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und Instandhaltung an asbesthaltigen Produkten

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Bauordnungsrecht<br />

123<br />

Die Asbestrichtlinie ( Technische Baubestimmung Asbest )<br />

Während sich die Gefahrstoffverordnung <strong>und</strong> die<br />

TRGS 519 konkret mit dem Arbeitsschutz<br />

beschäftigen <strong>und</strong> damit alle <strong>asbesthaltigen</strong><br />

Produkte <strong>an</strong>gesprochen werden mit denen m<strong>an</strong><br />

Umg<strong>an</strong>g hat, ist die Asbestrichtlinie ein<br />

baurechtliches Instrument zur Beurteilung einer<br />

konkreten Gefahr im Sinne des Baurechtes.<br />

§ 3 der Bauordnung der Länder beschreibt, dass<br />

bauliche Anlagen oder Gebäude ohne Missstände<br />

nutzbar sein sollen. Damit sind also eingebaute<br />

asbesthaltige Produkte gemeint, von denen unter<br />

bestimmten Voraussetzungen eine Gefahr<br />

ausgehen k<strong>an</strong>n <strong>und</strong> zwar für Personen die eben nur<br />

das Gebäude nutzen, nicht aber Umg<strong>an</strong>g damit<br />

haben.

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