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und Instandhaltung an asbesthaltigen Produkten

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Arbeitsschutzrecht<br />

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle Personen vor dem erstmaligen<br />

Einsatz <strong>an</strong> Asbests<strong>an</strong>ierungsbaustellen bei umf<strong>an</strong>greichen Arbeiten <strong>und</strong> ggfs bei<br />

Arbeiten geringen Umf<strong>an</strong>gs, zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen<br />

ver<strong>an</strong>lasst <strong>und</strong> <strong>an</strong>geboten werden. Dazu gehören im besonderen:<br />

*G 1.2 Ges<strong>und</strong>heitsgefährlicher mineralischer Staub, Teil 2, asbesthaltiger<br />

Staub<br />

*G 26 Atemschutzgeräte ( Maskentauglichkeitsprüfung ; Achtung : Das<br />

Arbeiten unter Maske darf keine ständige Maßnahme sein. Die Arbeitszeit<br />

unter einer Maske beträgt 2 Std. D<strong>an</strong>ach ist gesetzlich eine Maskenpause von 30<br />

Minuten festgelegt. In dieser Zeit k<strong>an</strong>n der Arbeitnehmer mit leichten Tätigkeiten<br />

beschäftigt werden.<br />

Damit ist auch klar, dass bei umf<strong>an</strong>greichen Arbeiten nach TRGS 519,<br />

Überst<strong>und</strong>en nicht erlaubt sind !<br />

Bei umf<strong>an</strong>greichen Arbeiten <strong>und</strong> Maßnahmen geringen Umf<strong>an</strong>gs ist eine Arbeitsmedizinische<br />

Vorsorgeuntersuchung erforderlich.

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