Kapitel 2 - Stahl- und Eisenwerkstoffe - GL Group
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<strong>Kapitel</strong> 2<br />
Seite 1–30<br />
7.6 Prüfung auf Werkstoffverwechslung<br />
Der Hersteller muss seine Erzeugnisse vor der Lieferung<br />
durch geeignete Verfahren auf Werkstoffverwechslungen<br />
prüfen <strong>und</strong> dieses im Abnahmeprüfzeugnis<br />
bestätigen.<br />
7.7 Sonstige Prüfungen<br />
Bei besonderen Anforderungen an den Widerstand<br />
gegenüber Loch- oder Spaltkorrosion sind entsprechende<br />
Korrosionsprüfungen z. B. nach ASTM-G48<br />
vorzunehmen, deren Umfang vom <strong>GL</strong> von Fall zu Fall<br />
festgelegt wird.<br />
H. Plattierte Bleche<br />
1. Geltungsbereich<br />
Abschnitt 1 H<br />
Bleche, Bänder, Form- <strong>und</strong> Stabstähle II - Teil 1<br />
<strong>GL</strong> 2009<br />
Diese Vorschrift gilt für Bleche aus <strong>Stahl</strong>, die mit<br />
Auflagewerkstoffen aus nichtrostenden Stählen plattiert<br />
<strong>und</strong> für die Herstellung von Behältern <strong>und</strong> Tanks,<br />
z. B. für Chemikalien-Tanker bestimmt sind. Die<br />
Anwendung dieser Vorschrift für Bleche mit anderen<br />
Auflagewerkstoffen, z. B. Aluminium- oder Kupfer-<br />
Nickel-Legierungen kann vereinbart werden.<br />
2. Eignung des Plattierungsverfahrens<br />
Der Hersteller muss in einer erstmaligen Eignungsprüfung<br />
nachweisen, dass die plattierten Erzeugnisse<br />
die Anforderungen gemäß 8. erfüllen <strong>und</strong> dass die für<br />
die Gr<strong>und</strong>werkstoffe geforderten Werkstoffeigenschaften<br />
auch noch nach dem Plattieren erhalten bleiben.<br />
3. Geeignete Werkstoffe<br />
Als Gr<strong>und</strong>werkstoffe sind geeignete Stähle nach B., C.<br />
<strong>und</strong> E.. zu verwenden. Als Auflagewerkstoffe kommen<br />
die in G. genannten nichtrostenden Stähle sowie<br />
andere, vom <strong>GL</strong> dafür zugelassene Werkstoffe in<br />
Betracht.<br />
4. Herstellungsverfahren <strong>und</strong> Lieferzustand<br />
4.1 Das Plattieren kann durch Walzen oder<br />
Sprengen oder durch eine Kombination von beiden<br />
Verfahren erfolgen.<br />
4.2 Mit austenitischen Auflagewerkstoffen plattierte<br />
Bleche sind im Regelfall im Walzzustand zu<br />
liefern. Ist in Sonderfällen eine Wärmebehandlung<br />
erforderlich, muss sich diese nach dem Gr<strong>und</strong>werkstoff<br />
richten. Sie darf jedoch weder die chemische<br />
Beständigkeit des Auflagewerkstoffes noch dessen<br />
Haftung beeinträchtigen. Die Art der Wärmebehandlung<br />
ist dem <strong>GL</strong> bekannt zu geben.<br />
5. Maße, zulässige Maßabweichungen<br />
5.1 Die Nenndicke des Auflagewerkstoffes muss<br />
mindestens 2 mm betragen. Falls in der Bestellung<br />
keine geringeren Dickentoleranzen festgelegt sind,<br />
gelten als zulässige Dickenunterschreitungen die Angaben<br />
nach Tabelle 1.21.<br />
Tabelle 1.21 Zulässige Dickenunterschreitung des<br />
Auflagewerkstoffes<br />
Nenndicke<br />
[mm]<br />
unteres Abmaß<br />
[mm]<br />
≥ 2,0 < 2,5 – 0,20<br />
≥ 2,5 < 3 – 0,25<br />
≥ 3,0 < 3,5 – 0,35<br />
≥ 3,5 < 4,0 – 0,45<br />
≥ 4,0 – 0,50<br />
5.2 Für die zulässigen Maßabweichungen der<br />
Gr<strong>und</strong>werkstoffe gelten die für die jeweiligen<br />
<strong>Stahl</strong>sorten <strong>und</strong> Erzeugnisformen gültigen Anforderungen.<br />
6. Oberflächenbeschaffenheit<br />
6.1 Die Auflagewerkstoffe müssen eine dem<br />
Verwendungszweck entsprechende glatte Oberfläche<br />
haben. Die Oberfläche muss frei von Z<strong>und</strong>er, Verunreinigungen,<br />
Anlauffarben <strong>und</strong> solchen Fehlern sein,<br />
welche die Verarbeitung <strong>und</strong> Verwendung beeinträchtigen<br />
oder die chemische Beständigkeit herabsetzen<br />
können. Für die Oberflächenbeschaffenheit des<br />
Gr<strong>und</strong>werkstoffes gilt A.5.<br />
6.2 Am Auflagewerkstoff darf die Summe der<br />
Flächen aller Fehlstellen, ausgenommen flache Fehlstellen<br />
nach 7.1 20 % der Plattierungsoberfläche nicht<br />
überschreiten.<br />
7. Reparatur von Fehlstellen<br />
7.1 Flache Fehlstellen im Auflagewerkstoff, z. B.<br />
Eindrücke, Riefen, Kratzer sind durch Schleifen zu<br />
beseitigen, wobei das zulässige Untermaß nach 5.<br />
nicht überschritten werden darf.<br />
7.2 Bindefehler bis zu einer Größe von 50 cm 2<br />
können im Allgemeinen belassen werden, sofern der<br />
Besteller keine Ausbesserung für bestimmte Bereiche<br />
des Bleches fordert.<br />
7.3 Tiefe Fehlstellen im Auflagewerkstoff, die<br />
nicht durch Schleifen beseitigt werden können, ferner<br />
Bindefehler über 50 cm 2 dürfen durch Schweißen<br />
ausgebessert werden, wenn es sich um einzelne, von<br />
einander getrennte Fehlstellen von nicht mehr als