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Kapitel 2 - Stahl- und Eisenwerkstoffe - GL Group

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<strong>Kapitel</strong> 2<br />

Seite 2–4<br />

8.7 Zerstörungsfreie Prüfungen<br />

8.7.1 Die Rohre sind in B. bis E. entsprechend den<br />

Festlegungen zerstörungsfrei zu prüfen. Ist in der<br />

Bestellung oder in den mitgeltenden Normen oder<br />

Spezifikationen ein erhöhter Prüfumfang gefordert, so<br />

gilt dieser.<br />

8.7.2 Andere Prüfspezifikationen bedürfen der<br />

besonderen Zulassung durch den <strong>GL</strong>.<br />

8.7.3 Die Prüfeinrichtungen für die kontinuierliche<br />

Rohrprüfung sind regelmäßig an Rohren mit künstlichen<br />

Fehlern zu kalibrieren. Die Wirksamkeit der<br />

Einrichtung muss dem Besichtiger nachgewiesen<br />

werden.<br />

8.8 Dichtheitsprüfung<br />

Abschnitt 2 A<br />

<strong>Stahl</strong>rohre II - Teil 1<br />

<strong>GL</strong> 2009<br />

8.8.1 Alle Rohre sind durch den Hersteller auf<br />

Dichtheit zu prüfen, <strong>und</strong> zwar durch den Innendruckversuch<br />

oder - sofern der <strong>GL</strong> seine Genehmigung<br />

hierfür erteilt hat - durch ein geeignetes zerstörungsfreies<br />

Prüfverfahren, z. B. die Wirbelstrom- oder<br />

Streuflussprüfung.<br />

8.8.2 Der Innendruckversuch soll im Regelfall mit<br />

Wasser mit einem Prüfdruck von einheitlich 80 bar<br />

erfolgen. Bei Rohren, die für einen Betriebsdruck<br />

≤ 25 bar bestimmt sind, kann der Prüfdruck einheitlich<br />

auf 50 bar gesenkt werden. Bei dünnwandigen Rohren<br />

mit großen Außendurchmessern muss der Prüfdruck<br />

soweit begrenzt werden, dass die Streckgrenze bzw.<br />

0,2 %-Dehngrenze des Rohrwerkstoffes bei Raumtemperatur<br />

nicht überschritten wird. Ist eine Prüfung<br />

mit Wasser in Sonderfällen nicht möglich, kann nach<br />

Vereinbarung mit dem Besichtiger ein anderes Prüfmittel<br />

verwendet werden.<br />

8.8.3 Soll ein zerstörungsfreies Prüfverfahren als<br />

Ersatz für den Wasserinnendruckversuch angewendet<br />

werden, muss hiermit der gesamte Rohrumfang erfasst<br />

werden. Das Prüfverfahren muss ferner einer anerkannten<br />

Norm (z. B. EN 10246) oder einer genehmigten<br />

Prüfspezifikation entsprechen. Die Wirksamkeit<br />

des Verfahrens muss dem <strong>GL</strong> erstmalig nachgewiesen<br />

werden.<br />

8.9 Wiederholungsprüfungen bei Versagen<br />

von Proben<br />

Werden bei der Prüfung von Zug-, Ring- oder Kerbschlagbiegeproben<br />

die Anforderungen nicht erreicht<br />

oder liegt bei einem Kerbschlagbiegeversuch ein Einzelwert<br />

niedriger als 70 % des geforderten Mittelwertes,<br />

dürfen, bevor das Prüflos zurückgewiesen wird,<br />

die in <strong>Kapitel</strong> 1 – Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Prüfverfahren, Abschnitt<br />

2, H. beschriebenen Verfahren für Wiederholungsprüfungen<br />

angewendet werden.<br />

9. Kennzeichnung der Rohre<br />

9.1 Jedes Rohr ist mindestens an einer Stelle ca.<br />

300 mm vom Ende durch das Werk wie folgt zu kennzeichnen:<br />

– Kurzbezeichnung oder Werkstoff-Nr. der <strong>Stahl</strong>sorte<br />

– Zeichen des Herstellers<br />

– zusätzlich die Schmelzen-Nr. oder ein Kennzeichen<br />

für die Schmelze<br />

9.2 Die Kennzeichnung muss mit Schlagstempeln<br />

erfolgen. Rohre mit empfindlichen Oberflächen<br />

oder geringen Wanddicken, die durch die Schlagstempel<br />

beschädigt werden können, sind auf andere Art,<br />

z. B. mit Farbaufdruck, Elektrogravierung oder Gummistempeln<br />

zu kennzeichnen.<br />

10. Bescheinigungen<br />

10.1 Der Hersteller muss dem Besichtiger für jede<br />

Lieferung eine Bescheinigung mit folgenden Angaben<br />

aushändigen:<br />

– Besteller- <strong>und</strong> Bestellnummer<br />

– Neubau- bzw. Projektnummer, soweit bekannt<br />

– Anzahl, Abmessungen <strong>und</strong> Gewicht der Rohre<br />

– Festigkeitsstufe bzw. Rohrtyp<br />

– <strong>Stahl</strong>sorte oder Werkstoffspezifikation<br />

– Rohrherstellungsverfahren<br />

– Schmelzennummer<br />

– chemische Zusammensetzung der Schmelze<br />

– Lieferzustand bzw. Wärmebehandlung<br />

– Kennzeichnung<br />

– Ergebnisse der Werkstoffprüfungen<br />

10.2 Der Hersteller muss ferner bescheinigen, dass<br />

alle Rohre einer Dichtheitsprüfung <strong>und</strong>, soweit zutreffend,<br />

einer zerstörungsfreien Prüfung <strong>und</strong> einer Prüfung<br />

der Beständigkeit gegen interkristalline Korrosion<br />

mit Erfolg unterzogen worden sind.<br />

10.3 Werden die Rohrstähle nicht im Rohrwerk<br />

erschmolzen, ist dem Besichtiger ein Zeugnis des<br />

<strong>Stahl</strong>herstellers auszuhändigen, in dem die Schmelzennummern<br />

<strong>und</strong> -analysen angegeben sind. Der<br />

<strong>Stahl</strong>hersteller muss für die entsprechenden Güten<br />

zugelassen sein. Im Zweifelsfall sind dem Besichtiger<br />

Möglichkeiten für eine Überprüfung zu geben.<br />

10.4 Werden in Ausnahmefällen Rohre bei einem<br />

Händler geprüft, muss dieser einen eindeutigen Nachweis<br />

über die Herkunft der Rohre führen, die die<br />

Kennzeichnung nach 9. <strong>und</strong> bei Kesselrohren auch<br />

den Prüfstempel des Werkssachverständigen tragen

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