und Instandhaltung an asbesthaltigen Produkten
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Arbeitsschutzrecht<br />
133<br />
Der Arbeitspl<strong>an</strong><br />
Der TRGS 519 entsprechend ist ein Arbeitspl<strong>an</strong> 7 Tage vor Beginn der Arbeiten<br />
der zuständigen Aufsichtsbehörde <strong>und</strong> der Berufsgenossenschaft vorzulegen. Ein<br />
Musterformular befindet sich in der Anlage der TRGS 519.<br />
Zu unterscheiden sind hierbei Tätigkeiten die ohne PSA <strong>und</strong> mit PSA durchgeführt<br />
werden können.<br />
Tätigkeiten ohne PSA<br />
-Baustelleneinrichtung, Unterkünfte, Schleusen usw.<br />
-Auslagerung nicht kontaminierter Einrichtungsgegenstände<br />
-Reinigen von Einrichtungsgegenständen oder beweglichen Teilen die<br />
während der S<strong>an</strong>ierung ausgelagert werden sollen.<br />
-Abkleben der Lüftungsgitter<br />
-Vorreinigung durch Absaugen oder Feuchtwischen der Oberflächen<br />
-Abkleben mit Folie ( 0,5 mm dick ), Fußboden doppelt auslegen.<br />
-Undichtigkeiten abdichten<br />
-Flucht <strong>und</strong> Rettungswege vorsehen <strong>und</strong> kennzeichnen