BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente
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Seite 30<br />
II. Nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG<br />
1. Allgemeines<br />
94 § 22 Nr. 5 EStG ist anzuwenden auf Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen im Sinne des<br />
§ 82 Abs. 1 EStG sowie auf Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.<br />
Korrespondierend mit der Freistellung der Beiträge, Zahlungen, Erträge und<br />
Wertsteigerungen von steuerlichen Belastungen in der Ansparphase werden die Leistungen<br />
erst in der Auszahlungsphase besteuert (nachgelagerte Besteuerung; zu Ausnahmen<br />
vgl. Rz. 116 ff.), und zwar auch dann, wenn zugunsten des Vertrags ausschließlich Beiträge<br />
geleistet wurden, die nicht nach § 10a oder Abschnitt XI EStG gefördert worden sind. § 22<br />
Nr. 5 EStG ist gegenüber anderen Vorschriften des EStG und des InvStG eine vorrangige<br />
Spezialvorschrift. Dies bedeutet auch, dass die ab dem 1. Januar 2009 geltende<br />
Abgeltungsteuer in diesen Fällen keine Anwendung findet.<br />
95 Während der Ansparphase erfolgt bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen keine<br />
Besteuerung von Erträgen und Wertsteigerungen. Dies gilt unabhängig davon, ob oder in<br />
welchem Umfang die Altersvorsorgebeiträge nach § 10a oder Abschnitt XI EStG gefördert<br />
wurden. Die Zuflussfiktion, wonach bei thesaurierenden Fonds ein jährlicher Zufluss der nicht<br />
zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen und Gewinne anzunehmen<br />
ist, findet im Zusammenhang mit Altersvorsorgeverträgen keine Anwendung (§ 2 Abs. 1<br />
Satz 2 InvStG, § 14 Abs. 5 Satz 2 InvStG). Laufende Erträge ausschüttender Fonds, die<br />
wieder angelegt werden, werden in der Ansparphase nicht besteuert.<br />
96 Die Regelungen über die Erhebung der Kapitalertragsteuer sind nicht anzuwenden. In der<br />
Ansparphase fallen keine kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge an; die Leistungen in<br />
der Auszahlungsphase unterliegen nach § 22 Nr. 5 EStG der Besteuerung im Rahmen der<br />
Einkommensteuerveranlagung, so dass auch in der Auszahlungsphase kein Kapitalertrag<br />
steuerabzug vorzunehmen ist. Da es sich um Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG handelt, ist<br />
kein Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG (ab 2009: Sparer-Pauschbetrag nach § 20<br />
Abs. 9 EStG) anzusetzen. Der Pauschbetrag für Werbungskosten bestimmt sich nach<br />
§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG.<br />
97 Der Umfang der Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase richtet sich<br />
danach, inwieweit die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 63 und 66<br />
EStG), nach § 10a oder Abschnitt XI EStG (Sonderausgabenabzug und Altersvorsorgezulage)<br />
gefördert worden sind oder durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nr. 56<br />
EStG erworben wurden. Dies gilt auch für Leistungen aus einer ergänzenden<br />
Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit und einer