 Abs 1 StVO 1960 (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung<br />

durch Alkohol) – ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen<br />

Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und <strong>die</strong> beim Lenken eines<br />

Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag; <strong>die</strong>se Verantwortung<br />

liegt beim Lenker selbst. Der Zweck der Bestimmung liegt darin, fahruntüchtige Lenker – zu<br />

ihrem eigenen und zum Schutz anderer – nicht am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Eine<br />

an sich bedenkliche körperliche und/oder geistige Verfassung begründet <strong>für</strong> sich allein noch<br />

nicht <strong>die</strong> Fahruntüchtigkeit gemäß § 58 Abs 1 StVO 1960. Die körperliche und geistige Verfassung<br />

muss im konkreten Fall vielmehr Erscheinungsformen annehmen, bei denen entweder<br />

tatsächlich, nach gesetzlichen Vermutungen oder nach den Erfahrungen des täglichen Lebens<br />

ein Fahrzeug nicht beherrscht werden kann und <strong>die</strong> beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden<br />

Rechtsvorschriften nicht befolgt werden können; dh zB, dass eine Beeinträchtigung<br />

der Fahrtauglichkeit nicht mehr durch Erfahrung, Routine und Fahrverhalten ausgeglichen<br />

werden kann. 9<br />

2.3 Kurze Begriffsklärung<br />

2.3.1 Ärztliches Gutachten<br />

Unter dem ärztlichen Gutachten ist ein von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen<br />

Arzt <strong>für</strong> Allgemeinmedizin oder von einem Amtsarzt 10 erstelltes Gutachten zu<br />

verstehen. 11<br />

Ein solches Gutachten hat der Antragsteller vor Erteilung der Lenkberechtigung den<br />

Behörden vorzulegen, um seine <strong>gesundheitliche</strong> <strong>Eignung</strong> zum Lenken von Kfz zu dokumentieren.<br />

In begründeten Fällen hat es auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine<br />

Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische<br />

Stellungnahme zu umfassen (§ 1 Z 1 FSG-GV).<br />

2.3.2 Fachärztliche Stellungnahme<br />

In Fällen, in denen zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens noch besondere Befunde erforderlich<br />

sind, ist das ärztliche Gutachten vom Amtsarzt zu verfassen und je nach Erforderlichkeit<br />

zB eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen.<br />

Diese ist bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter<br />

Weise zu bewerten (§ 3 Abs 3 FSG-GV). Sie ist jedoch <strong>für</strong> den Amtsarzt nicht bindend.<br />

Wie bereits erwähnt wurden in der BMVIT-Arbeitsgruppe (aus Vertretern der Behörden,<br />

Amtsärzte und Autofahrerclubs ARBÖ und ÖAMTC unter der Leitung des KFV)<br />

(Überweisungs-)Formblätter entwickelt, <strong>die</strong> der Amtsarzt der betroffenen Person <strong>für</strong> den<br />

Facharzt mitgibt und aus denen der Facharzt ersehen kann, auf welche speziellen Fragestellungen<br />

er in seiner Stellungnahme einzugehen hat. Diese Formblätter, <strong>die</strong> inhaltlich jeweils<br />

9<br />

Gaisbauer, Die körperliche und geistige <strong>Eignung</strong> zum Lenken von Fahrzeugen im Spiegel der Rechtssprechung,<br />

RdM 1999, 72ff.<br />

10<br />

Früher war zur Beurteilung der <strong>gesundheitliche</strong>n <strong>Eignung</strong> ausschließlich der Amtsarzt zuständig.<br />

11<br />

Dazu siehe Kap. 2.7 und 2.8 im Detail.<br />

19

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