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BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente

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Seite 22<br />

Der mittelbar Begünstigte hat, auch wenn er keine Altersvorsorgebeiträge erbracht hat, die<br />

<strong>vom</strong> Anbieter ausgestellte Bescheinigung beizufügen (§ 10a Abs. 5 Satz 2 EStG).<br />

b) Günstigerprüfung<br />

68 Ein Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG wird nur gewährt, wenn er für den<br />

Steuerpflichtigen einkommensteuerlich günstiger ist als der Anspruch auf Zulage nach<br />

Abschnitt XI EStG (§ 10a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG). Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer<br />

wird diese Prüfung von Amts wegen vorgenommen. Voraussetzung hierfür ist<br />

allerdings, dass der Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG im<br />

Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragt und die nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG<br />

erforderliche Bescheinigung beigefügt hat. Bei der Günstigerprüfung wird stets auf den sich<br />

nach den erklärten Angaben ergebenden Zulageanspruch abgestellt. Daher ist es für die Höhe<br />

des im Rahmen des Sonderausgabenabzugs zu berücksichtigenden Zulageanspruchs<br />

unerheblich, ob ein Zulageantrag gestellt worden ist.<br />

69 Ist eine bereits erteilte Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG materiell<br />

unzutreffend (z.B. weil der der Bescheinigung zugrunde liegende tatsächliche Geldfluss<br />

von den bescheinigten Werten abweicht) und wurde aufgrund dieser falschen<br />

Bescheinigung bereits eine bestandskräftige Steuerfestsetzung durchgeführt, ist nach<br />

der Korrektur oder Berichtigung der Anbieterbescheinigung in der Regel (siehe<br />

insoweit Rz. 70) eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach § 10a Abs. 5<br />

Satz 3 EStG vorzunehmen.<br />

70 § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2008 anzuwenden,<br />

soweit sich dies zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt oder die Steuerfestsetzung bei<br />

Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008 noch nicht unanfechtbar war oder unter<br />

dem Vorbehalt der Nachprüfung stand (§ 52 Abs. 24a EStG).<br />

71 § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG ist nicht anzuwenden, wenn nach einer bestandskräftigen<br />

Einkommensteuerfestsetzung für den betreffenden Veranlagungszeitraum erstmals eine<br />

Anbieterbescheinigung vorgelegt wird. In diesen Fällen gelten die allgemeinen<br />

Regelungen der Abgabenordnung.<br />

aa) Anrechnung des Zulageanspruchs<br />

72 Erfolgt aufgrund der Günstigerprüfung ein Sonderausgabenabzug, erhöht sich die unter<br />

Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den<br />

Anspruch auf Zulage (§ 10a Abs. 2 EStG i.V.m. § 2 Abs. 6 Satz 2 EStG). Durch diese<br />

Hinzurechnung wird erreicht, dass dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommensteuer­

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