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und Instandhaltung an asbesthaltigen Produkten

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Verknüpfung: Bauaufsicht-Bauordnung-Gefahr<br />

Wird der Bauaufsichtsbehörde ( Bauordnungsamt ) bek<strong>an</strong>nt, dass in einem<br />

Gebäude schwach geb<strong>und</strong>ene Asbestprodukte vorh<strong>an</strong>den sind, so hat sie<br />

dem Eigentümer der baulichen Anlage bzw. seinem<br />

Verfügungsberechtigten aufzugeben :<br />

1.) die Bewertung der S<strong>an</strong>ierungsdringlichkeit nach Abschn. 3.2 der<br />

Asbest-Richtlinie innerhalb von 4 Wochen vorzunehmen zu lassen<br />

2.) das Ergebnis der Bewertung der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich<br />

mitzuteilen.<br />

Hierbei geht es um die Ermittlung einer konkret-/abstrakten<br />

Gefährdungsbeurteilung

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