und Instandhaltung an asbesthaltigen Produkten
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Bauordnungsrecht<br />
123<br />
Die Asbestrichtlinie ( Technische Baubestimmung Asbest )<br />
Während sich die Gefahrstoffverordnung <strong>und</strong> die<br />
TRGS 519 konkret mit dem Arbeitsschutz<br />
beschäftigen <strong>und</strong> damit alle <strong>asbesthaltigen</strong><br />
Produkte <strong>an</strong>gesprochen werden mit denen m<strong>an</strong><br />
Umg<strong>an</strong>g hat, ist die Asbestrichtlinie ein<br />
baurechtliches Instrument zur Beurteilung einer<br />
konkreten Gefahr im Sinne des Baurechtes.<br />
§ 3 der Bauordnung der Länder beschreibt, dass<br />
bauliche Anlagen oder Gebäude ohne Missstände<br />
nutzbar sein sollen. Damit sind also eingebaute<br />
asbesthaltige Produkte gemeint, von denen unter<br />
bestimmten Voraussetzungen eine Gefahr<br />
ausgehen k<strong>an</strong>n <strong>und</strong> zwar für Personen die eben nur<br />
das Gebäude nutzen, nicht aber Umg<strong>an</strong>g damit<br />
haben.