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Kapitel 2 - Stahl- und Eisenwerkstoffe - GL Group

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<strong>Kapitel</strong> 2<br />

Seite 1–34<br />

3.1.3 Zugprobe mit Verlängerungsstücken<br />

An die beiden Oberflächen des Probestückes, die senkrecht<br />

zur Dickenrichtung des Erzeugnisses aus <strong>Stahl</strong><br />

liegen, werden Verlängerungsstücke aus <strong>Stahl</strong>, z. B.<br />

Bolzen, geschweißt, siehe Abb. 1.5. Als Schweißverfahren<br />

können z. B. das Bolzen- oder das Reibschweißen<br />

angewendet werden.<br />

Verlängerungsstück<br />

s<br />

Abschnitt 1 J<br />

Bleche, Bänder, Form- <strong>und</strong> Stabstähle II - Teil 1<br />

<strong>GL</strong> 2009<br />

Probestück<br />

³ 20<br />

³ 20<br />

Abb. 1.5 Probenrohling, bestehend aus Probestück<br />

<strong>und</strong> angeschweißten Verlängerungsstücken<br />

Vor dem Anschweißen der Verlängerungsstücke sind<br />

die Stoßflächen von Probestück <strong>und</strong> Verlängerungsstücken<br />

sorgfältig von Rost, Z<strong>und</strong>er <strong>und</strong> Fett zu reinigen.<br />

Die Wärmeeinflusszone durch das Schweißen<br />

soll möglichst wenig in das Probestück hineinreichen.<br />

Aus dem Probenrohling wird die Zugprobe nach Abb.<br />

1.6 spanend herausgearbeitet.<br />

d 0<br />

Lc<br />

s<br />

³ R3<br />

WEZ, angeätzt<br />

d1<br />

Abb. 1.6 Zugprobe mit Verlängerungsstücken<br />

Die Zugprobe muss folgenden Durchmesser d o haben:<br />

do = 6 oder 10 mm bei der Erzeugnisdicke<br />

s ≤ 25 mm,<br />

= 10 mm bei einer Erzeugnisdicke s > 25 mm<br />

Die Versuchslänge Lc der Zugprobe muss mindestens<br />

1,5 × do sein <strong>und</strong> soll 150 mm nicht überschreiten.<br />

Hinweis<br />

Weitere Einzelheiten siehe EN 10164.<br />

3.1.4 Zugprobe ohne Verlängerungsstücke<br />

Wird die Zugprobe aus dem Probenabschnitt spanend<br />

herausgearbeitet, ist ihre Gesamtlänge Lt bei einer<br />

Erzeugnisdicke s ≤ 150 mm im Allgemeinen gleich der<br />

Erzeugnisdicke. Form <strong>und</strong> Maße der Zugprobe sind in<br />

Abb. 1.7 angegeben. Der Durchmesser do der Zugprobe<br />

ist 6 mm bei einer Erzeugnisdicke s ≤ 40 mm <strong>und</strong> 10 mm<br />

bei einer Erzeugnisdicke s > 40 mm.<br />

Lc<br />

do<br />

³ R3<br />

Lt = s<br />

Abb. 1.7 Zugprobe ohne Verlängerungsstücke<br />

Die Versuchslänge L c der Zugprobe muss mindestens<br />

1,5 × d o sein <strong>und</strong> soll 150 mm nicht überschreiten.<br />

3.1.5 Wird der geforderte Mittelwert bei der Prüfung<br />

nicht erreicht oder liegt ein Einzelwert niedriger<br />

als zugelassen, sind unmittelbar neben der Entnahmestelle<br />

der ersten Proben 3 weitere Z-Proben zu entnehmen<br />

<strong>und</strong> dem Zugversuch zu unterwerfen. Mit<br />

diesen Ergebnissen ist ein neuer Mittelwert aus allen 6<br />

Proben zu bilden. Der Versuch gilt als bestanden,<br />

wenn der neue Mittelwert die Anforderungen erfüllt,<br />

wobei kein Einzelwert der zusätzlich geprüften 3<br />

Proben unterhalb des geforderten Mittelwertes liegen<br />

darf.<br />

3.1.6 Ultraschallprüfung<br />

Jedes Erzeugnis ist durch den Hersteller einer Ultraschall-Flächen-<br />

<strong>und</strong> Randzonenprüfung zu unterziehen,<br />

wobei die Flächenprüfung in einem 50 mm Raster<br />

vorzunehmen ist. Werden Anzeigen festgestellt,<br />

welche die zulässigen Fehlergrenzen gemäß 2.2 überschreiten,<br />

ist bezüglich der Verwendungsfähigkeit des<br />

Erzeugnisses die Entscheidung des <strong>GL</strong> <strong>und</strong> des Bestellers<br />

einzuholen.<br />

4. Kennzeichnung<br />

Erzeugnisse, die diese Vorschriften erfüllen, sind<br />

zusätzlich zu der Werkstoffbezeichnung mit dem<br />

Kennzeichen Z25 bzw. Z35 zu versehen, z. B. Schiffbaustahl<br />

Grad <strong>GL</strong>-E erhält die Werkstoffbezeichnung<br />

<strong>GL</strong>-E Z25.<br />

J. Aluminium-<strong>Stahl</strong>-Schweißverbindungen<br />

1. Geltungsbereich<br />

Diese Vorschrift gilt für sprengplattierte Aluminium-<br />

<strong>Stahl</strong>-Schweißverbinder, die zum Zusammenfügen<br />

von Aluminiumstrukturen mit <strong>Stahl</strong>konstruktionen<br />

eingesetzt werden sollen.<br />

2. Herstellungsverfahren<br />

Der Hersteller muss in einer erstmaligen Eignungsprüfung<br />

nachweisen, dass die plattierten Erzeugnisse die<br />

Anforderungen gemäß 8. erfüllen <strong>und</strong> dass die für die<br />

Gr<strong>und</strong>werkstoffe geforderten Werkstoffeigenschaften<br />

auch noch nach dem Plattieren erhalten bleiben.

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