und Instandhaltung an asbesthaltigen Produkten
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Arbeitsschutzrecht<br />
Die im Zusammenh<strong>an</strong>g mit Maßnahmen geringer<br />
Exposition gen<strong>an</strong>nte Faserkonzentration 15.000 F/ m 3<br />
resultieren aus den Unterschieden zwischen den beiden<br />
Messverfahren, VDI 3492 <strong>und</strong> der BGI 505-46 ( früher ZH<br />
1-120/46 ).<br />
Die VDI 3492 k<strong>an</strong>n m<strong>an</strong> auch als Messung in einem<br />
Reinraum bezeichnen. Um hierbei Fasern festzustellen ist<br />
eine sehr umfassende Luftprobenentnahme erforderlich. (<br />
Dauer etwa 8 Std. Menge je nach Filterdurchmesser<br />
zwischen 4 m 3 <strong>und</strong> 8 m 3 Luft. Um die<br />
Anströmgeschwindigkeit sicherzustellen sind diese Geräte<br />
entsprechend groß <strong>und</strong> schwer.<br />
Bei der BGI 505-46 ist dies nicht möglich. Es h<strong>an</strong>delt sich<br />
hierbei Arbeitsschutzmessungen, d.h. hier wird während der<br />
Arbeit <strong>an</strong> dem <strong>asbesthaltigen</strong> Produkt eine<br />
Luftprobenentnahme vorgenommen. ( Personenbezogene<br />
Messung ) Nicht nur das es keine Reinraummessung sein<br />
k<strong>an</strong>n sondern auch die Messgeräte sind entsprechend leicht<br />
<strong>und</strong> klein. Die Anströmgeschwindigkeit ist daher aber auch<br />
wegen des <strong>an</strong>sonsten vorh<strong>an</strong>denen Staubes etwa um den 10fachen<br />
Betrag geringer. Darüberhinaus sind die<br />
Probenahmezeiten sehr viel geringer als bei<br />
S<strong>an</strong>ierungsmessungen. Aus all dem resultiert zw<strong>an</strong>gsweise<br />
<strong>an</strong>dere Nachweisgrenze.