Kapitel 2 - Stahl- und Eisenwerkstoffe - GL Group
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<strong>Kapitel</strong> 2<br />
Seite 1–4<br />
Abschnitt 1 A<br />
Bleche, Bänder, Form- <strong>und</strong> Stabstähle II - Teil 1<br />
<strong>GL</strong> 2009<br />
Erzeugnisdicken > 40 mm sind die Proben so zu entnehmen,<br />
dass ihre Längsachse in einem Abstand von<br />
einem Viertel der Erzeugnisdicke von der Oberfläche<br />
entfernt liegt. Die Proben müssen ferner in ausreichendem<br />
Abstand von einer durch Brenn- oder Scherenschnitt<br />
erzeugten Trennkante entnommen werden.<br />
8.4.2 Bei Erzeugnisdicken < 10 mm sind Untermaßproben<br />
mit verringerten Probenbreiten von 7,5<br />
bzw. 5 mm anzufertigen. Sofern nicht anders festgelegt<br />
z. B. in B.6.3 <strong>und</strong> F.9.3 sind die Anforderungen<br />
an die Kerbschlagarbeit auf den betreffenden Probenquerschnitt<br />
proportional umzurechnen.<br />
Bei Erzeugnisdicken < 6 mm entfällt der Versuch.<br />
8.5 Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit<br />
<strong>und</strong> der Abmessungen<br />
8.5.1 Alle Erzeugnisse sind durch den Hersteller<br />
auf die Beschaffenheit der Oberflächen zu prüfen <strong>und</strong><br />
nachzumessen.<br />
Etwa vorhandene Oberflächenfehler dürfen durch<br />
Schleifen innerhalb der zugelassenen Grenzen beseitigt<br />
werden, vgl. 5. Erzeugnisse, welche die Anforderungen<br />
hinsichtlich Oberflächengüte <strong>und</strong> zulässiger<br />
Abmaße nicht erfüllen, sind vom Hersteller auszusondern.<br />
8.5.2 Sofern nicht anders festgelegt, sind alle Bleche<br />
mit walztafelweiser Prüfung dem Besichtiger zur<br />
Endprüfung vorzustellen. Darüber hinaus kann der<br />
Besichtiger verlangen, dass ihm auch solche Erzeugnisse<br />
vorgestellt werden, die einer schmelzenweisen<br />
Prüfung unterliegen.<br />
8.6 Ultraschallprüfungen<br />
Die Prüfungen sind nach EN 10160 oder einer anderen<br />
vom <strong>GL</strong> anerkannten Norm vorzunehmen. Das Prüfpersonal<br />
muss für diese Tätigkeit ausreichend qualifiziert<br />
sein <strong>und</strong> dieses auf Verlangen dem Besichtiger<br />
nachweisen. Dem Besichtiger ist auf Wunsch die<br />
Teilnahme an den Prüfungen zu ermöglichen.<br />
8.7 Wiederholungsprüfungen bei Versagen<br />
von Proben<br />
Werden bei der Prüfung von Zug- oder Kerbschlagbiegeproben<br />
die Anforderungen nicht erreicht oder<br />
liegt bei einem Kerbschlagbiegeversuch ein Einzelwert<br />
niedriger als 70 % des geforderten Mittelwertes,<br />
dürfen, bevor das Prüflos zurückgewiesen wird, die in<br />
<strong>Kapitel</strong> 1 – Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Prüfverfahren, Abschnitt<br />
2, H. beschriebenen Verfahren für Wiederholungsprüfungen<br />
angewendet werden. Dies gilt auch, wenn bei<br />
der Prüfung von Sondereigenschaften, wie die Scherfestigkeit<br />
<strong>und</strong> das Verformungsvermögen im technologischen<br />
Biegeversuch bei plattierten Blechen oder<br />
die Brucheinschnürung bei Proben in Dickenrichtung<br />
eines Erzeugnisses die Anforderungen nicht erreicht<br />
werden.<br />
9. Kennzeichnung der Erzeugnisse<br />
9.1 Mit Ausnahme der Erzeugnisse mit kleinen<br />
Abmessungen gemäß 9.2 ist jedes Stück durch den<br />
Hersteller an mindestens einer Stelle gut sichtbar mit<br />
folgenden Kennzeichen zu versehen:<br />
– <strong>Stahl</strong>sorte<br />
– Hersteller-Zeichen<br />
– Schmelzen-Nummer, Fertigungs-Nummer<br />
– Proben-Nummer (soweit erforderlich)<br />
Die Kennzeichnung von Blech <strong>und</strong> Formstahl erfolgt<br />
durch Schlagstempel. Bei Erzeugnissen mit empfindlichen<br />
Oberflächen oder mit Wanddicken ≤ 10 mm<br />
kann die Kennzeichnung auf andere Art, z. B. mit<br />
Farbaufdruck, Kugel- oder Gummistempel vorgenommen<br />
werden. Nach Vereinbarung mit dem Besichtiger<br />
kann die Kennzeichnung auch durch Schlüssel-<br />
Nummern erfolgen, die im Zeugnis zu erläutern sind.<br />
9.2 Bei Profilen <strong>und</strong> Stabstählen mit einem Metergewicht<br />
≤ 25 kg, die in Bündeln zusammengefasst<br />
sind, kann die gemäß 9.1 genannte Kennzeichnung auf<br />
einem Anhänger erfolgen.<br />
9.3 Werden einzeln geprüfte Walzlängen (Bleche)<br />
in Unterlängen zerteilt, muss jede Unterlänge so<br />
gekennzeichnet werden, dass ihre Zugehörigkeit zu<br />
der ursprünglichen Walzlänge (Blech) zu erkennen ist.<br />
10. Bescheinigungen<br />
10.1 Dem Besichtiger sind die Prüfzeugnisse oder<br />
Lieferverzeichnisse für alle von ihm abgenommenen<br />
Werkstoffe in mindestens dreifacher Ausfertigung<br />
auszuhändigen. Erforderlichenfalls sind die Unterlagen<br />
für jeden Gütegrad bzw. für jede <strong>Stahl</strong>sorte getrennt<br />
auszufertigen. Die Unterlagen müssen mindestens<br />
folgende Einzelheiten enthalten:<br />
– Besteller- <strong>und</strong> Bestellnummer<br />
– Neubau- bzw. Projektnummer, soweit bekannt<br />
– Positionsnummer <strong>und</strong> Stückzahl<br />
– Abmessung <strong>und</strong> Bezeichnung der Erzeugnisse<br />
– Gütegrad, <strong>Stahl</strong>sorte oder Markenbezeichnung<br />
– Erschmelzungsart<br />
– Schmelzennummer<br />
– chemische Zusammensetzung der Schmelze<br />
– Lieferzustand, sofern dieser nicht der Walzzustand<br />
ist<br />
– Kennzeichnung des Erzeugnisses<br />
– Probennummer, soweit zutreffend<br />
Es sind ferner die Ergebnisse der vom Hersteller durchzuführenden<br />
Sonderprüfungen, z. B. Ultraschallprüfungen,<br />
Prüfungen der IK-Beständigkeit unter Angabe der<br />
Einzelheiten des Prüfverfahrens zu bescheinigen