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Kapitel 2 - Stahl- und Eisenwerkstoffe - GL Group

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<strong>Kapitel</strong> 2<br />

Seite 1–4<br />

Abschnitt 1 A<br />

Bleche, Bänder, Form- <strong>und</strong> Stabstähle II - Teil 1<br />

<strong>GL</strong> 2009<br />

Erzeugnisdicken > 40 mm sind die Proben so zu entnehmen,<br />

dass ihre Längsachse in einem Abstand von<br />

einem Viertel der Erzeugnisdicke von der Oberfläche<br />

entfernt liegt. Die Proben müssen ferner in ausreichendem<br />

Abstand von einer durch Brenn- oder Scherenschnitt<br />

erzeugten Trennkante entnommen werden.<br />

8.4.2 Bei Erzeugnisdicken < 10 mm sind Untermaßproben<br />

mit verringerten Probenbreiten von 7,5<br />

bzw. 5 mm anzufertigen. Sofern nicht anders festgelegt<br />

z. B. in B.6.3 <strong>und</strong> F.9.3 sind die Anforderungen<br />

an die Kerbschlagarbeit auf den betreffenden Probenquerschnitt<br />

proportional umzurechnen.<br />

Bei Erzeugnisdicken < 6 mm entfällt der Versuch.<br />

8.5 Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit<br />

<strong>und</strong> der Abmessungen<br />

8.5.1 Alle Erzeugnisse sind durch den Hersteller<br />

auf die Beschaffenheit der Oberflächen zu prüfen <strong>und</strong><br />

nachzumessen.<br />

Etwa vorhandene Oberflächenfehler dürfen durch<br />

Schleifen innerhalb der zugelassenen Grenzen beseitigt<br />

werden, vgl. 5. Erzeugnisse, welche die Anforderungen<br />

hinsichtlich Oberflächengüte <strong>und</strong> zulässiger<br />

Abmaße nicht erfüllen, sind vom Hersteller auszusondern.<br />

8.5.2 Sofern nicht anders festgelegt, sind alle Bleche<br />

mit walztafelweiser Prüfung dem Besichtiger zur<br />

Endprüfung vorzustellen. Darüber hinaus kann der<br />

Besichtiger verlangen, dass ihm auch solche Erzeugnisse<br />

vorgestellt werden, die einer schmelzenweisen<br />

Prüfung unterliegen.<br />

8.6 Ultraschallprüfungen<br />

Die Prüfungen sind nach EN 10160 oder einer anderen<br />

vom <strong>GL</strong> anerkannten Norm vorzunehmen. Das Prüfpersonal<br />

muss für diese Tätigkeit ausreichend qualifiziert<br />

sein <strong>und</strong> dieses auf Verlangen dem Besichtiger<br />

nachweisen. Dem Besichtiger ist auf Wunsch die<br />

Teilnahme an den Prüfungen zu ermöglichen.<br />

8.7 Wiederholungsprüfungen bei Versagen<br />

von Proben<br />

Werden bei der Prüfung von Zug- oder Kerbschlagbiegeproben<br />

die Anforderungen nicht erreicht oder<br />

liegt bei einem Kerbschlagbiegeversuch ein Einzelwert<br />

niedriger als 70 % des geforderten Mittelwertes,<br />

dürfen, bevor das Prüflos zurückgewiesen wird, die in<br />

<strong>Kapitel</strong> 1 – Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Prüfverfahren, Abschnitt<br />

2, H. beschriebenen Verfahren für Wiederholungsprüfungen<br />

angewendet werden. Dies gilt auch, wenn bei<br />

der Prüfung von Sondereigenschaften, wie die Scherfestigkeit<br />

<strong>und</strong> das Verformungsvermögen im technologischen<br />

Biegeversuch bei plattierten Blechen oder<br />

die Brucheinschnürung bei Proben in Dickenrichtung<br />

eines Erzeugnisses die Anforderungen nicht erreicht<br />

werden.<br />

9. Kennzeichnung der Erzeugnisse<br />

9.1 Mit Ausnahme der Erzeugnisse mit kleinen<br />

Abmessungen gemäß 9.2 ist jedes Stück durch den<br />

Hersteller an mindestens einer Stelle gut sichtbar mit<br />

folgenden Kennzeichen zu versehen:<br />

– <strong>Stahl</strong>sorte<br />

– Hersteller-Zeichen<br />

– Schmelzen-Nummer, Fertigungs-Nummer<br />

– Proben-Nummer (soweit erforderlich)<br />

Die Kennzeichnung von Blech <strong>und</strong> Formstahl erfolgt<br />

durch Schlagstempel. Bei Erzeugnissen mit empfindlichen<br />

Oberflächen oder mit Wanddicken ≤ 10 mm<br />

kann die Kennzeichnung auf andere Art, z. B. mit<br />

Farbaufdruck, Kugel- oder Gummistempel vorgenommen<br />

werden. Nach Vereinbarung mit dem Besichtiger<br />

kann die Kennzeichnung auch durch Schlüssel-<br />

Nummern erfolgen, die im Zeugnis zu erläutern sind.<br />

9.2 Bei Profilen <strong>und</strong> Stabstählen mit einem Metergewicht<br />

≤ 25 kg, die in Bündeln zusammengefasst<br />

sind, kann die gemäß 9.1 genannte Kennzeichnung auf<br />

einem Anhänger erfolgen.<br />

9.3 Werden einzeln geprüfte Walzlängen (Bleche)<br />

in Unterlängen zerteilt, muss jede Unterlänge so<br />

gekennzeichnet werden, dass ihre Zugehörigkeit zu<br />

der ursprünglichen Walzlänge (Blech) zu erkennen ist.<br />

10. Bescheinigungen<br />

10.1 Dem Besichtiger sind die Prüfzeugnisse oder<br />

Lieferverzeichnisse für alle von ihm abgenommenen<br />

Werkstoffe in mindestens dreifacher Ausfertigung<br />

auszuhändigen. Erforderlichenfalls sind die Unterlagen<br />

für jeden Gütegrad bzw. für jede <strong>Stahl</strong>sorte getrennt<br />

auszufertigen. Die Unterlagen müssen mindestens<br />

folgende Einzelheiten enthalten:<br />

– Besteller- <strong>und</strong> Bestellnummer<br />

– Neubau- bzw. Projektnummer, soweit bekannt<br />

– Positionsnummer <strong>und</strong> Stückzahl<br />

– Abmessung <strong>und</strong> Bezeichnung der Erzeugnisse<br />

– Gütegrad, <strong>Stahl</strong>sorte oder Markenbezeichnung<br />

– Erschmelzungsart<br />

– Schmelzennummer<br />

– chemische Zusammensetzung der Schmelze<br />

– Lieferzustand, sofern dieser nicht der Walzzustand<br />

ist<br />

– Kennzeichnung des Erzeugnisses<br />

– Probennummer, soweit zutreffend<br />

Es sind ferner die Ergebnisse der vom Hersteller durchzuführenden<br />

Sonderprüfungen, z. B. Ultraschallprüfungen,<br />

Prüfungen der IK-Beständigkeit unter Angabe der<br />

Einzelheiten des Prüfverfahrens zu bescheinigen

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