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und Instandhaltung an asbesthaltigen Produkten

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173<br />

Bauordnungsrecht<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

14.3 Aufhebung der Schutzmaßnahmen (Freigabe)<br />

Der Arbeitgeber darf die festgelegten Schutzmaßnahmen erst aufheben, wenn der Umg<strong>an</strong>g mit<br />

Asbest <strong>und</strong> <strong>an</strong>deren <strong>asbesthaltigen</strong> Gefahrstoffen einschließlich der Reinigung abgeschlossen<br />

ist. Nach umf<strong>an</strong>greichen Arbeiten dürfen die Schutzmaßnahmen im Arbeitsbereich erst<br />

aufgehoben werden, wenn<br />

– durch eine visuelle Kontrolle bestätigt wurde, dass keine<br />

sichtbaren Asbestteilchen mehr vorh<strong>an</strong>den sind,<br />

– durch Messung nach VDI 3492 eine Asbestfaserkonzentration in der Raumluft<br />

unter 500 F/m3 ermittelt wurde <strong>und</strong><br />

– die Obergrenze des nach der Poisson-Verteilung berechneten 95 %-<br />

Vertrauensbereichs der Asbestfaserkonzentration weniger als 1.000 F/m3 beträgt. Während<br />

dieser Messung ist die Unterdruckhaltung im Messbereich aufzuheben. Das Messergebnis<br />

k<strong>an</strong>n ggf. zur Erfolgskontrolle nach den Asbest-Richtlinien verwendet werden.

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