und Instandhaltung an asbesthaltigen Produkten
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Arbeitsschutzrecht<br />
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle Personen vor dem erstmaligen<br />
Einsatz <strong>an</strong> Asbests<strong>an</strong>ierungsbaustellen bei umf<strong>an</strong>greichen Arbeiten <strong>und</strong> ggfs bei<br />
Arbeiten geringen Umf<strong>an</strong>gs, zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen<br />
ver<strong>an</strong>lasst <strong>und</strong> <strong>an</strong>geboten werden. Dazu gehören im besonderen:<br />
*G 1.2 Ges<strong>und</strong>heitsgefährlicher mineralischer Staub, Teil 2, asbesthaltiger<br />
Staub<br />
*G 26 Atemschutzgeräte ( Maskentauglichkeitsprüfung ; Achtung : Das<br />
Arbeiten unter Maske darf keine ständige Maßnahme sein. Die Arbeitszeit<br />
unter einer Maske beträgt 2 Std. D<strong>an</strong>ach ist gesetzlich eine Maskenpause von 30<br />
Minuten festgelegt. In dieser Zeit k<strong>an</strong>n der Arbeitnehmer mit leichten Tätigkeiten<br />
beschäftigt werden.<br />
Damit ist auch klar, dass bei umf<strong>an</strong>greichen Arbeiten nach TRGS 519,<br />
Überst<strong>und</strong>en nicht erlaubt sind !<br />
Bei umf<strong>an</strong>greichen Arbeiten <strong>und</strong> Maßnahmen geringen Umf<strong>an</strong>gs ist eine Arbeitsmedizinische<br />
Vorsorgeuntersuchung erforderlich.