BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente
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Seite 8<br />
Auch der Gesamtrechtsnachfolger (z.B. Witwe, Witwer) kann die Einwilligung innerhalb der<br />
Frist für den Verstorbenen/die Verstorbene nachholen.<br />
Wenn ein Angehöriger dieses Personenkreises keine Sozialversicherungsnummer hat, muss<br />
über die zuständige Stelle eine Zulagenummer bei der ZfA beantragt werden (§ 10a Abs. 1a<br />
EStG).<br />
cc) Pflichtversicherten gleichstehende Personen<br />
8 Nach § 10a Abs. 1 Satz 3 EStG stehen den Pflichtversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
Personen gleich, die wegen Arbeitslosigkeit bei einer inländischen Agentur für<br />
Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet sind und der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung<br />
nicht unterliegen, weil sie eine Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch<br />
nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht beziehen.<br />
Wird eine Leistung nicht gezahlt, weil sich der Arbeitslose nicht bei einer Agentur für Arbeit<br />
als Arbeitssuchender gemeldet hat, besteht keine Förderberechtigung nach § 10a Abs. 1<br />
Satz 3 EStG.<br />
dd) Pflichtversicherte in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung<br />
9 Zum begünstigten Personenkreis gehören auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtige<br />
Personen, die einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, soweit<br />
diese mit der Pflichtversicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung<br />
vergleichbar ist. Das gilt ebenso für den Fall der Arbeitslosigkeit, wenn die Pflichtversicherung<br />
in der ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung fortbesteht. In sämtlichen<br />
ausländischen Rentenversicherungssystemen der Anrainerstaaten der Bundesrepublik<br />
Deutschland bestehen derartige Pflichtversicherungen, in die sog. „Grenzgänger“ einbezogen<br />
sind. Grenzgänger in diesem Sinne ist jeder Arbeitnehmer, der seine Berufstätigkeit, die durch<br />
entsprechende Unterlagen nachzuweisen ist, im Gebiet eines Staates ausübt und im Gebiet<br />
eines anderen Staates wohnt, in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal<br />
wöchentlich zurückkehrt.<br />
ee) Sonderfall: Beschäftigte internationaler Institutionen<br />
10 Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Bedienstete der Europäischen<br />
Gemeinschaften (Beamte und sonstige Bedienstete) sind grundsätzlich wie Pflichtversicherte<br />
in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung zu behandeln. Sie<br />
gehören daher zu dem nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG begünstigten Personenkreis.<br />
Dies gilt entsprechend insbesondere für die Beschäftigten der Europäischen<br />
Patentorganisation (EPO) sowie Koordinierten Organisationen (Europäische Weltraum