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Kapitel 2 - Stahl- und Eisenwerkstoffe - GL Group

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<strong>Kapitel</strong> 2<br />

Seite 1–12<br />

10.4 Zerstörungsfreie Prüfung<br />

10.4.1 Werden Bleche <strong>und</strong> Breitflachstähle mit<br />

einem Ultraschallprüfzeugnis bestellt, sind die Prüfungen<br />

nach einer vom <strong>GL</strong> anerkannten Norm, z. B.<br />

nach EN 10160 auszuführen. Die Qualitätsklasse ist<br />

bei der Bestellung festzulegen.<br />

10.4.2 Die Schweißnähte geschweißter Hohlprofile<br />

aus Schiffbaustählen sind über die gesamte Länge<br />

einer zerstörungsfreien Prüfung zu unterziehen.<br />

10.4.2.1 Elektrisch geschweißte Hohlprofile<br />

Die Schweißnaht der Hohlprofile ist nach einer der<br />

folgenden Europäischen Normen zu prüfen:<br />

– nach EN 10246-3, Zulässigkeitsklasse E4, mit<br />

der Ausnahme, dass die Technik mit rotierendem<br />

Rohr oder mit rotierenden Sattelspulen<br />

nicht erlaubt ist<br />

– nach EN 10246-5, Zulässigkeitsklasse F5, oder<br />

EN 10246-8, Zulässigkeitsklasse U5<br />

10.4.2.2 Unterpulver-geschweißte Hohlprofile<br />

Die Schweißnaht der Hohlprofile ist entsprechend der<br />

Zulässigkeitsklasse U4 nach EN 10246-10, Bildgüteklasse<br />

R2, zu prüfen.<br />

Stumpfnähte, die dazu dienen, Band- oder Blechlängen<br />

beim Spiralnaht-Unterpulverschweißen zu verbinden,<br />

müssen über die gesamte Länge nach demselben<br />

Verfahren geprüft werden <strong>und</strong> dieselben Zulässigkeitsbedingungen<br />

erfüllen wie die Hauptschweißnaht.<br />

10.5 Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit<br />

<strong>und</strong> der Abmessungen<br />

Die Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit <strong>und</strong> der Abmessungen<br />

fällt in die Verantwortung des Walzwerkes.<br />

Die Abnahmeprüfung durch den Besichtiger entbindet<br />

den Hersteller nicht von dieser Verantwortung.<br />

11. Probenwerkstoff<br />

11.1 Definitionen<br />

11.1.1 Die Bezeichnung "Stück" bedeutet ein Walzerzeugnis,<br />

das aus einer einzelnen Bramme einem<br />

einzelnen Knüppel oder Block direkt zu einem Blech,<br />

Profil oder Stab ausgewalzt wird.<br />

11.1.2 Die Bezeichnung "Stapel" bedeutet ein aus<br />

gleichartigen Stücken bestehendes Prüflos aus gleicher<br />

Schmelze, das geschlossen zur Prüfung vorgestellt wird.<br />

11.2 Probenabschnitt<br />

Abschnitt 1 B<br />

Bleche, Bänder, Form- <strong>und</strong> Stabstähle II - Teil 1<br />

<strong>GL</strong> 2009<br />

11.2.1 Der für die Prüfung in einem Stapel (einem<br />

Prüflos) zusammengefasste Werkstoff muss von gleicher<br />

Erzeugnisform z. B. Blech, Breitflachstahl, Profil<br />

sein, aus der gleichen Schmelze stammen <strong>und</strong> im<br />

gleichen Lieferzustand sein.<br />

11.2.2 Die Probenabschnitte müssen für den Werkstoff<br />

repräsentativ sein <strong>und</strong> dürfen - sofern dem keine<br />

technischen Gründe entgegenstehen - erst nach der<br />

Endwärmebehandlung vom Prüfstück abgetrennt werden.<br />

11.2.3 Die Probenabschnitte dürfen nicht getrennt<br />

wärmebehandelt werden.<br />

11.2.4 Für die Entnahme der Probenabschnitte gelten<br />

die Vorschriften gemäß A.8.2.<br />

12. Proben für mechanische Versuche<br />

12.1 Zugproben<br />

Die Abmessungen der Zugproben sind nach <strong>Kapitel</strong> 1<br />

– Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Prüfverfahren, Abschnitt 2, D. zu<br />

wählen. Im Allgemeinen sind für Bleche, Breitflachstähle<br />

<strong>und</strong> Profile Flachzugproben mit der ganzen<br />

Erzeugnisdicke als Probendicke zu wählen. R<strong>und</strong>zugproben<br />

können verwendet werden, wenn die Erzeugnisdicke<br />

40 mm übersteigt oder bei Stäben <strong>und</strong> ähnlichen<br />

Erzeugnissen. Als Alternative zu diesen Proben<br />

können auch bei kleinen Stäben <strong>und</strong> Profilen Proben<br />

mit dem vollen Querschnitt <strong>und</strong> entsprechender Länge<br />

geprüft werden.<br />

12.2 Kerbschlagbiegeproben<br />

Kerbschlagbiegeproben müssen der Probenform<br />

Charpy-V entsprechen <strong>und</strong> mit der Probenlängsseite<br />

2 mm unterhalb der Walzoberfläche liegend entnommen<br />

werden. Sie sind mit ihren Probenachsen<br />

entweder "längs" oder "quer" zur Hauptwalzrichtung<br />

anzuordnen, wie aus den Tabellen 1.7 <strong>und</strong> 1.8<br />

ersichtlich ist. Der Kerb ist in die Probenseite so<br />

einzufräsen, dass dieser mit seiner Achse senkrecht<br />

zur Erzeugnisoberfläche steht. Die Lage des Kerbs<br />

darf nicht näher als 25 mm von einer brenngeschnittenen<br />

Kante oder einer Scherenkante liegen.<br />

Wenn die Erzeugnisdicke größer als 40 mm ist,<br />

müssen die Kerbschlagbiegeproben so entnommen<br />

werden, dass die Probenachse auf 1/4 Erzeugnisdicke<br />

angeordnet ist.<br />

13. Anzahl der Proben<br />

13.1 Anzahl der Zugproben<br />

Falls mit dem <strong>GL</strong> keine Sondervereinbarungen getroffen<br />

sind, ist von einem Stück aus jedem vorgestellten<br />

Prüflos (max. 50 t aus gleicher Schmelze) eine Zugprobe<br />

zu entnehmen. Ist das Gewicht des fertigen<br />

Werkstoffes größer als 50 t, ist eine weitere Zugprobe<br />

von jeden 50 t oder Teilmengen davon von einem<br />

anderen Stück zu entnehmen. Zusätzliche Proben sind<br />

für jede Dicken- oder Durchmesserabweichungen von<br />

10 mm bei Erzeugnissen aus gleicher Schmelze vorzusehen.

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