Kapitel 2 - Stahl- und Eisenwerkstoffe - GL Group
Kapitel 2 - Stahl- und Eisenwerkstoffe - GL Group
Kapitel 2 - Stahl- und Eisenwerkstoffe - GL Group
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Kapitel</strong> 2<br />
Seite 2–4<br />
8.7 Zerstörungsfreie Prüfungen<br />
8.7.1 Die Rohre sind in B. bis E. entsprechend den<br />
Festlegungen zerstörungsfrei zu prüfen. Ist in der<br />
Bestellung oder in den mitgeltenden Normen oder<br />
Spezifikationen ein erhöhter Prüfumfang gefordert, so<br />
gilt dieser.<br />
8.7.2 Andere Prüfspezifikationen bedürfen der<br />
besonderen Zulassung durch den <strong>GL</strong>.<br />
8.7.3 Die Prüfeinrichtungen für die kontinuierliche<br />
Rohrprüfung sind regelmäßig an Rohren mit künstlichen<br />
Fehlern zu kalibrieren. Die Wirksamkeit der<br />
Einrichtung muss dem Besichtiger nachgewiesen<br />
werden.<br />
8.8 Dichtheitsprüfung<br />
Abschnitt 2 A<br />
<strong>Stahl</strong>rohre II - Teil 1<br />
<strong>GL</strong> 2009<br />
8.8.1 Alle Rohre sind durch den Hersteller auf<br />
Dichtheit zu prüfen, <strong>und</strong> zwar durch den Innendruckversuch<br />
oder - sofern der <strong>GL</strong> seine Genehmigung<br />
hierfür erteilt hat - durch ein geeignetes zerstörungsfreies<br />
Prüfverfahren, z. B. die Wirbelstrom- oder<br />
Streuflussprüfung.<br />
8.8.2 Der Innendruckversuch soll im Regelfall mit<br />
Wasser mit einem Prüfdruck von einheitlich 80 bar<br />
erfolgen. Bei Rohren, die für einen Betriebsdruck<br />
≤ 25 bar bestimmt sind, kann der Prüfdruck einheitlich<br />
auf 50 bar gesenkt werden. Bei dünnwandigen Rohren<br />
mit großen Außendurchmessern muss der Prüfdruck<br />
soweit begrenzt werden, dass die Streckgrenze bzw.<br />
0,2 %-Dehngrenze des Rohrwerkstoffes bei Raumtemperatur<br />
nicht überschritten wird. Ist eine Prüfung<br />
mit Wasser in Sonderfällen nicht möglich, kann nach<br />
Vereinbarung mit dem Besichtiger ein anderes Prüfmittel<br />
verwendet werden.<br />
8.8.3 Soll ein zerstörungsfreies Prüfverfahren als<br />
Ersatz für den Wasserinnendruckversuch angewendet<br />
werden, muss hiermit der gesamte Rohrumfang erfasst<br />
werden. Das Prüfverfahren muss ferner einer anerkannten<br />
Norm (z. B. EN 10246) oder einer genehmigten<br />
Prüfspezifikation entsprechen. Die Wirksamkeit<br />
des Verfahrens muss dem <strong>GL</strong> erstmalig nachgewiesen<br />
werden.<br />
8.9 Wiederholungsprüfungen bei Versagen<br />
von Proben<br />
Werden bei der Prüfung von Zug-, Ring- oder Kerbschlagbiegeproben<br />
die Anforderungen nicht erreicht<br />
oder liegt bei einem Kerbschlagbiegeversuch ein Einzelwert<br />
niedriger als 70 % des geforderten Mittelwertes,<br />
dürfen, bevor das Prüflos zurückgewiesen wird,<br />
die in <strong>Kapitel</strong> 1 – Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Prüfverfahren, Abschnitt<br />
2, H. beschriebenen Verfahren für Wiederholungsprüfungen<br />
angewendet werden.<br />
9. Kennzeichnung der Rohre<br />
9.1 Jedes Rohr ist mindestens an einer Stelle ca.<br />
300 mm vom Ende durch das Werk wie folgt zu kennzeichnen:<br />
– Kurzbezeichnung oder Werkstoff-Nr. der <strong>Stahl</strong>sorte<br />
– Zeichen des Herstellers<br />
– zusätzlich die Schmelzen-Nr. oder ein Kennzeichen<br />
für die Schmelze<br />
9.2 Die Kennzeichnung muss mit Schlagstempeln<br />
erfolgen. Rohre mit empfindlichen Oberflächen<br />
oder geringen Wanddicken, die durch die Schlagstempel<br />
beschädigt werden können, sind auf andere Art,<br />
z. B. mit Farbaufdruck, Elektrogravierung oder Gummistempeln<br />
zu kennzeichnen.<br />
10. Bescheinigungen<br />
10.1 Der Hersteller muss dem Besichtiger für jede<br />
Lieferung eine Bescheinigung mit folgenden Angaben<br />
aushändigen:<br />
– Besteller- <strong>und</strong> Bestellnummer<br />
– Neubau- bzw. Projektnummer, soweit bekannt<br />
– Anzahl, Abmessungen <strong>und</strong> Gewicht der Rohre<br />
– Festigkeitsstufe bzw. Rohrtyp<br />
– <strong>Stahl</strong>sorte oder Werkstoffspezifikation<br />
– Rohrherstellungsverfahren<br />
– Schmelzennummer<br />
– chemische Zusammensetzung der Schmelze<br />
– Lieferzustand bzw. Wärmebehandlung<br />
– Kennzeichnung<br />
– Ergebnisse der Werkstoffprüfungen<br />
10.2 Der Hersteller muss ferner bescheinigen, dass<br />
alle Rohre einer Dichtheitsprüfung <strong>und</strong>, soweit zutreffend,<br />
einer zerstörungsfreien Prüfung <strong>und</strong> einer Prüfung<br />
der Beständigkeit gegen interkristalline Korrosion<br />
mit Erfolg unterzogen worden sind.<br />
10.3 Werden die Rohrstähle nicht im Rohrwerk<br />
erschmolzen, ist dem Besichtiger ein Zeugnis des<br />
<strong>Stahl</strong>herstellers auszuhändigen, in dem die Schmelzennummern<br />
<strong>und</strong> -analysen angegeben sind. Der<br />
<strong>Stahl</strong>hersteller muss für die entsprechenden Güten<br />
zugelassen sein. Im Zweifelsfall sind dem Besichtiger<br />
Möglichkeiten für eine Überprüfung zu geben.<br />
10.4 Werden in Ausnahmefällen Rohre bei einem<br />
Händler geprüft, muss dieser einen eindeutigen Nachweis<br />
über die Herkunft der Rohre führen, die die<br />
Kennzeichnung nach 9. <strong>und</strong> bei Kesselrohren auch<br />
den Prüfstempel des Werkssachverständigen tragen