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und Instandhaltung an asbesthaltigen Produkten

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162<br />

Bauordnungs-<br />

recht<br />

Es verbleibt die Frage ob es sich ggf. um Inst<strong>an</strong>dsetzungsmaßnahmen h<strong>an</strong>delt.<br />

Der Begriff „<strong>Inst<strong>an</strong>dhaltung</strong>“ ist in DIN 31051 definiert . Hierin heißt es:<br />

Maßnahmen zur Bewahrung <strong>und</strong> Wiederherstellung des Sollzust<strong>an</strong>des sowie<br />

Feststellung <strong>und</strong> Beurteilung des Istzust<strong>an</strong>des von technischen Mitteln eines<br />

Systems.<br />

Unter dem Begriff Inst<strong>an</strong>dsetzung k<strong>an</strong>n also eine Beschichtung d<strong>an</strong>n appliziert<br />

werden, wenn damit der Sollzust<strong>an</strong>d wieder hergestellt wird.<br />

Das heißt aber auch, dass eine Beschichtung vorh<strong>an</strong>den gewesen sein muss. War<br />

dies nicht der Fall, fällt die Beschichtungsarbeit ( Anstrich ) unter die TRGS 519 „<br />

<strong>Inst<strong>an</strong>dhaltung</strong>sarbeit“ . Darüberhinaus muss die evtl. vorh<strong>an</strong>den gewesene<br />

Beschichtung als Korrosionsschutz des AZ-Produktes aufgetragen gewesen sein.<br />

Ein Anstrich der früher als verkaufsfördernde Maßnahme appliziert war (<br />

Papageiensiedlungen) zählt nicht dazu, weshalb Verschönerungsmaßnahmen <strong>an</strong><br />

AZ-<strong>Produkten</strong> aus diesem Gr<strong>und</strong> verboten bleiben.

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