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BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente

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Seite 2<br />

BETREFF Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung<br />

ANLAGEN 2<br />

GZ IV C 8 - S 2222/07/0003<br />

IV C 5 - S 2333/07/0003<br />

DOK 2008/0022798<br />

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)<br />

Zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen<br />

Altersversorgung nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der<br />

Länder wie folgt Stellung:<br />

Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird, was die<br />

Prüfungskompetenz der Finanzämter betrifft, vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG<br />

hingewiesen, wonach die in der Bescheinigung des Anbieters mitgeteilten übrigen<br />

Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG im Wege des<br />

automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle (Zentrale<br />

Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA -) überprüft werden.<br />

Inhaltsübersicht<br />

Inhalt Randziffer<br />

A. Private Altersvorsorge 1 - 182<br />

I. Förderung durch Zulage und Sonderausgabenabzug 1 - 93<br />

1. Begünstigter Personenkreis 1 - 17<br />

a) Allgemeines 1 - 2<br />

b) Unmittelbar begünstigte Personen 3 - 13<br />

aa) Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung 3 - 5<br />

(§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG) und Pflichtversicherte<br />

nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte<br />

(§ 10a Abs. 1 Satz 3 EStG)<br />

bb) Empfänger von Besoldung und diesen gleichgestellten 6 - 7<br />

Personen (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG)<br />

cc) Pflichtversicherten gleichstehende Personen 8<br />

dd) Pflichtversicherte in einer ausländischen Rentenversicherung 9<br />

ee) Sonderfall: Beschäftigte internationaler Institutionen 10 - 12<br />

ff) Nicht unmittelbar begünstigte Personen 13<br />

c) Mittelbar zulageberechtigte Personen 14 - 17<br />

2. Altersvorsorgebeiträge (§ 82 EStG) 18 - 21<br />

a) Private Altersvorsorgebeiträge 18<br />

b) Beiträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung 19<br />

c) Beiträge, die über den Mindesteigenbeitrag hinausgehen 20 - 21

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