und Instandhaltung an asbesthaltigen Produkten
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Arbeitsschutzrecht<br />
14.2 Spezielle Regelungen für Arbeiten geringen Umf<strong>an</strong>gs<br />
(1) Arbeiten geringen Umf<strong>an</strong>gs (Begriffsbestimmung siehe Nummer 2.9) <strong>an</strong><br />
schwach geb<strong>und</strong>enen Asbestprodukten können z.B. sein<br />
– Entfernen von Asbestpappen unter Fensterbänken,<br />
– Entfernen von Dichtungen, z.B. <strong>an</strong> Gasbrennern oder <strong>an</strong> Türen,<br />
– Beschichten von Abschottungen, z.B. <strong>an</strong> Kabeldurchführungen oder <strong>an</strong><br />
Durchführungen von Lüftungsk<strong>an</strong>älen oder Rauchrohren,<br />
– Beschichten von schwach geb<strong>und</strong>enen <strong>asbesthaltigen</strong> Platten in gutem<br />
Zust<strong>an</strong>d durch Rollen,<br />
– Gewichtserleichterung von Speicherheizgeräten.<br />
(2) Gr<strong>und</strong>sätzlich sind Arbeitsbereiche staubdicht abzutrennen <strong>und</strong> mit<br />
einem Entlüftungsgerät für Unterdruckhaltung zu durchlüften. Nach Möglichkeit<br />
ist feucht zu arbeiten. Für Reinigungsarbeiten ist ein baumustergeprüfter<br />
Staubsauger nach Nummer 7.3 Abs. 6 einzusetzen.<br />
(3) Bei kleinen Arbeitsbereichen k<strong>an</strong>n abweichend von Absatz 2 auch die<br />
alleinige Verwendung eines baumustergeprüften Staubsaugers (Verzicht auf<br />
zusätzliches Entlüftungsgerät) ausreichend sein, wenn der Staubsauger ständig in<br />
Betrieb ist <strong>und</strong> die Abluft nach außen geleitet wird.