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BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente

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Seite 8<br />

Auch der Gesamtrechtsnachfolger (z.B. Witwe, Witwer) kann die Einwilligung innerhalb der<br />

Frist für den Verstorbenen/die Verstorbene nachholen.<br />

Wenn ein Angehöriger dieses Personenkreises keine Sozialversicherungsnummer hat, muss<br />

über die zuständige Stelle eine Zulagenummer bei der ZfA beantragt werden (§ 10a Abs. 1a<br />

EStG).<br />

cc) Pflichtversicherten gleichstehende Personen<br />

8 Nach § 10a Abs. 1 Satz 3 EStG stehen den Pflichtversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

Personen gleich, die wegen Arbeitslosigkeit bei einer inländischen Agentur für<br />

Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet sind und der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung<br />

nicht unterliegen, weil sie eine Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch<br />

nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht beziehen.<br />

Wird eine Leistung nicht gezahlt, weil sich der Arbeitslose nicht bei einer Agentur für Arbeit<br />

als Arbeitssuchender gemeldet hat, besteht keine Förderberechtigung nach § 10a Abs. 1<br />

Satz 3 EStG.<br />

dd) Pflichtversicherte in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung<br />

9 Zum begünstigten Personenkreis gehören auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtige<br />

Personen, die einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, soweit<br />

diese mit der Pflichtversicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung<br />

vergleichbar ist. Das gilt ebenso für den Fall der Arbeitslosigkeit, wenn die Pflichtversicherung<br />

in der ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung fortbesteht. In sämtlichen<br />

ausländischen Rentenversicherungssystemen der Anrainerstaaten der Bundesrepublik<br />

Deutschland bestehen derartige Pflichtversicherungen, in die sog. „Grenzgänger“ einbezogen<br />

sind. Grenzgänger in diesem Sinne ist jeder Arbeitnehmer, der seine Berufstätigkeit, die durch<br />

entsprechende Unterlagen nachzuweisen ist, im Gebiet eines Staates ausübt und im Gebiet<br />

eines anderen Staates wohnt, in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal<br />

wöchentlich zurückkehrt.<br />

ee) Sonderfall: Beschäftigte internationaler Institutionen<br />

10 Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Bedienstete der Europäischen<br />

Gemeinschaften (Beamte und sonstige Bedienstete) sind grundsätzlich wie Pflichtversicherte<br />

in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung zu behandeln. Sie<br />

gehören daher zu dem nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG begünstigten Personenkreis.<br />

Dies gilt entsprechend insbesondere für die Beschäftigten der Europäischen<br />

Patentorganisation (EPO) sowie Koordinierten Organisationen (Europäische Weltraum­

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