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und Instandhaltung an asbesthaltigen Produkten

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Bauordnungsrecht<br />

Erreicht m<strong>an</strong> in der Addition 80 Punkte <strong>und</strong> mehr, ( Dringlichkeitsstufe I ) ist gleichbedeutend<br />

mit dem Zust<strong>an</strong>d einer konkreten Gefahr. Maßnahmen sind daher unverzüglich in Angriff zu<br />

nehmen.<br />

K<strong>an</strong>n m<strong>an</strong> nicht direkt eine S<strong>an</strong>ierung in die Wege leiten, d.h. ist kein unverzügliches H<strong>an</strong>deln<br />

möglich, sind Maßnahmen einzuleiten um die gefährdende Situation ( d.h. das Freisetzen von<br />

Asbestfasern ) zu entschärfen. Notfalls ist dies mit der Sperrung der Räumlichkeiten zu<br />

bewirken. Solche Maßnahmen nennt m<strong>an</strong> vorläufige Maßnahmen ( s.u.).<br />

Erreicht m<strong>an</strong> in der Addition eine Punktezahl von mindestens 70 Punkten aber höchstens 79<br />

Punkte, spricht m<strong>an</strong> von einer Dringlichkeitsstufe II. Das bedeutet, Maßnahmen können<br />

mittelfristig in einer Zeit von 3 – 5 Jahren in Angriff genommen werden. Allerdings muss der<br />

Zust<strong>an</strong>d des Produktes alle 2 Jahre mit Hilfe des Formblattes neu überprüft werden. Dies ist<br />

eine Überwachungsmaßnahme um sicherzustellen dass sich der Zust<strong>an</strong>d nicht verschlechtert<br />

hat.<br />

Bei einer Punktezahl von weniger als 70 Punkten ( Dringlichkeitsstufe III ) werden<br />

Maßnahmen l<strong>an</strong>gfristig erforderlich, d.h. 5 – 8 Jahre, allerdings mit einer alle 5 Jahre<br />

wiederkehrenden Überprüfung.

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