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Kapitel 2 - Stahl- und Eisenwerkstoffe - GL Group

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<strong>Kapitel</strong> 2<br />

Seite 1–2<br />

Abschnitt 1 A<br />

Bleche, Bänder, Form- <strong>und</strong> Stabstähle II - Teil 1<br />

<strong>GL</strong> 2009<br />

5. Allgemeine Beschaffenheit der Erzeugnisse<br />

5.1 Alle Erzeugnisse müssen eine walztechnisch<br />

glatte Oberfläche haben <strong>und</strong> frei von solchen Fehlern<br />

sein, welche die Verarbeitung <strong>und</strong> bestimmungsgemäße<br />

Verwendung mehr als unerheblich beeinträchtigen<br />

können, z. B. Dopplungen, Risse, Blasen, Schalen <strong>und</strong><br />

Schalenstreifen.<br />

5.2 Falls nichts anderes vom Besteller festgelegt<br />

oder vom <strong>GL</strong> vorgeschrieben, gelten für die Oberflächenbeschaffenheit<br />

von warmgewalzten Blechen,<br />

Breitflachstählen <strong>und</strong> Profilen die Lieferbedingungen<br />

nach der Norm EN 10163.<br />

5.3 Soweit nicht anders festgelegt oder vereinbart,<br />

dürfen Oberflächenfehler nur durch Schleifen<br />

beseitigt werden, wobei die vorgeschriebene Mindestdicke<br />

nicht unterschritten werden darf. Die durch das<br />

Schleifen entstehenden Vertiefungen müssen einen<br />

sanften Übergang zur umgebenden Erzeugnisoberfläche<br />

haben.<br />

6. Maße, zulässige Maß- <strong>und</strong> Formabweichungen<br />

6.1 Blech, Band <strong>und</strong> Breitflachstahl kann mit<br />

Untermaßen nach Tabelle 1.1 oder ohne jegliches<br />

Untermaß geliefert werden. Sind in den nachfolgenden<br />

Einzelvorschriften keine Festlegungen getroffen, z. B.<br />

für Schiffbaustähle nach B., für Flacherzeugnisse für<br />

Ladetanks nach F. <strong>und</strong> für plattierte Bleche nach H.,<br />

ist das zulässige Untermaß bei der Bestellung zu vereinbaren.<br />

6.2 Die Dicke ist an Stellen zu messen, die mindestens<br />

25 mm von der Kante des Erzeugnisses entfernt<br />

liegen. Örtliche Vertiefungen aufgr<strong>und</strong> von Ungänzen<br />

<strong>und</strong> Schleifstellen, die bei der Beseitigung von<br />

Fehlstellen entstanden sind, werden hierbei nicht berücksichtigt,<br />

sofern diese innerhalb der zulässigen<br />

Toleranzen liegen.<br />

6.3 Sofern in der Bestellung nichts anderes vereinbart<br />

wurde, gelten hinsichtlich der Formtoleranzen<br />

die Festlegungen gemäß EN 10029.<br />

6.4 Für Form- <strong>und</strong> Stabstähle gelten die in den<br />

Normen genannten Maße sowie die Maß- <strong>und</strong> Formabweichungen.<br />

7. Allgemeine technische Anforderungen<br />

7.1 Chemische Zusammensetzung<br />

Die in diesen Vorschriften genannten Grenzwerte für<br />

die chemische Zusammensetzung gelten für die<br />

Schmelzanalyse. Bei der Stückanalyse festgestellte,<br />

geringfügige Über- oder Unterschreitungen der Grenzwerte<br />

werden nicht beanstandet, wenn dadurch die<br />

Güteeigenschaften des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt<br />

werden <strong>und</strong>/oder die in den mitgeltenden Normen<br />

festgelegten Toleranzwerte nicht überschritten werden.<br />

Tabelle 1.1 Zulässige untere Grenzabmaße für<br />

die Dicke von Blech <strong>und</strong> Breitflachstahl<br />

Nenndicke<br />

[mm]<br />

Zulässige untere<br />

Grenzabmaße 1 [mm]<br />

für Klasse<br />

A B C<br />

≥ 3 < 5 – 0,4 – 0,3 0<br />

≥ 5 < 8 – 0,4 – 0,3 0<br />

≥ 8 < 15 – 0,5 – 0,3 0<br />

≥ 15 < 25 – 0,6 – 0,3 0<br />

≥ 25 < 40 – 0,8 – 0,3 0<br />

≥ 40 < 80 – 1,0 – 0,3 0<br />

≥ 80 < 150 – 1,0 – 0,3 0<br />

≥ 150 ≤ 250 – 1,2 – 0,3 0<br />

1 Vergleiche auch EN 10029.<br />

7.2 Schweißeignung<br />

Stähle nach dieser Vorschrift müssen bei Anwendung<br />

werkstattüblicher, erprobter Verfahren schweißgeeignet<br />

sein. Dies schließt ggf. notwendige gütesichernde<br />

Maßnahmen, z. B. Vorwärmen zum Schweißen <strong>und</strong>/<br />

oder Wärmenachbehandlungen, mit ein.<br />

7.3 Mechanische Eigenschaften<br />

Die in diesen Vorschriften genannten mechanischen<br />

Eigenschaften müssen durch den Zugversuch nachgewiesen<br />

werden.<br />

7.4 Kerbschlagarbeit<br />

Die für die einzelnen Stähle geforderte Schlagarbeit<br />

muss als Mittelwert aus 3 Proben erreicht werden, von<br />

denen ein Einzelwert unter dem Mittelwert, aber nicht<br />

niedriger als 70 % des geforderten Mittelwertes anfallen<br />

darf.<br />

7.5 Sonstige Eigenschaften<br />

Sind für einzelne Erzeugnisgruppen Sondereigenschaften<br />

vorgeschrieben, z. B. Beständigkeit gegen<br />

interkristalline Korrosion, Sprödbruchsicherheit,<br />

Warmfestigkeit, müssen diese erforderlichenfalls<br />

durch entsprechende Prüfungen nachgewiesen werden.<br />

8. Allgemeine Prüfanweisungen<br />

8.1 Prüfung der chemischen Zusammensetzung<br />

Der Hersteller muss die chemische Zusammensetzung<br />

jeder Schmelze bestimmen <strong>und</strong> dem Besichtiger ein<br />

entsprechendes Zeugnis vorlegen. In dem Zeugnis ist<br />

die die <strong>Stahl</strong>sorte kennzeichnende chemische Zusammensetzung<br />

der Schmelze anzugeben.

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