Kapitel 2 - Stahl- und Eisenwerkstoffe - GL Group
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<strong>Kapitel</strong> 2<br />
Seite 1–12<br />
10.4 Zerstörungsfreie Prüfung<br />
10.4.1 Werden Bleche <strong>und</strong> Breitflachstähle mit<br />
einem Ultraschallprüfzeugnis bestellt, sind die Prüfungen<br />
nach einer vom <strong>GL</strong> anerkannten Norm, z. B.<br />
nach EN 10160 auszuführen. Die Qualitätsklasse ist<br />
bei der Bestellung festzulegen.<br />
10.4.2 Die Schweißnähte geschweißter Hohlprofile<br />
aus Schiffbaustählen sind über die gesamte Länge<br />
einer zerstörungsfreien Prüfung zu unterziehen.<br />
10.4.2.1 Elektrisch geschweißte Hohlprofile<br />
Die Schweißnaht der Hohlprofile ist nach einer der<br />
folgenden Europäischen Normen zu prüfen:<br />
– nach EN 10246-3, Zulässigkeitsklasse E4, mit<br />
der Ausnahme, dass die Technik mit rotierendem<br />
Rohr oder mit rotierenden Sattelspulen<br />
nicht erlaubt ist<br />
– nach EN 10246-5, Zulässigkeitsklasse F5, oder<br />
EN 10246-8, Zulässigkeitsklasse U5<br />
10.4.2.2 Unterpulver-geschweißte Hohlprofile<br />
Die Schweißnaht der Hohlprofile ist entsprechend der<br />
Zulässigkeitsklasse U4 nach EN 10246-10, Bildgüteklasse<br />
R2, zu prüfen.<br />
Stumpfnähte, die dazu dienen, Band- oder Blechlängen<br />
beim Spiralnaht-Unterpulverschweißen zu verbinden,<br />
müssen über die gesamte Länge nach demselben<br />
Verfahren geprüft werden <strong>und</strong> dieselben Zulässigkeitsbedingungen<br />
erfüllen wie die Hauptschweißnaht.<br />
10.5 Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit<br />
<strong>und</strong> der Abmessungen<br />
Die Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit <strong>und</strong> der Abmessungen<br />
fällt in die Verantwortung des Walzwerkes.<br />
Die Abnahmeprüfung durch den Besichtiger entbindet<br />
den Hersteller nicht von dieser Verantwortung.<br />
11. Probenwerkstoff<br />
11.1 Definitionen<br />
11.1.1 Die Bezeichnung "Stück" bedeutet ein Walzerzeugnis,<br />
das aus einer einzelnen Bramme einem<br />
einzelnen Knüppel oder Block direkt zu einem Blech,<br />
Profil oder Stab ausgewalzt wird.<br />
11.1.2 Die Bezeichnung "Stapel" bedeutet ein aus<br />
gleichartigen Stücken bestehendes Prüflos aus gleicher<br />
Schmelze, das geschlossen zur Prüfung vorgestellt wird.<br />
11.2 Probenabschnitt<br />
Abschnitt 1 B<br />
Bleche, Bänder, Form- <strong>und</strong> Stabstähle II - Teil 1<br />
<strong>GL</strong> 2009<br />
11.2.1 Der für die Prüfung in einem Stapel (einem<br />
Prüflos) zusammengefasste Werkstoff muss von gleicher<br />
Erzeugnisform z. B. Blech, Breitflachstahl, Profil<br />
sein, aus der gleichen Schmelze stammen <strong>und</strong> im<br />
gleichen Lieferzustand sein.<br />
11.2.2 Die Probenabschnitte müssen für den Werkstoff<br />
repräsentativ sein <strong>und</strong> dürfen - sofern dem keine<br />
technischen Gründe entgegenstehen - erst nach der<br />
Endwärmebehandlung vom Prüfstück abgetrennt werden.<br />
11.2.3 Die Probenabschnitte dürfen nicht getrennt<br />
wärmebehandelt werden.<br />
11.2.4 Für die Entnahme der Probenabschnitte gelten<br />
die Vorschriften gemäß A.8.2.<br />
12. Proben für mechanische Versuche<br />
12.1 Zugproben<br />
Die Abmessungen der Zugproben sind nach <strong>Kapitel</strong> 1<br />
– Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Prüfverfahren, Abschnitt 2, D. zu<br />
wählen. Im Allgemeinen sind für Bleche, Breitflachstähle<br />
<strong>und</strong> Profile Flachzugproben mit der ganzen<br />
Erzeugnisdicke als Probendicke zu wählen. R<strong>und</strong>zugproben<br />
können verwendet werden, wenn die Erzeugnisdicke<br />
40 mm übersteigt oder bei Stäben <strong>und</strong> ähnlichen<br />
Erzeugnissen. Als Alternative zu diesen Proben<br />
können auch bei kleinen Stäben <strong>und</strong> Profilen Proben<br />
mit dem vollen Querschnitt <strong>und</strong> entsprechender Länge<br />
geprüft werden.<br />
12.2 Kerbschlagbiegeproben<br />
Kerbschlagbiegeproben müssen der Probenform<br />
Charpy-V entsprechen <strong>und</strong> mit der Probenlängsseite<br />
2 mm unterhalb der Walzoberfläche liegend entnommen<br />
werden. Sie sind mit ihren Probenachsen<br />
entweder "längs" oder "quer" zur Hauptwalzrichtung<br />
anzuordnen, wie aus den Tabellen 1.7 <strong>und</strong> 1.8<br />
ersichtlich ist. Der Kerb ist in die Probenseite so<br />
einzufräsen, dass dieser mit seiner Achse senkrecht<br />
zur Erzeugnisoberfläche steht. Die Lage des Kerbs<br />
darf nicht näher als 25 mm von einer brenngeschnittenen<br />
Kante oder einer Scherenkante liegen.<br />
Wenn die Erzeugnisdicke größer als 40 mm ist,<br />
müssen die Kerbschlagbiegeproben so entnommen<br />
werden, dass die Probenachse auf 1/4 Erzeugnisdicke<br />
angeordnet ist.<br />
13. Anzahl der Proben<br />
13.1 Anzahl der Zugproben<br />
Falls mit dem <strong>GL</strong> keine Sondervereinbarungen getroffen<br />
sind, ist von einem Stück aus jedem vorgestellten<br />
Prüflos (max. 50 t aus gleicher Schmelze) eine Zugprobe<br />
zu entnehmen. Ist das Gewicht des fertigen<br />
Werkstoffes größer als 50 t, ist eine weitere Zugprobe<br />
von jeden 50 t oder Teilmengen davon von einem<br />
anderen Stück zu entnehmen. Zusätzliche Proben sind<br />
für jede Dicken- oder Durchmesserabweichungen von<br />
10 mm bei Erzeugnissen aus gleicher Schmelze vorzusehen.