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und Instandhaltung an asbesthaltigen Produkten

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Arbeitsschutzrecht<br />

133<br />

Der Arbeitspl<strong>an</strong><br />

Der TRGS 519 entsprechend ist ein Arbeitspl<strong>an</strong> 7 Tage vor Beginn der Arbeiten<br />

der zuständigen Aufsichtsbehörde <strong>und</strong> der Berufsgenossenschaft vorzulegen. Ein<br />

Musterformular befindet sich in der Anlage der TRGS 519.<br />

Zu unterscheiden sind hierbei Tätigkeiten die ohne PSA <strong>und</strong> mit PSA durchgeführt<br />

werden können.<br />

Tätigkeiten ohne PSA<br />

-Baustelleneinrichtung, Unterkünfte, Schleusen usw.<br />

-Auslagerung nicht kontaminierter Einrichtungsgegenstände<br />

-Reinigen von Einrichtungsgegenständen oder beweglichen Teilen die<br />

während der S<strong>an</strong>ierung ausgelagert werden sollen.<br />

-Abkleben der Lüftungsgitter<br />

-Vorreinigung durch Absaugen oder Feuchtwischen der Oberflächen<br />

-Abkleben mit Folie ( 0,5 mm dick ), Fußboden doppelt auslegen.<br />

-Undichtigkeiten abdichten<br />

-Flucht <strong>und</strong> Rettungswege vorsehen <strong>und</strong> kennzeichnen

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