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und Instandhaltung an asbesthaltigen Produkten

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138<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge<br />

Gefahrstoffverordnung<br />

Die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen werden<br />

vom Arbeitgeber ver<strong>an</strong>lasst oder <strong>an</strong>geboten <strong>und</strong> erfolgen als<br />

1. Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit,<br />

(sie sollen klären, ob ges<strong>und</strong>heitliche Bedenken bestehen)<br />

2. Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während dieser<br />

Tätigkeit, (sie sollen klären, ob die Weiterarbeit unbedenklich ist)<br />

3. Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit,<br />

4. Nachuntersuchungen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder<br />

erbgutverändernden Stoffen der Kategorien 1 <strong>und</strong> 2 auch nach<br />

Beendigung der Beschäftigung, ....

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