Kapitel 2 - Stahl- und Eisenwerkstoffe - GL Group
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<strong>Kapitel</strong> 2<br />
Seite 1–34<br />
3.1.3 Zugprobe mit Verlängerungsstücken<br />
An die beiden Oberflächen des Probestückes, die senkrecht<br />
zur Dickenrichtung des Erzeugnisses aus <strong>Stahl</strong><br />
liegen, werden Verlängerungsstücke aus <strong>Stahl</strong>, z. B.<br />
Bolzen, geschweißt, siehe Abb. 1.5. Als Schweißverfahren<br />
können z. B. das Bolzen- oder das Reibschweißen<br />
angewendet werden.<br />
Verlängerungsstück<br />
s<br />
Abschnitt 1 J<br />
Bleche, Bänder, Form- <strong>und</strong> Stabstähle II - Teil 1<br />
<strong>GL</strong> 2009<br />
Probestück<br />
³ 20<br />
³ 20<br />
Abb. 1.5 Probenrohling, bestehend aus Probestück<br />
<strong>und</strong> angeschweißten Verlängerungsstücken<br />
Vor dem Anschweißen der Verlängerungsstücke sind<br />
die Stoßflächen von Probestück <strong>und</strong> Verlängerungsstücken<br />
sorgfältig von Rost, Z<strong>und</strong>er <strong>und</strong> Fett zu reinigen.<br />
Die Wärmeeinflusszone durch das Schweißen<br />
soll möglichst wenig in das Probestück hineinreichen.<br />
Aus dem Probenrohling wird die Zugprobe nach Abb.<br />
1.6 spanend herausgearbeitet.<br />
d 0<br />
Lc<br />
s<br />
³ R3<br />
WEZ, angeätzt<br />
d1<br />
Abb. 1.6 Zugprobe mit Verlängerungsstücken<br />
Die Zugprobe muss folgenden Durchmesser d o haben:<br />
do = 6 oder 10 mm bei der Erzeugnisdicke<br />
s ≤ 25 mm,<br />
= 10 mm bei einer Erzeugnisdicke s > 25 mm<br />
Die Versuchslänge Lc der Zugprobe muss mindestens<br />
1,5 × do sein <strong>und</strong> soll 150 mm nicht überschreiten.<br />
Hinweis<br />
Weitere Einzelheiten siehe EN 10164.<br />
3.1.4 Zugprobe ohne Verlängerungsstücke<br />
Wird die Zugprobe aus dem Probenabschnitt spanend<br />
herausgearbeitet, ist ihre Gesamtlänge Lt bei einer<br />
Erzeugnisdicke s ≤ 150 mm im Allgemeinen gleich der<br />
Erzeugnisdicke. Form <strong>und</strong> Maße der Zugprobe sind in<br />
Abb. 1.7 angegeben. Der Durchmesser do der Zugprobe<br />
ist 6 mm bei einer Erzeugnisdicke s ≤ 40 mm <strong>und</strong> 10 mm<br />
bei einer Erzeugnisdicke s > 40 mm.<br />
Lc<br />
do<br />
³ R3<br />
Lt = s<br />
Abb. 1.7 Zugprobe ohne Verlängerungsstücke<br />
Die Versuchslänge L c der Zugprobe muss mindestens<br />
1,5 × d o sein <strong>und</strong> soll 150 mm nicht überschreiten.<br />
3.1.5 Wird der geforderte Mittelwert bei der Prüfung<br />
nicht erreicht oder liegt ein Einzelwert niedriger<br />
als zugelassen, sind unmittelbar neben der Entnahmestelle<br />
der ersten Proben 3 weitere Z-Proben zu entnehmen<br />
<strong>und</strong> dem Zugversuch zu unterwerfen. Mit<br />
diesen Ergebnissen ist ein neuer Mittelwert aus allen 6<br />
Proben zu bilden. Der Versuch gilt als bestanden,<br />
wenn der neue Mittelwert die Anforderungen erfüllt,<br />
wobei kein Einzelwert der zusätzlich geprüften 3<br />
Proben unterhalb des geforderten Mittelwertes liegen<br />
darf.<br />
3.1.6 Ultraschallprüfung<br />
Jedes Erzeugnis ist durch den Hersteller einer Ultraschall-Flächen-<br />
<strong>und</strong> Randzonenprüfung zu unterziehen,<br />
wobei die Flächenprüfung in einem 50 mm Raster<br />
vorzunehmen ist. Werden Anzeigen festgestellt,<br />
welche die zulässigen Fehlergrenzen gemäß 2.2 überschreiten,<br />
ist bezüglich der Verwendungsfähigkeit des<br />
Erzeugnisses die Entscheidung des <strong>GL</strong> <strong>und</strong> des Bestellers<br />
einzuholen.<br />
4. Kennzeichnung<br />
Erzeugnisse, die diese Vorschriften erfüllen, sind<br />
zusätzlich zu der Werkstoffbezeichnung mit dem<br />
Kennzeichen Z25 bzw. Z35 zu versehen, z. B. Schiffbaustahl<br />
Grad <strong>GL</strong>-E erhält die Werkstoffbezeichnung<br />
<strong>GL</strong>-E Z25.<br />
J. Aluminium-<strong>Stahl</strong>-Schweißverbindungen<br />
1. Geltungsbereich<br />
Diese Vorschrift gilt für sprengplattierte Aluminium-<br />
<strong>Stahl</strong>-Schweißverbinder, die zum Zusammenfügen<br />
von Aluminiumstrukturen mit <strong>Stahl</strong>konstruktionen<br />
eingesetzt werden sollen.<br />
2. Herstellungsverfahren<br />
Der Hersteller muss in einer erstmaligen Eignungsprüfung<br />
nachweisen, dass die plattierten Erzeugnisse die<br />
Anforderungen gemäß 8. erfüllen <strong>und</strong> dass die für die<br />
Gr<strong>und</strong>werkstoffe geforderten Werkstoffeigenschaften<br />
auch noch nach dem Plattieren erhalten bleiben.