Kapitel 2 - Stahl- und Eisenwerkstoffe - GL Group
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<strong>Kapitel</strong> 2<br />
Seite 1–2<br />
Abschnitt 1 A<br />
Bleche, Bänder, Form- <strong>und</strong> Stabstähle II - Teil 1<br />
<strong>GL</strong> 2009<br />
5. Allgemeine Beschaffenheit der Erzeugnisse<br />
5.1 Alle Erzeugnisse müssen eine walztechnisch<br />
glatte Oberfläche haben <strong>und</strong> frei von solchen Fehlern<br />
sein, welche die Verarbeitung <strong>und</strong> bestimmungsgemäße<br />
Verwendung mehr als unerheblich beeinträchtigen<br />
können, z. B. Dopplungen, Risse, Blasen, Schalen <strong>und</strong><br />
Schalenstreifen.<br />
5.2 Falls nichts anderes vom Besteller festgelegt<br />
oder vom <strong>GL</strong> vorgeschrieben, gelten für die Oberflächenbeschaffenheit<br />
von warmgewalzten Blechen,<br />
Breitflachstählen <strong>und</strong> Profilen die Lieferbedingungen<br />
nach der Norm EN 10163.<br />
5.3 Soweit nicht anders festgelegt oder vereinbart,<br />
dürfen Oberflächenfehler nur durch Schleifen<br />
beseitigt werden, wobei die vorgeschriebene Mindestdicke<br />
nicht unterschritten werden darf. Die durch das<br />
Schleifen entstehenden Vertiefungen müssen einen<br />
sanften Übergang zur umgebenden Erzeugnisoberfläche<br />
haben.<br />
6. Maße, zulässige Maß- <strong>und</strong> Formabweichungen<br />
6.1 Blech, Band <strong>und</strong> Breitflachstahl kann mit<br />
Untermaßen nach Tabelle 1.1 oder ohne jegliches<br />
Untermaß geliefert werden. Sind in den nachfolgenden<br />
Einzelvorschriften keine Festlegungen getroffen, z. B.<br />
für Schiffbaustähle nach B., für Flacherzeugnisse für<br />
Ladetanks nach F. <strong>und</strong> für plattierte Bleche nach H.,<br />
ist das zulässige Untermaß bei der Bestellung zu vereinbaren.<br />
6.2 Die Dicke ist an Stellen zu messen, die mindestens<br />
25 mm von der Kante des Erzeugnisses entfernt<br />
liegen. Örtliche Vertiefungen aufgr<strong>und</strong> von Ungänzen<br />
<strong>und</strong> Schleifstellen, die bei der Beseitigung von<br />
Fehlstellen entstanden sind, werden hierbei nicht berücksichtigt,<br />
sofern diese innerhalb der zulässigen<br />
Toleranzen liegen.<br />
6.3 Sofern in der Bestellung nichts anderes vereinbart<br />
wurde, gelten hinsichtlich der Formtoleranzen<br />
die Festlegungen gemäß EN 10029.<br />
6.4 Für Form- <strong>und</strong> Stabstähle gelten die in den<br />
Normen genannten Maße sowie die Maß- <strong>und</strong> Formabweichungen.<br />
7. Allgemeine technische Anforderungen<br />
7.1 Chemische Zusammensetzung<br />
Die in diesen Vorschriften genannten Grenzwerte für<br />
die chemische Zusammensetzung gelten für die<br />
Schmelzanalyse. Bei der Stückanalyse festgestellte,<br />
geringfügige Über- oder Unterschreitungen der Grenzwerte<br />
werden nicht beanstandet, wenn dadurch die<br />
Güteeigenschaften des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt<br />
werden <strong>und</strong>/oder die in den mitgeltenden Normen<br />
festgelegten Toleranzwerte nicht überschritten werden.<br />
Tabelle 1.1 Zulässige untere Grenzabmaße für<br />
die Dicke von Blech <strong>und</strong> Breitflachstahl<br />
Nenndicke<br />
[mm]<br />
Zulässige untere<br />
Grenzabmaße 1 [mm]<br />
für Klasse<br />
A B C<br />
≥ 3 < 5 – 0,4 – 0,3 0<br />
≥ 5 < 8 – 0,4 – 0,3 0<br />
≥ 8 < 15 – 0,5 – 0,3 0<br />
≥ 15 < 25 – 0,6 – 0,3 0<br />
≥ 25 < 40 – 0,8 – 0,3 0<br />
≥ 40 < 80 – 1,0 – 0,3 0<br />
≥ 80 < 150 – 1,0 – 0,3 0<br />
≥ 150 ≤ 250 – 1,2 – 0,3 0<br />
1 Vergleiche auch EN 10029.<br />
7.2 Schweißeignung<br />
Stähle nach dieser Vorschrift müssen bei Anwendung<br />
werkstattüblicher, erprobter Verfahren schweißgeeignet<br />
sein. Dies schließt ggf. notwendige gütesichernde<br />
Maßnahmen, z. B. Vorwärmen zum Schweißen <strong>und</strong>/<br />
oder Wärmenachbehandlungen, mit ein.<br />
7.3 Mechanische Eigenschaften<br />
Die in diesen Vorschriften genannten mechanischen<br />
Eigenschaften müssen durch den Zugversuch nachgewiesen<br />
werden.<br />
7.4 Kerbschlagarbeit<br />
Die für die einzelnen Stähle geforderte Schlagarbeit<br />
muss als Mittelwert aus 3 Proben erreicht werden, von<br />
denen ein Einzelwert unter dem Mittelwert, aber nicht<br />
niedriger als 70 % des geforderten Mittelwertes anfallen<br />
darf.<br />
7.5 Sonstige Eigenschaften<br />
Sind für einzelne Erzeugnisgruppen Sondereigenschaften<br />
vorgeschrieben, z. B. Beständigkeit gegen<br />
interkristalline Korrosion, Sprödbruchsicherheit,<br />
Warmfestigkeit, müssen diese erforderlichenfalls<br />
durch entsprechende Prüfungen nachgewiesen werden.<br />
8. Allgemeine Prüfanweisungen<br />
8.1 Prüfung der chemischen Zusammensetzung<br />
Der Hersteller muss die chemische Zusammensetzung<br />
jeder Schmelze bestimmen <strong>und</strong> dem Besichtiger ein<br />
entsprechendes Zeugnis vorlegen. In dem Zeugnis ist<br />
die die <strong>Stahl</strong>sorte kennzeichnende chemische Zusammensetzung<br />
der Schmelze anzugeben.