BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente
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Seite 10<br />
§ 26 Abs. 1 EStG erfüllen. Fließen dem mittelbar zulageberechtigten Ehegatten Leistungen<br />
aus einem Altersvorsorgevertrag zu, kann er für diesen Vertrag keine Zulage mehr<br />
beanspruchen.<br />
16 Ein mittelbar zulageberechtigter Ehegatte verliert im Falle der Auflösung der Ehe - auch wenn<br />
die Ehegatten nicht bereits während des ganzen Jahres getrennt gelebt haben - bereits für das<br />
Jahr der Auflösung der Ehe seine Zulageberechtigung, wenn der unmittelbar Zulageberechtigte<br />
im selben Jahr wieder geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten die<br />
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen.<br />
17 Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften kommt eine mittelbare Zulageberechtigung nicht in<br />
Betracht.<br />
2. Altersvorsorgebeiträge (§ 82 EStG)<br />
a) Private Altersvorsorgebeiträge<br />
18 Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 Abs. 1 EStG sind die zugunsten eines nach<br />
§ 5 AltZertG zertifizierten Vertrags (Altersvorsorgevertrag) geleisteten Beiträge. Die dem<br />
Vertrag gutgeschriebenen Zulagen stellen - anders als im AltZertG - keine Altersvorsorgebeiträge<br />
dar und sind daher selbst nicht zulagefähig.<br />
b) Beiträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung<br />
19 Auf die Ausführungen in Rz. 204 ff. und 229 ff. wird hingewiesen.<br />
c) Beiträge, die über den Mindesteigenbeitrag hinausgehen<br />
20 Auch Beiträge, die über den Mindesteigenbeitrag hinausgehen, sind Altersvorsorgebeiträge.<br />
Zum Begriff der Überzahlung wird auf Rz. 102 verwiesen.<br />
21 Sieht der Altersvorsorgevertrag allerdings eine vertragliche Begrenzung auf einen festgelegten<br />
Höchstbetrag vor (z.B. den Betrag nach § 10a EStG oder den nach § 86 EStG<br />
erforderlichen Mindesteigenbeitrag zuzüglich Zulageanspruch), handelt es sich bei<br />
Zahlungen, die darüber hinausgehen, um zivilrechtlich nicht geschuldete Beträge, hinsichtlich<br />
derer dem Anleger ein Rückerstattungsanspruch gegen den Anbieter zusteht. Diese Beträge<br />
stellen grundsätzlich keine Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 Abs. 1 EStG dar<br />
(Ausnahme vgl. Rz. 103). Der Anbieter darf diese Beträge daher nicht in seine Bescheinigung<br />
nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG aufnehmen.