Gemeindeentwicklungsplan - Gemeinde Alpen
Gemeindeentwicklungsplan - Gemeinde Alpen
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Zuge der Bebauungsplanung sollte eine solarorientierte Planung in den Mittelpunkt<br />
gerückt werden, die bei akzeptabler Verdichtung eine verschattungsfreie<br />
Südausrichtung der Baukörper ermöglicht. Es wird darüber hinaus vorgeschlagen,<br />
weitergehende energetische Standardfestsetzungen (zum Beispiel Gebietsausweisungen<br />
für einen Passiv-/Niedrigenergiehausstandard oder Vorgaben zur Nutzung von<br />
dezentralen Fernwärmekonzepten) auf örtliche Praxistauglichkeit in einem Pilotprojekt<br />
zu überprüfen; derartige Festlegungen können eventuell aber auch im Rahmen der<br />
kommunalen Bodenvorratspolitik vorgegeben werden.<br />
Darüber hinaus sollte die <strong>Gemeinde</strong> sich noch stärker als bisher um die Entkoppelung<br />
von Niederschlagswasser aus dem Kanalnetz bemühen, um den Problemen einer<br />
hydraulischen Überlastung bei Starkregenereignissen entgegenzuwirken. Abgesehen<br />
davon stellt die Versicherung von Niederschlagswasser durch die damit verbundene<br />
Grundwasserneubildung auch eine ökologisch sinnvolle Variante dar.<br />
Zugegebener Maßen hat der ländliche Raum eine Begabung für die Energieproduktion<br />
mit Biogas- und Windkraftanlagen. Ihre Nutzung macht auch vor dem Hintergrund<br />
regionaler Wertschöpfung Sinn. Bei der Umsetzung entsprechender Konzepte stößt man<br />
jedoch schnell auf rechtliche Hürden.<br />
So werden Windräder aufgrund ihrer Höhe erfahrungsgemäß als deutlicher Eingriff in<br />
die Landschaft erlebt. Kritik wird häufig auch an den Betriebsgeräuschen und<br />
stroboskopischen Verschattungseffekten geübt. Die <strong>Gemeinde</strong> hat in diesem<br />
Zusammenhang im Rahmen der Flächennutzungsplanung einige Konzentrationszonen<br />
ausgewiesen, in denen Windkraftanlagen planungsrechtlich zulässig sind. Auf der<br />
Grundlage der aktuellen Erlasslage (die teilweise deutlich vergrößerte<br />
Abstandsflächenregelungen enthält) ist zurzeit eine Erweiterung dieser Bereiche nicht<br />
denkbar; gleiches gilt für die Festsetzung neuer Gebiete. Gleichwohl ist eine<br />
Vergrößerung der Energieleistung dieser Anlagenstandorte denkbar (so genanntes<br />
Repowering), falls der Nachweis der nachbarrechtlichen Verträglichkeit gelingt. Auf<br />
die mögliche Mitprivilegierung dieser Anlagen als Bestandteil landwirtschaftlicher<br />
Betriebe nach § 35 Abs. 1 BauGB sei nochmals hingewiesen.<br />
Zurzeit überprüfen einige ländliche Kommunen, ob es sinnvoll wäre, im<br />
Flächennutzungsplan ebenfalls Konzentrationszonen für die Nutzung von<br />
Biogasanlagen darzustellen, da der Betrieb auch mit Geruchsbelästigungen verbunden<br />
sein könnte. Für den räumlichen Bereich der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Alpen</strong> kann gegenwärtig davon<br />
ausgegangen werden, dass die Notwendigkeit eines entsprechenden planerischen<br />
Eingriffs nicht besteht. Einerseits wird im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigungsverfahrens regelmäßig ein Geruchsgutachten eingeholt, so dass<br />
entsprechende Beeinträchtigungsprobleme bereits frühzeitig gelöst werden können.<br />
Andererseits ist nach gegenwärtiger Rechtslage auch ein Nachweis zu führen, dass die<br />
zum Betrieb erforderlichen Biomasse (meistens Pflanzenmaterial oder Gülle) ortsnah<br />
produziert wird, ein räumlich-funktionaler Betrieb zum privilegierten<br />
landwirtschaftlichen Betrieb besteht und je Hofstelle nur eine Anlage betrieben werden<br />
darf (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). Damit dürfte sich die Anzahl möglicher Anträge<br />
überschaubar gestalten; einer planerischen Steuerung bedarf es daher derzeit nicht.<br />
Im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Planungsbehörde gemäß § 36 BauGB sind der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Alpen</strong> in jüngster Vergangenheit auch Baugesuche für die flächige<br />
Errichtung von aufgeständerten Fotovoltaikanlagen im Außenbereich vorgelegt worden.<br />
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