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BMF-Schreiben vom 05.02.2008 - MetallRente

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Seite 42<br />

138 Die Rückforderung erfolgt sowohl für die Zulagen als auch für die gesondert festgestellten<br />

Steuerermäßigungen durch die ZfA. Die Rückforderung zieht keine Änderung von<br />

Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheiden im Sinne des § 10a Abs. 4 EStG nach sich.<br />

139 Verstirbt der Zulageberechtigte und wird steuerlich gefördertes Altersvorsorge­<br />

vermögen schädlich verwendet (Rz. 131), hat die Rückzahlung (Rz. 132) vor der<br />

Auszahlung des Altervorsorgevermögens an die Erben oder Vermächtnisnehmer zu<br />

erfolgen.<br />

bb) Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG<br />

140 § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG regelt die Besteuerung in den Fällen, in denen das ausgezahlte<br />

geförderte Altersvorsorgevermögen steuerschädlich verwendet wird (§ 93 EStG). Der<br />

Umfang der steuerlichen Erfassung richtet sich insoweit nach der Art der ausgezahlten<br />

Leistung (§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG). Hierbei sind Rz. 109 bis 114 zu beachten. Als ausgezahlte<br />

Leistung im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG gilt das geförderte Altersvorsorgevermögen<br />

nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI EStG. Die insoweit nach<br />

§ 10a Abs. 4 EStG gesondert festgestellten, zurückgezahlten Beträge sind nicht in Abzug<br />

zu bringen.<br />

141 Beispiel:<br />

Der 50-jährige Steuerpflichtige hat zugunsten eines Altersvorsorgevertrags ausschließlich<br />

geförderte Beiträge (insgesamt 38.000 € ) eingezahlt. Zum Zeitpunkt der schädlichen<br />

Verwendung (Kapitalauszahlung aus einem zertifizierten Banksparplan) beträgt das<br />

Altersvorsorgevermögen 55.000 € . Dem Altersvorsorgevertrag wurden Zulagen<br />

i.H.v. insgesamt 3.080 € gutgeschrieben. Die Steuerermäßigungen nach § 10a EStG wurden<br />

i.H.v. 5.000 € festgestellt.<br />

Zur Auszahlung gelangen:<br />

Altersvorsorgevermögen 55.000 €<br />

abzüglich Zulagen 3.080 €<br />

abzüglich Steuervorteil 5.000 €<br />

= 46.920 €<br />

Betrag nach § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG<br />

Altersvorsorgevermögen 55.000 €<br />

abzüglich Zulagen 3.080 €<br />

= 51.920 €

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