BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente
BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente
BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Seite 22<br />
Der mittelbar Begünstigte hat, auch wenn er keine Altersvorsorgebeiträge erbracht hat, die<br />
<strong>vom</strong> Anbieter ausgestellte Bescheinigung beizufügen (§ 10a Abs. 5 Satz 2 EStG).<br />
b) Günstigerprüfung<br />
68 Ein Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG wird nur gewährt, wenn er für den<br />
Steuerpflichtigen einkommensteuerlich günstiger ist als der Anspruch auf Zulage nach<br />
Abschnitt XI EStG (§ 10a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG). Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer<br />
wird diese Prüfung von Amts wegen vorgenommen. Voraussetzung hierfür ist<br />
allerdings, dass der Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG im<br />
Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragt und die nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG<br />
erforderliche Bescheinigung beigefügt hat. Bei der Günstigerprüfung wird stets auf den sich<br />
nach den erklärten Angaben ergebenden Zulageanspruch abgestellt. Daher ist es für die Höhe<br />
des im Rahmen des Sonderausgabenabzugs zu berücksichtigenden Zulageanspruchs<br />
unerheblich, ob ein Zulageantrag gestellt worden ist.<br />
69 Ist eine bereits erteilte Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG materiell<br />
unzutreffend (z.B. weil der der Bescheinigung zugrunde liegende tatsächliche Geldfluss<br />
von den bescheinigten Werten abweicht) und wurde aufgrund dieser falschen<br />
Bescheinigung bereits eine bestandskräftige Steuerfestsetzung durchgeführt, ist nach<br />
der Korrektur oder Berichtigung der Anbieterbescheinigung in der Regel (siehe<br />
insoweit Rz. 70) eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach § 10a Abs. 5<br />
Satz 3 EStG vorzunehmen.<br />
70 § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2008 anzuwenden,<br />
soweit sich dies zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt oder die Steuerfestsetzung bei<br />
Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008 noch nicht unanfechtbar war oder unter<br />
dem Vorbehalt der Nachprüfung stand (§ 52 Abs. 24a EStG).<br />
71 § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG ist nicht anzuwenden, wenn nach einer bestandskräftigen<br />
Einkommensteuerfestsetzung für den betreffenden Veranlagungszeitraum erstmals eine<br />
Anbieterbescheinigung vorgelegt wird. In diesen Fällen gelten die allgemeinen<br />
Regelungen der Abgabenordnung.<br />
aa) Anrechnung des Zulageanspruchs<br />
72 Erfolgt aufgrund der Günstigerprüfung ein Sonderausgabenabzug, erhöht sich die unter<br />
Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den<br />
Anspruch auf Zulage (§ 10a Abs. 2 EStG i.V.m. § 2 Abs. 6 Satz 2 EStG). Durch diese<br />
Hinzurechnung wird erreicht, dass dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommensteuer