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und Instandhaltung an asbesthaltigen Produkten

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Bauordnungsrecht<br />

Emissionsschutzrecht<br />

Erforderliche Schutzmaßnahmen während der S<strong>an</strong>ierung:<br />

Gemäß §§ 3 (3) ff der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Arbeitsstoffen (Gefahrstoffverordnung<br />

), gilt bei Arbeiten innerhalb des S<strong>an</strong>ierungsbereiches der juristische Status<br />

„ Tätigkeit <strong>an</strong>/mit besonders gefährlichen krebserzeugenden Arbeitsstoffen “<br />

Es gelten demzufolge alle einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsschutzes <strong>und</strong> die der<br />

Berufsgenossenschaften als Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Zu Schutz der Umwelt<br />

gelten die Bestimmungen des BImSchG ( B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetz). Die<br />

Schutzmaßnahmen gelten sowohl dem Schutz der Personen die innerhalb als auch außerhalb<br />

von S<strong>an</strong>ierungsbereichen.<br />

Zum Schutz von Personen, die sich zwar im Gebäude befinden, nicht jedoch innerhalb des<br />

Arbeitsbereiches aufhalten gelten die jeweiligen l<strong>an</strong>desrechtlichen Bauordnungen. Nicht als<br />

Arbeitsbereiche im Sinne der Asbestrichtlinie gelten solche Bereiche, in denen Arbeiten<br />

durchgeführt werden, die nicht unmittelbar mit dem Umg<strong>an</strong>g mit Asbest zu tun haben.<br />

Für perm<strong>an</strong>ente Anlage (stationäre Schwarz<strong>an</strong>lagen z.B. NSHG Entsorgung) gelten<br />

weitergehende Bestimmungen der Berufsgenossenschaft <strong>und</strong> der Auflagen der<br />

Arbeitsschutzbehörden.

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