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und Instandhaltung an asbesthaltigen Produkten

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Arbeitsschutzrecht<br />

Besonderheiten bei Asbestzement<br />

§ 18 in Verbindung mit Anh<strong>an</strong>g 4 Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung untersagt u.a.<br />

die Verwendung von Erzeugnissen, die mehr als 0,1 M% Asbest enthalten. Hierzu<br />

zählen auch Asbestzementplatten. Dieses Verbot ist eine Arbeitsschutzvorschrift,<br />

gilt aber auch für den Privatm<strong>an</strong>n.<br />

S<strong>an</strong>ierungs- <strong>und</strong> Inst<strong>an</strong>dsetzungsmaßnahmen oder Arbeiten soweit nach dem<br />

St<strong>an</strong>d der Technik eine Exposition unvermeidbar, sind von diesem Verbot<br />

ausgeschlossen wenn die Bedingungen der TRGS 519 resp. Asbestrichtlinie<br />

eingehalten werden.<br />

Die S<strong>an</strong>ierung von AZ- Fassaden oder AZ-Dächern steht immer im<br />

Zusammenh<strong>an</strong>g mit den Begrifflichkeiten der Gefahrstoffverordnung. So ist der<br />

Begriff der S<strong>an</strong>ierung nach 2.2 der TRGS 519 eine Maßnahme um die Gefahr des<br />

ungewollten (relev<strong>an</strong>ten) Faserfreisetzens zu beseitigen. Diese Maßnahme muss<br />

objektiv geboten sein. Bei Asbestzement ist dies nach § 3 der MBO nicht der Fall.<br />

S<strong>an</strong>ierungsmaßnahmen können nur <strong>an</strong> schwachgeb<strong>und</strong>enem Asbest erforderlich<br />

werden.

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