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Gemeindeentwicklungsplan - Gemeinde Alpen

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Zuge der Bebauungsplanung sollte eine solarorientierte Planung in den Mittelpunkt<br />

gerückt werden, die bei akzeptabler Verdichtung eine verschattungsfreie<br />

Südausrichtung der Baukörper ermöglicht. Es wird darüber hinaus vorgeschlagen,<br />

weitergehende energetische Standardfestsetzungen (zum Beispiel Gebietsausweisungen<br />

für einen Passiv-/Niedrigenergiehausstandard oder Vorgaben zur Nutzung von<br />

dezentralen Fernwärmekonzepten) auf örtliche Praxistauglichkeit in einem Pilotprojekt<br />

zu überprüfen; derartige Festlegungen können eventuell aber auch im Rahmen der<br />

kommunalen Bodenvorratspolitik vorgegeben werden.<br />

Darüber hinaus sollte die <strong>Gemeinde</strong> sich noch stärker als bisher um die Entkoppelung<br />

von Niederschlagswasser aus dem Kanalnetz bemühen, um den Problemen einer<br />

hydraulischen Überlastung bei Starkregenereignissen entgegenzuwirken. Abgesehen<br />

davon stellt die Versicherung von Niederschlagswasser durch die damit verbundene<br />

Grundwasserneubildung auch eine ökologisch sinnvolle Variante dar.<br />

Zugegebener Maßen hat der ländliche Raum eine Begabung für die Energieproduktion<br />

mit Biogas- und Windkraftanlagen. Ihre Nutzung macht auch vor dem Hintergrund<br />

regionaler Wertschöpfung Sinn. Bei der Umsetzung entsprechender Konzepte stößt man<br />

jedoch schnell auf rechtliche Hürden.<br />

So werden Windräder aufgrund ihrer Höhe erfahrungsgemäß als deutlicher Eingriff in<br />

die Landschaft erlebt. Kritik wird häufig auch an den Betriebsgeräuschen und<br />

stroboskopischen Verschattungseffekten geübt. Die <strong>Gemeinde</strong> hat in diesem<br />

Zusammenhang im Rahmen der Flächennutzungsplanung einige Konzentrationszonen<br />

ausgewiesen, in denen Windkraftanlagen planungsrechtlich zulässig sind. Auf der<br />

Grundlage der aktuellen Erlasslage (die teilweise deutlich vergrößerte<br />

Abstandsflächenregelungen enthält) ist zurzeit eine Erweiterung dieser Bereiche nicht<br />

denkbar; gleiches gilt für die Festsetzung neuer Gebiete. Gleichwohl ist eine<br />

Vergrößerung der Energieleistung dieser Anlagenstandorte denkbar (so genanntes<br />

Repowering), falls der Nachweis der nachbarrechtlichen Verträglichkeit gelingt. Auf<br />

die mögliche Mitprivilegierung dieser Anlagen als Bestandteil landwirtschaftlicher<br />

Betriebe nach § 35 Abs. 1 BauGB sei nochmals hingewiesen.<br />

Zurzeit überprüfen einige ländliche Kommunen, ob es sinnvoll wäre, im<br />

Flächennutzungsplan ebenfalls Konzentrationszonen für die Nutzung von<br />

Biogasanlagen darzustellen, da der Betrieb auch mit Geruchsbelästigungen verbunden<br />

sein könnte. Für den räumlichen Bereich der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Alpen</strong> kann gegenwärtig davon<br />

ausgegangen werden, dass die Notwendigkeit eines entsprechenden planerischen<br />

Eingriffs nicht besteht. Einerseits wird im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahrens regelmäßig ein Geruchsgutachten eingeholt, so dass<br />

entsprechende Beeinträchtigungsprobleme bereits frühzeitig gelöst werden können.<br />

Andererseits ist nach gegenwärtiger Rechtslage auch ein Nachweis zu führen, dass die<br />

zum Betrieb erforderlichen Biomasse (meistens Pflanzenmaterial oder Gülle) ortsnah<br />

produziert wird, ein räumlich-funktionaler Betrieb zum privilegierten<br />

landwirtschaftlichen Betrieb besteht und je Hofstelle nur eine Anlage betrieben werden<br />

darf (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). Damit dürfte sich die Anzahl möglicher Anträge<br />

überschaubar gestalten; einer planerischen Steuerung bedarf es daher derzeit nicht.<br />

Im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Planungsbehörde gemäß § 36 BauGB sind der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Alpen</strong> in jüngster Vergangenheit auch Baugesuche für die flächige<br />

Errichtung von aufgeständerten Fotovoltaikanlagen im Außenbereich vorgelegt worden.<br />

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