BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente
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Seite 42<br />
138 Die Rückforderung erfolgt sowohl für die Zulagen als auch für die gesondert festgestellten<br />
Steuerermäßigungen durch die ZfA. Die Rückforderung zieht keine Änderung von<br />
Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheiden im Sinne des § 10a Abs. 4 EStG nach sich.<br />
139 Verstirbt der Zulageberechtigte und wird steuerlich gefördertes Altersvorsorge<br />
vermögen schädlich verwendet (Rz. 131), hat die Rückzahlung (Rz. 132) vor der<br />
Auszahlung des Altervorsorgevermögens an die Erben oder Vermächtnisnehmer zu<br />
erfolgen.<br />
bb) Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG<br />
140 § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG regelt die Besteuerung in den Fällen, in denen das ausgezahlte<br />
geförderte Altersvorsorgevermögen steuerschädlich verwendet wird (§ 93 EStG). Der<br />
Umfang der steuerlichen Erfassung richtet sich insoweit nach der Art der ausgezahlten<br />
Leistung (§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG). Hierbei sind Rz. 109 bis 114 zu beachten. Als ausgezahlte<br />
Leistung im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG gilt das geförderte Altersvorsorgevermögen<br />
nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI EStG. Die insoweit nach<br />
§ 10a Abs. 4 EStG gesondert festgestellten, zurückgezahlten Beträge sind nicht in Abzug<br />
zu bringen.<br />
141 Beispiel:<br />
Der 50-jährige Steuerpflichtige hat zugunsten eines Altersvorsorgevertrags ausschließlich<br />
geförderte Beiträge (insgesamt 38.000 € ) eingezahlt. Zum Zeitpunkt der schädlichen<br />
Verwendung (Kapitalauszahlung aus einem zertifizierten Banksparplan) beträgt das<br />
Altersvorsorgevermögen 55.000 € . Dem Altersvorsorgevertrag wurden Zulagen<br />
i.H.v. insgesamt 3.080 € gutgeschrieben. Die Steuerermäßigungen nach § 10a EStG wurden<br />
i.H.v. 5.000 € festgestellt.<br />
Zur Auszahlung gelangen:<br />
Altersvorsorgevermögen 55.000 €<br />
abzüglich Zulagen 3.080 €<br />
abzüglich Steuervorteil 5.000 €<br />
= 46.920 €<br />
Betrag nach § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG<br />
Altersvorsorgevermögen 55.000 €<br />
abzüglich Zulagen 3.080 €<br />
= 51.920 €